Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.12.1991, Az.: 14 WF 127/91
Unterhaltsberechtigte; Betreuung minderjähriger Kinder; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Neuer Lebenspartner; Sozio-ökonomische Gemeinschaft; Fiktives Betreuungsentgelt; Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.12.1991
- Aktenzeichen
- 14 WF 127/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 10713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1991:1213.14WF127.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1570 BGB
- § 1579 Nr. 7 BGB
Fundstellen
- FamRZ 1992, 443-444 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1992, 515-516 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Werden von der Unterhaltsberechtigten zwei Kinder im Alter von neun und dreizehn Jahren betreut, so besteht für sie keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
2. Ab einer Dauer von drei Jahren kann bei einer Gemeinschaft zwischen der Berechtigten und ihrem neuen Partner von einer verfestigten sozio-ökonomischen Gemeinschaft ausgegangen werden.
3. Bei der Berechtigten kommtes zur Anrechnung eines Betrages i.H.v 700 DM als fiktives Betreuungsentgelt für den neuen Partner (gemäß den Oldenburger Richtlinien vom 01. 01. 1990).
4. Lebend die Parteien der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weitgehend räumlich voneinander getrennt und versorgt die Unterhaltsberechtigte neben ihrem Partner auch noch minderjährige Kinder, so kommt eine Kürzung des fiktiven Betreuungsentgelts in Betracht.