Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 11.12.1991, Az.: 2 U 141/91

Doppelversicherung; Verschlechterung; Restwert; Verzug; Neuwertentschädigung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.12.1991
Aktenzeichen
2 U 141/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 15205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1991:1211.2U141.91.0A

Fundstelle

  • VersR 1992, 956-957 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Vergleicht sich der VN bei Vorliegen einer Doppelversicherung mit einem der beiden Versicherer, dann haftet der andere Versicherer im Regelfall nur noch "pro rata".

2. Tritt nach dem Versicherungsfall eine Verschlechterung der vorhandenen Restwerte ein, so haftet der Versicherer dafür nur, wenn er mit der Entschädigung in Verzug ist.

3. Es ist davon auszugehen, daß § 2 Nr. 2 SGlN 79 den § 2 Nr. 2 NwSoBedlG ersetzt, so daß eine Herabsetzung der Neuwertentschädigung nach der Staffel nicht in Betracht kommt.