Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.03.1995, Az.: 7 K 1182/93
Emissionsfernüberwachung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.03.1995
- Aktenzeichen
- 7 K 1182/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0306.7K1182.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 31 BImSchG
- § 34 13. BImSchV
Fundstelle
- DÖV 1995, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nach § 31 Satz 2 BImSchG kann die Behörde von dem Betreiber einer Anlage den Anschluß an ein staatliches Emissionsfernüberwachungssystem verlangen, welches es der Behörde ermöglicht, sich jederzeit Kenntnis über die Ergebnisse kontinuierlicher Emissionsmessungen zu verschaffen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Auflage der Beklagten, das von ihr betriebene Kraftwerk ... in ... an das Emissionsfernüberwachungs-System (EFÜ) des Landes Niedersachsen anzuschließen.
Sie beantragte mit Schreiben vom 10. Januar 1992 bei der Beklagten die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Modernisierung des Kraftwerks ... durch Inbetriebnahme des Kessels 2 (neu). Die Maßnahme ist Teil eines von der Klägerin zur Minderung von Schadstoffemissionen durchgeführten Modernisierungsprogramms, in dessen Verlauf die alten Dampfkessel mit veralteter Feuerungstechnik schrittweise durch neue, dem Stand der Technik angepaßte Dampfkessel und Feuerungen ersetzt werden. Bereits errichtet und in Betrieb genommen wurde mit immissionsschutzrechtlicher Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der Beklagten ein 150 t/h-Dampfkessel. Für den Bau der Kessel 2 (neu) sowie 3 (neu) erteilte die Beklagte unter dem 29. November 1991 bzw. unter dem 21. Mai 1992 jeweils eine erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung. Der Kessel 2 (neu) soll die bisherigen alten Kessel 3 und 4 ersetzen und wird für die Brennstoffe Hochofengas, Koksofengas, Erdgas und Heizöl EL ausgelegt. Gleichzeitig werden weitergehende Maßnahmen zur Stickstoffoxid-Minderung durchgeführt, wie Rauchgaszirkulation, Verbrennung in mehreren Stufen und die Zuführung von Oberluft am Brennkammeraustritt. Der neue Kessel 2 wird als Zweizug-Strahlungskessel mit einer Dampferzeugung von 250 t/h gebaut.
Im Rahmen des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken gegen die Erteilung der Betriebsgenehmigung geltend gemacht. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ... wies allerdings in seiner Stellungnahme vom 22. September 1992 darauf hin, die Antragstellerin sei zu verpflichten, ihm die Meßergebnisse der kontinuierlichen Meßeinrichtungen über das EFÜ zu übermitteln. Die Übertragung habe entweder unter Verwendung des vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellten Standard-B-Programmes oder unter Verwendung eines betreibereigenen Programmes zu erfolgen.
Die Beklagte erteilte daraufhin mit Bescheid vom 26. Oktober 1992 der Klägerin gemäß § 8 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit dem Anhang, Spalte 1, Ziffer 1.1 der 4. BImSchV die 2. Teilgenehmigung - Betriebsgenehmigung - für die Modernisierung des Kraftwerks ... - Inbetriebnahme Kessel 2 (neu) -.
Im Teil 2.2 des Bescheides (gewerbeaufsichtliche Nebenbestimmungen) ordnete die Beklagte dabei u.a. an:
2.2.1
Die Ergebnisse, die von den Meßeinrichtungen zur Ermittlung der Massenkonzentration für die Schadstoffe
- staubförmige Emissionen
- Kohlenmonoxid
- Stickstoffdioxid
- Schwefeldioxid
entsprechend den Bestimmungen der 13. BImSchV kontinuierlich aufgezeichnet werden, sind durch Anschluß an das Emissionsfernüberwachungs-System (EFÜ) des Landes Niedersachsen an das Staatl. Gewerbeaufsichtsamt ... zu übermitteln. Die Übertragung hat entweder unter Verwendung des vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellten Standard-B-Programmes oder unter Verwendung eines betreibereigenen Programmes zu erfolgen.
2.2.2
Zur Verwendung des landeseigenen Standard-B-Programmes ist ein IBM-AT kompatibler PC erforderlich. Die technischen Mindestanforderungen an diesen EFÜ-Übergaberechner werden mit dem Standard-B-Programm übergeben.
Für das Standard-B-Programm, das vom Land zum Kostenbeitrag von 2.000,-- DM pro EFÜ-Übergaberechner ausschließlich zur Nutzung für die Übermittlung der unter Ziffer 2.2.1.2 der 1. Teilgenehmigung ... genannten Meßwerte zur Verfügung gestellt wird, ist die Haftung für Mängel des B-Programms sowie für durch dieses Programm verursachte Schäden auf die Höhe des Kostenbeitrages beschränkt. Die Installation und die Anpassung des B-Programms sind Aufgabe des Betreibers.
2.2.3
Im Fall der Eigenerstellung des Programms ist die vom Staatl. Gewerbeaufsichtsamt erhältliche "Schnittstellendefinition EFÜ" zu erfüllen. Vom Anlagenbetreiber ist der Nachweis der Einhaltung der Schnittstellendefinition zu erbringen; die Kosten der Abnahme durch eine vom Nieders. Umweltministerium zu benennende Stelle sind vom Betreiber zu tragen.
2.2.4
In den Fällen, in denen dem EFÜ-Übergaberechner des Betreibers kein weiterer Emissionsrechner vorgeschaltet wird, ist der Übergaberechner in die Kalibrierungen und Abnahmeprüfungen für die Meßgeräte durch die nach § 26 BImSchG anerkannte Meßstelle einzubeziehen.
2.2.5
Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes ist für den beim Betreiber installierten Übergaberechner eine Wartung und eine mindestens wöchentliche Überprüfung der Funktionsfähigkeit vorzunehmen.
Die Klägerin legte gegen die vorstehend zitierten Nebenbestimmungen am 24. November 1992 Widerspruch ein mit der Begründung, § 31 BImSchG biete keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Anordnung zum Anschluß der kontinuierlichen Emissionsüberwachung an ein telemetrisches Übertragungssystem. Durch die in dieser Vorschrift gewählte Formulierung, die zuständige Behörde könne die Art der Übermittlung der Meßergebnisse vorschreiben, solle vielmehr nur verdeutlicht werden, daß für die jährliche Übermittlung der Emissionsdaten auch auf Datenträger zurückgegriffen werden könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1993 zurück. Zur Begründung legte sie dar, die zuständige Behörde sei gemäß § 31 Satz 2 BImSchG berechtigt, die Art der Übermittlung vorzuschreiben. Dies bedeute, daß die Übertragung der Emissionsdaten mit Hilfe der Datenfernübertragung vorgesehen werden könne. Die Übertragung im Wege des telemetrischen Überwachungssystems sei gewählt worden, weil das System sich in der Praxis bewährt habe und eine effektive zeitgemäße Emissionsüberwachung der vorgesehenen Art den besten Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleiste sowie der notwendige Kostenaufwand zumutbar sei. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck liege nicht vor, denn der Gesetz- und Verordnungsgeber habe die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgebenden Gesichtspunkte bereits bei der Festlegung der Voraussetzungen beachtet, bei deren Vorliegen kontinuierliche Messungen vorzuschreiben und der Behörde mitzuteilen seien. In der einschlägigen Literatur werde einhellig die Auffassung vertreten, daß § 31 Satz 2 BImSchG als Rechtsgrundlage für den verlangten Anschluß an das EFÜ in Betracht komme. Der Deutsche Bundestag habe am 15. März 1990 in einer Entschließung (Drucks. 205/90) ausdrücklich begrüßt, daß zunehmend von der nach den §§ 26 bis 31 BImSchG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen den Anschluß an ein telemetrisches Emissionsüberwachungssystem anzuordnen und die Meßdaten an die Immissionsschutzbehörde zu übertragen. Diese Entschließung verdeutliche in eindeutiger Weise die im Bescheid zugrundegelegte Rechtsauffassung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Forderung nach einem Anschluß an das telemetrische Fernüberwachungssystem. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin entbehre jeder Grundlage, da sie weder aus dem Gesetzestext selbst noch aus Rechtsprechung und Kommentierung belegbar sei. Besondere Gründe, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können oder müssen, seien nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.
Die Klägerin hat daraufhin am 11. März 1993 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen vorträgt:
Die Vorschrift des § 31 Satz 2 BImSchG komme als Rechtsgrundlage für die angefochtene Auflage nicht in Betracht. Denn die hierin angesprochenen Meßergebnisse seien nur solche, die aufgrund von Anordnungen gemäß §§ 26, 28, 29 BImSchG ermittelt worden seien. Ihre Verpflichtung zur Ermittlung der Schadstoffmassenkonzentrationen von Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid ergebe sich jedoch nicht aus einer besonderen Anordnung, sondern direkt aus § 25 der 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungsanlagen). Nach Auswertung dieser Messungen gemäß § 26 der 13. BImSchV seien gemäß § 27 Abs. 1 der 13. BImSchV Meßberichte zur erstellen und diese der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres vorzulegen. Neben §§ 25, 26 der 13. BImSchV finde § 31 Satz 2 BImSchG keine Anwendung. Zum einen sei § 25 der 13. BImSchV wesentlich detaillierter als § 29 BImSchG, zum anderen würde eine kumulative Anwendung beider Vorschriften zu unauflösbaren Widersprüchen führen. Denn § 26 Abs. 4 der 13. BImSchV ordne eine dreijährige Aufbewahrungspflicht für die Meßergebnisse an, während § 31 Satz 1 BImSchG für Meßergebnisse nach § 29 BImSchG insoweit fünf Jahre vorschreiben.
Die Anwendung von § 31 Satz 2 BImSchG lasse sich auch nicht aus § 34 der 13. BImSchV herleiten. Denn die in dieser Vorschrift enthaltene Ermächtigung ziele vornehmlich auf zusätzliche Anforderungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Eine andere Interpretation wäre systemwidrig und auch nicht verfassungskonform, weil nicht kraft Behördenentscheidung das vom Verordnungsgeber genau vorgezeichnete Überwachungssystem der §§ 21 bis 28 der 13. BImSchV zur Funktionslosigkeit verurteilt werden dürfe.
Im übrigen würde selbst § 31 Satz 2 BImSchG keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Aufforderung zum Anschluß einer Anlage an ein EFÜ darstellen.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift spreche gegen eine solche Auslegung, weil § 31 Satz 2 die Behörde lediglich ermächtige, die "Art" der Ermittlung der Meßergebnisse vorzuschreiben, mithin keine permanente Weiterleitung meine. Auch die gemäß § 29 BImSchG kontinuierlich gemessenen Emissionen müßten erst auf Verlangen mitgeteilt werden. Das Konzept der EFÜ sprenge den durch den Wortlaut des § 31 BImSchG gesetzten Rahmen. Die Beklagte vermische zu Unrecht kontinuierliches Messen und kontinuierliches Übermitteln.
Die Entstehungsgeschichte des § 31 Satz 2 BImSchG könne die Auslegung der Beklagten ebenfalls nicht stützen. Die Vorschrift sei angefügt worden, um eine computergerechte Auswertung der Ermittlungsergebnisse zu ermöglichen. Im Hintergrund der Beratungen hätten zwar Berichte über eine z.B. in Japan praktizierte telemetrische Überspielung fortlaufender Emissionsmessungen bestanden. Doch habe diese 20 Jahre zurückliegende Praxis noch nichts mit dem gemein gehabt, was heute nach der Informationstechnik-Revolution mit einer EFÜ gemeint sei. Die von der Beklagten zitierte Entschließung des Deutschen Bundestages sei lediglich eine Interpretation des damaligen Bundestages, nicht aber eine Äußerung des historischen Gesetzgebers.
Gegen die Auffassung der Beklagten sprächen des weiteren systematische Erwägungen. Denn die Vorschrift des § 31 Satz 2 BImSchG sei Teil der immissionsschutzrechtlichen Regelungen der "betreibereigenen" Überwachung, nicht Teil der Regelungen über die behördliche Überwachung aufgrund § 52 BImSchG. Das Konzept der EFÜ sei jedoch im Kern eine behördliche Überwachung, denn der Behörde würden nur die Halbstundenmittelwerte überspielt, während der EFÜ-Rechner des Gewerbeaufsichtsamtes die erforderliche Umrechnung auf Bezugssauerstoffgehalt, Klassierung und Ermittlung der Häufigkeitsverteilung übernehme. Eine Regelung zur EFÜ hätte deshalb bei § 52 BImSchG angesiedelt sein müssen, wo sie indes fehle.
Für die systematische Interpretation sei weiterhin relevant, daß in § 27 Abs. 1 Satz 2 BImSchG dem Betreiber bei Emissionserklärungen gesetzlicher Schutz zugestanden werde. Die hierdurch erfolgte fein austarierende Regelung zwischen legitimem Geheimhaltungsinteresse des Betreibers einerseits und behördlichem Überwachungsinteresse andererseits wäre bei Ermöglichung des Zwangsanschlusses an ein EFÜ gestört.
Auch die teleologische Interpretation stehe der Auffassung der Beklagten entgegen. Denn Sinn und Zweck des § 31 Satz 2 BImSchG seien aus dem Kontext der §§ 26 ff BImSchG zu entnehmen. Im Mittelpunkt dieser Vorschriften stehe die in § 27 BImSchG enthaltene Verpflichtung des Betreibers zur zweijährlichen Abgabe einer Emissionserklärung. Fortlaufend aufgezeichnete Messungen seien Unterlagen zur Erstellung dieser Erklärung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 der 11. BImSchV). Daneben stünden die gemäß § 31 BImSchG abrufbaren Mitteilungen über eigens angeordnete Messungen, die aus konkretem Anlaß oder aber wegen abstrakter Gefährdungstatbestände aufgrund ausdrücklichen Verlangens der Behörde im Einzelfall begründet seien. Dieses ausgewogene System behördlichen Zugriffs auf die betreiberseitige Überwachung würde auf den Kopf gestellt, wenn in § 31 Satz 2 BImSchG eine Ermächtigung zur Anordnung einer EFÜ hineingelesen würde. Eine derartige permanente Polizeiaufsicht würde zudem bei Anlagen, die zu kontinuierlichen Messungen verpflichtet seien, die Instrumente der §§ 26, 28 BImSchG funktionslos machen.
Die angegriffenen Nebenbestimmungen seien schließlich auch deswegen rechtswidrig, weil sie - die Klägerin - hierdurch unverhältnismäßig belastet werde. Denn der Zwangsanschluß an ein EFÜ sei eine Maßnahme, die der Klägerin über ihre Pflicht zur Durchführung kontinuierlicher Messungen hinaus zusätzlich Sach- und Personalinvestitionen aufbürde und sie in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht beeinträchtige. Die Anordnung sei auch nicht erforderlich, weil das bislang praktizierte Überwachungssystem, bestehend aus den jährlich vorgelegten Meßberichten, den zweijährlichen Emissionserklärungen und den Einzelauskünften sich bewährt habe und ihre Anlage keinen Anlaß zur Änderung der bislang geübten Überwachungspraxis gebe. Darüber hinaus seien die Nebenbestimmungen auch unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil die Beklagte bisher nicht dargetan habe, welcher Fortschritt im Hinblick auf die Ziele des BImSchG durch den Zwangsanschluß an den EFÜ überhaupt realisiert werde.
Die Klägerin nimmt ergänzend Bezug auf das von ihr dem Gericht vorgelegte Rechtsgutachten Prof. Dr. ... "Zur rechtlichen Problematik einer EFÜ", 1993.
Sie beantragt,
die von der Beklagten mit der Erteilung der zweiten Teilgenehmigung (Betriebsgenehmigung) für die Modernisierung des Kraftwerks ... vom 26. 10. 1992 unter den Ziff. 2.2.1 bis 2.2.5 angeordneten gewerbeaufsichtlichen Nebenbestimmungen zum Anschluß an das Emissionsfernüberwachungs-System (EFÜ) sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. 02. 1993 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Rechtsausführungen der Klägerin im wesentlichen wie folgt entgegen:
Rechtsgrundlage der angegriffenen Anordnung sei § 31 Satz 2 BImSchG. Indem die Behörde eine telemetrische Übermittlung anordne, regele sie die Art der Übermittlung. Bereits der klare Wortlaut der Vorschrift lasse eine solche Anordnung zu. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lasse sich eindeutig diese Anordnungsbefugnis herleiten. Sie sei seinerzeit angefügt worden, um der Behörde zu ermöglichen, eine telemetrische Übertragung der Meßsignale einzelner Meßgeräte zwecks zentraler Auswertung in einer Datenverarbeitungsanlage anzuordnen. Die computergerechte Auswertung sei der Hauptanwendungsfall der Vorschrift (BT-Drs. 7/1513, S. 6 zu § 29). Eine systematische Auslegung des Immissionsschutzrechts, insbesondere der 17. BImSchV führe zum gleichen Ergebnis. Nach deren § 12 Abs. 2 Satz 1 habe der Anlagenbetreiber einen Meßbericht zu erstellen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Nach Satz 3 gelte dies nicht, soweit die zuständige Behörde die telemetrische Übermittlung der Meßergebnisse vorgeschrieben habe. Mithin werde eindeutig vorausgesetzt, daß es eine entsprechende Anordnungsbefugnis der Behörde gebe. Hiervon sei auch der Bundesrat in seiner Begründung ausgegangen (BR-Drs. 303/90 - Beschluß, Nr. 31).
Unzutreffend sei die Auffassung der Klägerin, die Vorschriften der §§ 25 bis 27 der 13. BImSchV gingen den §§ 26 ff BImSchG als spezialgesetzliche Regelungen vor. Vielmehr sei § 31 Satz 2 BImSchG als weitergehende Ausgestaltung des Überwachungsinstrumentariums der 13. BImSchV zu betrachten.
Dies folge zum einen bereits daraus, daß die 13. BImSchV aus dem Jahre 1983 stamme, mithin in verschiedener Hinsicht aufgrund des rasanten technischen Fortschritts der vergangenen Jahre einer Ergänzung durch die Bestimmungen des "Muttergesetzes" bedürfe. Der Verordnungsgeber habe dies vorausschauend durch die Bestimmung des § 34 der 13. BImSchV geregelt. In dieser Vorschrift sei das Wort "insbesondere" eingefügt worden, um zu verdeutlichen, daß nicht nur Anforderungen im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG, sondern darüber hinaus auch Vorsorgemaßnahmen gemäß § 5 Nr. 2 BImSchG getroffen werden könnten. Dies sei u.a. deshalb geschehen, weil im Zeitpunkt der Fassung der Verordnung nicht ausgeschlossen werden konnte, daß sich der Stand der Technik der Emissionsminderung so rasch fortentwickle, daß ihm durch eine Änderung der Verordnung nicht immer rechtzeitig entsprochen werden könne. Die 13. BImSchV enthalte deshalb nur Mindestanforderungen, die aus Gründen der Vorsorge durch strengere Anforderungen ergänzt werden könnten. Wäre lediglich die 13. BImSchV anwendbar, hätte dies zur Folge, daß andere als die darin geregelten Möglichkeiten zur Überwachung von Anlagen nicht zur Verfügung stünden. Obwohl Emittenten im Sinne der 13. BImSchV aufgrund ihrer Größe und der Art ihrer Emissionen ein besonderes Gefährdungspotential darstellten, wären die Behörden unter Berücksichtigung der Fristen des § 27 Abs. 1 unter Umständen erst nach Ablauf von knapp 15 Monaten mit Vorlage des Meßberichtes in die Lage versetzt, kritische Emissionssituationen, die eigentlich eine umgehende Reaktion erfordert hätten, in Erfahrung zu bringen.
Der Klägerin könne auch nicht darin gefolgt werden, daß in § 31 BImSchG zwischen "dem Ergebnis ... der getroffenen Ermittlungen" und den "Aufzeichnungen der Meßgeräte" unterschieden werden müsse. Die Kläger haben übersehen, daß sich das Ergebnis der getroffenen Ermittlungen u.a. auf kontinuierliche Messungen (§ 29 BImSchG) beziehe, und eben für diese aufgrund kontinuierlicher Messungen getroffenen Ermittlungen die Mitteilungspflicht auf Verlangen der Behörde bestehe. Die Klägerin verwechsle die Zulässigkeit der Ermittlungen mit der Art der Übertragung, allein um letztere gehe gehe es indes in diesem Rechtsstreit. Die grundsätzliche Rechtspflicht zur Durchführung kontinuierlicher Messungen ergebe sich bereits unmittelbar aus Gesetz bzw. Verordnung; lediglich der EFÜ-Anschluß bedürfe einer gesonderten Anordnung, für die § 31 Satz 2 BImSchG die Rechtsgrundlage biete.
Die Anordnung des Anschlusses an das EFÜ sei auch vom Gebot der Verhältnismäßigkeit geprägt. Sie sei unstreitig geeignet, eine effektive immissionsschutzrechtliche Überwachung von Großemittenten zu erreichen, und erforderlich, weil es unter Berücksichtigung des von einer Großfeuerungsanlage ausgehende Gefährungspotentials unerläßlich sei, die Meßdaten kontinuierlich über ein geeignetes Fernüberwachungssystem zu übermitteln, um ein möglichst zeitnahes Bild der jeweiligen Emissionssituation zu erhalten und im Notfall der Überwachungsbehörde die Einleitung sofortiger Gegenmaßnahmen zu ermöglichen. Die Klägerin werde durch die Anordnung auch nicht unverhältnismäßig belastet. In wirtschaftlicher Hinsicht seien der Kostenaufwand für den Anschluß an das EFÜ sowie die notwendigen Betriebskosten als zumutbar anzusehen. Dies sei insbesondere durch die Standardisierung des Systems sichergestellt. Überdies sei es den jeweiligen Betreibern überlassen, bei Vorhandensein eines gleichermaßen wirksamen, preiswerteren Systems dieses im Einvernehmen mit der Überwachungsbehörde zu installieren. Die Klägerin werde durch die Pflicht zum Anschluß an das EFÜ einerseits und zur Abgabe des Meßberichts nach § 27 Abs. 1 der 13. BImSchV andererseits nicht unverhältnismäßig belastet. Denn der Abruf des Meßberichts bestehe allein in der Tätigkeit eines "Knopfdrucks" am Jahresende, um den Rechner zu veranlassen, die aufbereiteten Daten auszuwerfen. Auch könnte seitens der Behörde an eine analoge Anwendung der moderneren 17. BImSchV gedacht werden, deren § 12 Abs. 2 Satz 3 den Anlagenbetreiber von der Pflicht zur Vorlage eines Meßberichts über die kontinuierlichen Messungen befreie, wenn telemetrisch überwacht werde. Dieser vernünftige Grundsatz sei zwar nicht Bestandteil der 13. BImSchV, eine Anwendung durch die Behörde sei jedoch denkbar.
Soweit die Klägerin schließlich unter dem Stichwort des "gläsernen Schornsteins" das Problem der Selbstbezichtigung, des hiermit zusammenhängenden möglichen Zeugnisverweigerungsrechts und des Datenschutzes anspreche, könne all dem nicht gefolgt werden. Denn die gesamten zu ermittelnden Meßdaten seien der zuständigen Behörde gegenüber ohnehin jederzeit kraft Gesetzes offenzulegen. Es handele sich mithin nicht um Daten, deren Zurückbehaltung möglicherweise von einem Zeugnisverweigerungsrecht oder ähnlichem gedeckt sei, ein relevanter Gewissenskonflikt scheide mithin von vornherein aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die der Senat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 VwGO erstinstanzlich zu entscheiden hat, ist nicht begründet. Die streitbefangenen Nebenbestimnungen zur 2. Teilgenehmigung für die Inbetriebnahme des Kessels 2 (neu) im Kraftwerk ... der Klägerin sind inhaltlich hinreichend bestimmt und durften trotz Bestandskraft der 1. Teilgenehmigung für den Bau des Kessels 2 (neu) vom 29. November 1991 mit der 2. Teilgenehmigung getroffen werden (1.), konnten auf der Rechtsgrundlage der §§ 12, 31 Satz 2 BImSchG erlassen werden und wurden durch die Beklagte ermessensfehlerfrei angeordnet (2.).
1. a) Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind ausreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Der Klägerin wird durch sie zur Auflage gemacht, die Aufzeichnungen der Meßeinrichtungen über die Ergebnisse der von ihr nach § 26 Abs. 1 bis 3 der 13. BImSchV und Nebenbestimmungen Nr. 2.2.2.1 bis 2.2.2.10 der 1. Teilgenehmigung vom 29. November 1991 durchzuführenden kontinuierlichen Emissions-Messungen dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt ... durch Anschluß an das EFÜ des Landes Niedersachsen zu übermitteln. Ihr wird damit eine über die Pflichten zur dreijährigen Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen und zur Übermittlung eines Meßberichts über die Ergebnisse der Messung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres an das Gewerbeaufsichtsamt (§§ 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 der 13. BImSchV) hinausgehende Handlungspflicht auferlegt, durch die dem Gewerbeaufsichtsamt eine permanente, jederzeitige und - ohne Zwischenschaltung eines Meßberichtes der Betreiberin - unmittelbare Überwachung des Emissionsverhaltens der Anlage der Klägerin bezüglich der nach § 25 der 13. BImSchV kontinuierlich zu messenden Schadstoffe ermöglicht wird. Eine telemetrische Übermittlung von Auswertungen der kontinuierlichen Messungen wird der Klägerin hingegen nicht aufgegeben. Insoweit verbleibt es bei ihrer in § 27 Abs. 1 der 13. BImSchV begründeten Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Meßberichtes an die zuständige Behörde bis spätestens Ende März eines jeden Jahres. Allerdings hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeutet, daß im Hinblick auf die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 der - hier nicht einschlägigen - 17. BImSchV möglich erscheine, die Klägerin von der Pflicht zur Vorlage derartiger Meßberichte freizustellen, sobald das Kraftwerk an das EFÜ des Landes Niedersachsen angeschlossen sei. Auch hinsichtlich der Schadstoffe, deren Massenkonzentrationen in der Anlage der Klägerin nach §§ 25, 26 der 13. BImSchV fortlaufend aufzuzeichnen sind, begründet die angegriffene Auflage in der 2. Teilgenehmigung keine Erweiterung des Pflichtenkreises der Klägerin. Maßgeblich bleibt insoweit weiterhin die in der Nebenbestimmung Nr. 2.1.2 der 1. Teilgenehmigung enthaltene Stoffliste, die für die unterschiedlichen Betriebsarten der Kesselanlage festlegt, für welche staubförmigen Emissionen und sonstigen Schadstoffe (Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und/oder Schwefeldioxid) die Massenkonzentration im Abgas kontinuierlich zu messen ist. Dies ergibt sich daraus, daß die angegriffene Auflage nach ihrer Formulierung eine bereits begründete Pflicht zur fortlaufenden Ermittlung und Aufzeichnung der Massenkonzentrationen für diese Schadstoffe voraussetzt ("Ergebnisse, die von den Meßeinrichtungen zur Ermittlung der Massenkonzentration für die Schadstoffe ... kontinuierlich aufgezeichnet werden ..."), und wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Frage der Klägerin durch die Beklagte ausdrücklich bestätigt.
b) Die Beklagte war an der Festsetzung der angefochtenen Auflage nicht dadurch gehindert, daß der Klägerin in der 1. Teilgenehmigung vom 29. November 1991 durch die Nebenbestimmungen 2.2.2.9 bis 2.2.2.12 lediglich aufgegeben worden war, das in §§ 25 bis 27 der 13. BImSchV festgelegte Überwachungssystem in Form fortlaufender automatischer Aufzeichnung der Momentanwerte für die kontinuierlich zu messenden Größen, dreijähriger Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Vorlage von Meßberichten über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres an die Überwachungsbehörde einzuhalten.
Im - wie hier - gestuften Genehmigungsverfahren ergibt sich für die Genehmigungsbehörde eine Bindungswirkung dergestalt, daß die Behörde in einer Teilgenehmigung bereits getroffene Regelungen nur noch durch deren Rücknahme oder Widerruf ändern kann, nur hinsichtlich des in der Teilgenehmigung abschließend behandelten Regelungsgegenstandes. Dies ist bei einer vollständigen Errichtungsgenehmigung u.a. die Feststellung, daß die entsprechend der Genehmigung errichtete Anlage sicher betrieben werden kann. Nur insoweit wird dem Investor durch die Teilgenehmigung für die Errichtung einer Anlage Sicherheit in bezug auf den Bestand des mit behördlicher Genehmigung Geschaffenen gegeben. Vorläufig ist bei einer Errichtungsgenehmigung demgegenüber die positive Beurteilung des künftig festzulegenden Betriebsreglements. Dieses wird endgültig erst Gegenstand des feststellenden Teils der Betriebsgenehmigung, die zugleich den Betrieb unter dem festgelegten Reglement gestattet (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. 6. 1991 - 7 C 43.90 -, BVerwGE 88, 286, 290[BVerwG 07.06.1991 - 7 C 43/90]/291).
Die Modalitäten der Übermittlung der kontinuierlichen Meßergebnisse an die Überwachungsbehörde betreffen nicht die Errichtung der Anlage der Klägerin, sondern allein deren späteren (sicheren) Betrieb. Diesbezügliche Nebenbestimmungen gehören mithin thematisch nicht zur Errichtungs-, sondern zur Betriebsgenehmigung und können deshalb einen Vertrauensschutz des Betreibers dahingehend, daß andere oder weitergehende betriebsbezogene Auflagen in der späteren Betriebsgenehmigung nicht getroffen werden, nicht begründen.
Dies gilt auch für die in den genannten Nebenbestimmungen getroffene Regelung. Die darin beschriebenen Meßeinrichtungen und die vorgesehene Übermittlung der Meßergebnisse sind nach Wortlaut und Sinn jener Nebenstimmungen nicht Gegenstand der 1. Teilgenehmigung, sondern dem Betreiber als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung aufgegeben. Streng genommen, handelt es sich nicht um Auflagen, sondern um Hinweise auf die an den künftigen, noch nicht genehmigten Betrieb der Anlage zu stellenden Anforderungen, von deren Erfüllung die Erteilung der Betriebsgenehmigung abhängt. Dieser Charakter der Nebenbestimmungen schließt die Annahme aus - für die auch nach ihrem Wortlaut keinerlei Anhaltspunkte bestehen -, die Genehmigungsbehörde habe sich damit zugleich dahingehend binden wollen, insoweit keine weitergehenden Anforderungen mehr zu stellen.
Eine derartige Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus der mit der 1. Teilgenehmigung verbundenen vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung. Diese enthält die Feststellung, daß der Inbetriebnahme der entsprechend der Teilgenehmigung errichteten Anlage und der abschließenden Betriebsgenehmigung nach dem Sach- und Erkenntnisstand im Genehmigungszeitpunkt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV) "keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse" entgegenstehen (§ 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG). Ein Mittel zur Überwindung etwaiger Hindernisse können Auflagen sein (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV; Feldhaus, Anm. 21 zu § 8 BImSchG). Die vorläufige positive Gesamtbeurteilung schließt mithin ihrem Wesen nach die Möglichkeit zusätzlicher Anforderungen ein, sofern diese nicht so umfangreich und gewichtig sind, daß sie einer Veränderung des Genehmigungsgegenstandes und einer (Teil-)Ablehnung der späteren Teilgenehmigung gleichkommen. Eine derartige substantielle Änderung des von der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung umfaßten Regelungsgegenstandes mag gegeben sein, wenn die Behörde im Nachhinein ein gänzlich anderes betreibereigenes oder behördliches Überwachungssystem vorschreibt. Dies ist aber hier, wo das von der vorläufigen (positiven) Gesamtbeurteilung erfaßte Überwachungsinstrumentarium nicht ersetzt, sondern lediglich im Hinblick auf neue technische Möglichkeiten qualitativ verfeinert wird, nicht der Fall.
2. Ihre Rechtsgrundlage findet die angefochtene Auflage in § 12 Abs. 1 iVm § 31 Satz 2. BImSchG.
a) Nach § 12 Abs. 1 BImSchG kann die Genehmigung mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Gegenstand von Auflagen können auch "Hilfspflichten" sein, mit denen die Einhaltung der materiellen Anforderungen sichergestellt werden soll (Jarass, RdNr. 8 zu § 12 BImSchG). Dazu gehören fraglos die Ermittlung von Emissionen und die Übermittlung der Meßergebnisse an die zuständige Behörde (Jarass aaO). "Erforderlich" ist eine. Auflage, wenn das darin festgelegte Mittel zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes notwendig ist, weil andere, den Betroffenen weniger belastende Mittel hierfür nicht in gleicher Weise geeignet sind. Es kann ferner kein Zweifel daran bestehen, daß der Erfolg von Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere bei Störfällen - von der Schnelligkeit abhängen kann, mit der die Behörden von solchen Ereignissen erfahren. In dieser Hinsicht kommt nach dem gegenwärtigen Stand der Technik kein anderes Verfahren dem umstrittenen Emissionsfernüberwachungssystem gleich, da dieses im optimalen Fall die Gleichzeitigkeit des Ereignisses und seiner Kenntnisnahme bewirken kann.
Die strittige Auflage ist nicht deswegen fehlerhaft, weil sich § 31 BimSchG auf die Übermittlung der Ergebnisse von nach der Genehmigungserteilung angeordneten Messungen bezieht. Denn die Behörde ist nicht gehindert, Anordnungen im Sinne der §§ 26 ff. auch im Rahmen einer Genehmigung zu treffen (Jarass aaO). Dies schließt die Befugnis ein, nach § 31 Satz 2 BImSchG eine bestimmte Art und Weise der Übermittlung der Meßdaten vorzuschreiben.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Satz 2 BImSchG sind hier erfüllt.
Diese Bestimmung differenziert nicht zwischen den verschiedenen Übermittlungsformen und -techniken, sondern stellt deren Auswahl in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde. Die telemetrische Übermittlung von Meßergebnissen ist hiervon nicht ausgenommen. Wenn § 31 Satz 1 BImSchG bestimmt, daß der Betreiber der Anlage das Ergebnis seiner Ermittlungen der Behörde "auf Verlangen" mitzuteilen habe, so muß dies entgegen der Meinung der Klägerin nicht notwendig bedeuten, daß dieses Verlangen nur von Fall zu Fall für einzelne Messungen an den Betreiber gerichtet werden darf. Dem steht schon entgegen, daß § 29 BImSchG neben den Einzelmessungen oder anstellt solcher auch kontinuierliche Messungen vorsieht. Dem entspricht es, wenn die Behörde für solche Messungen ebenso wie für deren Übermittlung statt wiederholter Anordnungen eine einmalige, auf Dauer bestimmte Regelung trifft. Der Senat befindet sich mit seiner Ansicht in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 2. Aufl., § 31 RdNr. 2; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Anm. 11.3 zu § 31; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, RdNr. 16 zu § 31 BImSchG). Für sie sprechen auch die Gesetzesinterpretation durch den Gesetzgeber selbst in der Entschließung des Deutschen Bundestages aus Anlaß des 3. Änderungsgesetzes zum BImSchG von 1990 (BT-Drucks. 11/6633, S. 3) und des Verordnungsgebers in der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 der 17. BImSchV, die die Möglichkeit der Anordnung einer telemetrischen Übermittlung von Meßergebnissen durch die zuständige Behörde stillschweigend voraussetzt. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Klägerin überzeugen den Senat nicht. Zwar ist es richtig, daß der historische Gesetzgeber bei der Formulierung des § 31 Satz 2 BImSchG angesichts des damaligen Standes der Technik nicht an eine computergestützte permanente Datenfernübertragung gedacht hat. Er hat jedoch durch die offene Fassung der Vorschrift Raum für die Berücksichtigung neuer technischer Entwicklungen gelassen.
c) Aus dem rechtssystematischen Zusammenhang, in welchem § 31 BImSchG steht, läßt sich gleichfalls nichts gegen die Zulässigkeit der umstrittenen Auflage herleiten. Der Senat vermag der Klägerin nicht zu folgen, wenn diese meint, das Emissionsfernüberwachungssystem sei als Bestandteil der behördlichen Überwachung dem § 52 BImSchG und nicht den §§ 26 ff. BImSchG zuzuordnen, die sich auf die betriebliche Eigenüberwachung bezögen. Denn dieser Abschnitt betrifft nicht nur die Eigenüberwachung. Soweit darin Pflichten des Betreibers zur Unterrichtung der Behörde und Befugnisse der Behörde begründet werden, dem Betreiber derartiges aufzugeben, dient dies der behördlichen Überwachung. Betreibereigene und behördliche Überwachung stehen in diesem Abschnitt nebeneinander und sind aufeinander bezogen. Es widerspricht daher keineswegs der Systematik des Gesetzes, § 31 als Rechtsgrundlage für Vorkehrungen zur Erleichterung der behördlichen Überwachung zu betrachten.
Die Verpflichtung des Betreibers zur Übermittlung von Meßergebnissen ist in den §§ 26 ff. BImSchG nicht abschließend geregelt. Sie erschöpft sich insbesondere nicht in der Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung nach § 27 BImSchG. Zwischen dieser Bestimmung und den §§ 26, 28 und namentlich § 29 BImSchG läßt sich auch kein inhaltlicher Zusammenhang dergestalt konstruieren, daß Meßergebnisse vom Betreiber stets gefiltert und interpretiert in einem zusammenfassenden Bericht mitzuteilen seien. Aus der in § 27 BImSchG getroffenen Regelung läßt sich schon deswegen nichts für die Auslegung des § 31 BImSchG herleiten, weil diese Vorschrift gerade nicht auf § 27 BImSchG Bezug nimmt. Die Verpflichtung zur Abfgabe der Emissionserklärung steht selbständig neben der Pflicht zur Übermittlung von Meßergebnissen. Sie macht diese wegen des u.U. großen zeitlichen Abstandes zwischen den einzelnen Messungen und der Abgabe des Berichtes auch nicht entbehrlich.
Der Rückgriff auf die genannten Vorschriften ist der Beklagten nicht etwa deshalb verwehrt, weil die Anlage der Klägerin den Vorschriften der 13. BImSchV unterfällt, die - wie bereits dargelegt - in ihren §§ 25 bis 27 bereits ein vorgegebenes System zur Durchführung kontinuierlicher Messungen und Übermittlung von deren Ergebnissen an die zuständige Behörde enthält. Denn die Verordnung läßt nach ihrem § 34 die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Nr. 1 BImSchG zu treffen, unberührt. Zielsetzung dieser Vorschrift ist nach der amtlichen Begründung (abgedr. bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 3, 13. BImSchV - 2.1.3 -, Einleitung zu § 34) eine Klarstellung, daß durch die der Vorsorge nach § 5 Nr. 2 BImSchG dienenden Vorschriften der Verordnung die Befugnis der zuständigen Behörde nicht eingeschränkt wird, aufgrund des § 5 Nr. 1 BImSchG die notwendigen Anforderungen an Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schutz der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu stellen. Sie gilt für neue Anlagen und für Altanlagen gleichermaßen. Soweit weitergehende Anforderungen an neue Anlagen gestellt werden sollen, hat dies durch Auflagen in den Genehmigungsbescheiden zu geschehen (§ 12 BImSchG). Das Wort "insbesondere" wurde in die Fassung des § 34 eingefügt, um klarzustellen, daß andere oder weitergehende Anforderungen nicht nur zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Nr. 1 BImSchG getroffen werden dürfen. Zwar sei davon auszugehen, daß die 13. BImSchV den derzeitigen Stand der Technik zur Emissionsminderung bei Großfeuerungsanlagen umfassend und abschließend wiedergebe. Doch sei nicht auszuschließen, daß sich der Stand der Technik zur Emissionsminderung so rasch fortentwickle, daß ihm durch eine Änderung der Verordnung nicht immer rechtzeitig entsprochen werden könne. Dem § 34 der 13. BImSchV kommt damit als "Öffnungsklausel" die Funktion zu, der Behörde zu ermöglichen über das Reglement der Verordnung hinausgehende Anforderungen sowohl zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Nr. 1 BImSchG als auch zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen anzuordnen. Damit wird insbesondere auch die Möglichkeit eröffnet, für die Überwachung der Anlagen - und Betriebssicherheit entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik über den Rahmen der Verordnung hinausgehende Anordnungen zu treffen. Dem Wortlaut des § 34 der 13. BImSchV ist nicht zu entnehmen, daß "weitergehende Anforderungen" nur in bezug auf die Beschaffenheit und die Betriebsweise der Anlagen oder durch Festsetzung strengerer Grenzwerte zulässig sind. "Weitergehend" bezieht sich auf die in der 13. BImSchV sonst noch enthaltenen Regelungen. Da hierzu auch die Vorschriften des 4. Teils (§§ 21, 28) über die Messung und Überwachung von Emissionen gehören, müssen diese folgerichtig von dem Vorbehalt weitergehender Anforderungen erfaßt werden. Dem steht die zitierte amtliche Begründung nicht entgegen. Aus ihr geht nicht hervor, daß § 34 der 13. BImSchV ausschließlich dazu bestimmt sein sollte, erhöhte Anforderungen an die der Emissionsvermeidung und -verminderung dienende Anlagentechnik stellen zu können. Überdies ist die Meßtechnik ein wesentliches und notwendiges Element jeder Emissionsvermeidungs und -verminderungstechnologie und dient die Kontrolle der Einhaltung von Grenzwerten ebenso dem Schutz vor oder der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen wie die Festsetzung der Grenzwerte selbst oder technische Vorkehrungen zu ihrer Einhaltung. Somit schließt der in der amtlichen Begründung genannte Zweck des § 34 der 13. BImSchV, weitergehende Schutz- oder Vorsorgemaßnahmen zu ermöglichen, erhöhte Anforderungen an die Übermittlung von Meßergebnissen nicht aus.
Der angegriffenen Auflage steht schließlich auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Die Beklagte will mit der Verpflichtung der Klägerin, sich an das EFÜ des Landes Niedersachsen anzuschließen, eine bestmögliche Überwachung der Anlage sicherstellen. Da es sich bei der Klägerin um einen Großemittenten handelt, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte insoweit eine dem Stand modernster Technik entsprechende Art der Überwachung anordnet. Im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip müssen demgegenüber die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, von zusätzlichen Kosten für die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die telemetrische Fernübermittlung der Emissionsdaten verschont zu bleiben - deren genaue Höhe ist zwischen den Beteiligten ohnehin streitig - zurücktreten. Dem Senat nicht recht nachvollziehbar ist der Einwand der Klägerin, ihr würde mit dem Verlangen auf Anschluß an das EFÜ die Preisgabe von sonst der Geheimhaltung unterliegenden internen Betriebsangaben abverlangt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vermochte die Klägerin insoweit nicht darzulegen, welche Daten der Beklagten bei Anschluß an das EFÜ offenbart werden, die nicht ohnehin nach dem Überwachungssystem der 13. BImSchV offenzulegen sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Denn der bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage, ob das geltende Immissionsschutzrecht eine Rechtsgrundlage bietet für das
Verlangen der Genehmigungsbehörde, eine Großfeuerungsanlage an ein elektronische Fernüberwachungssystem des Landes anzuschließen, kommt zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung zu.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Czajka
Kalz
Dr. Rettberg