Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 04.12.1991, Az.: 2 U 126/91
Leistungsfreiheit des Versicherers; Verursachung des Versicherungsfalls; Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Schuldunfähigkeit; Trinkgelage; Treffenn von Vorkehrungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 04.12.1991
- Aktenzeichen
- 2 U 126/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1991:1204.2U126.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Ib AKB
- § 61 VVG
Fundstelle
- ZfS 1992, 345
Amtlicher Leitsatz
Der Versicherer bleibt gem. § 61 VVG von seiner Leistung auch dann frei, wenn der Versicherungsnehmer zwar im Zustande der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit den Versicherungsfall verursacht hat, ihm in diesem Zeitpunkt zu seinen Gunsten Schuldunfähigkeit unterstellt wird, er aber zuvor an einem Trinkgelage teilgenommen hat, geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung des Fahrens in einem fahruntüchtigen Zustand jedoch nicht getroffen hat.