Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.12.1991, Az.: 12 WF 138/91
Gutachterausschuß; Sachverständiger; Ablehnung wegen Befangenheit; Beweiswert des Gutachtens; Mißachtung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 09.12.1991
- Aktenzeichen
- 12 WF 138/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 10711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1991:1209.12WF138.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1376 BGB
- § 192 BauGB
- § 42 ZPO
- § 406 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 1992, 451-452 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Tätigkeit eines Gutachterausschusses gemäß § 192 BauGB als Sachverständiger führt zur bedingten Anwendung der Vorschriften der §§ 402 ff. ZPO (hier: § 406 Abs. 1 ZPO, Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit).
2. Somit kann eine Ablehnung des Gutachterausschusses insgesamt oder einzelner Mitglieder wegen Befangenheit auch dann nicht erfolgen, wenn das Gutachten lediglich auf Informationen einer Partei beruht.
3. Der Beweiswert des Gutachtens kann gemindert werden, wenn der Gutachterausschuß die Regeln des rechtlichen Gehörs in einem groben Maße mißachtet. Unter Umständen sogar soweit, daß es überhaupt keine Verwendung mehr finden kann.
4. Es kann in einem solchen Fall zweckdienlich sein, daß der Ausschuß das Gutachten lediglich ergänzt oder sogar, daß ein anderer Sachverständiger beauftragt wird.