Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 04.12.1991, Az.: 2 U 126/91

Leistungsfreiheit des Versicherers; Verursachung des Versicherungsfalls; Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Schuldunfähigkeit; Trinkgelage; Treffenn von Vorkehrungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
04.12.1991
Aktenzeichen
2 U 126/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 15201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1991:1204.2U126.91.0A

Fundstelle

  • ZfS 1992, 345

Amtlicher Leitsatz

Der Versicherer bleibt gem. § 61 VVG von seiner Leistung auch dann frei, wenn der Versicherungsnehmer zwar im Zustande der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit den Versicherungsfall verursacht hat, ihm in diesem Zeitpunkt zu seinen Gunsten Schuldunfähigkeit unterstellt wird, er aber zuvor an einem Trinkgelage teilgenommen hat, geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung des Fahrens in einem fahruntüchtigen Zustand jedoch nicht getroffen hat.