Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.12.1991, Az.: 14 U 57/91
Unfall auf Parkplatz; Allgemeine Beweislastverteilung; Ausfahrt aus Parkbucht; Benutzung der Fahrspur; Beiderseitige Sorgfaltsanforderungen; Beweislast; Gefahrerhöhung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.12.1991
- Aktenzeichen
- 14 U 57/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1991:1212.14U57.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17 StVG
- § 1 StVO
Fundstellen
- DAR 1992, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 496 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Verhalten des aus einer Parkbucht Ausfahrenden und das Verhalten des die Fahrspur benutzenden Verkehrsteilnehmers erfährt gemäß § 1 StVO eine Burteilung bei einem Unfall auf einem Parkplatz. Im Rahmen des § 17 StVG bliebt es bei einer allgemeinen Beweislastverteilung.
2. Jede Partei trägt für sich aufgrund der beiderseitigen Sorgfaltsanforderungen und der Beweislastverteilung die Beweislast für die Umstände, die auf der anderen Seite eine Gefahrerhöhung bewirken sollen.