Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.03.1995, Az.: 7 L 5166/93
Güterfernverkehr; Genehmigung; Erbe; Weiterbetrieb durch Erben
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.03.1995
- Aktenzeichen
- 7 L 5166/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0316.7L5166.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 15.06.1993 - 7 A 4127/91
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 4 GüKG
- § 19 Abs. 2 GüKG
- § 10 Abs. 1 GüKG
- § 10 Abs. 2 GüKG
- § 10 GüKG
- § 19 Abs. 1 GüKG
- § 19 GüKG
Fundstellen
- GewArch 1995, 421
- ND MBl 1996, 164
- ZfSch 1996, 160
Amtlicher Leitsatz
Dem Erben des Inhabers einer Genehmigung für den Güterfernverkehr kann gemäß § 10 Abs 4 GüKG eine solche Genehmigung auch dann erteilt werden, wenn er innerhalb der Frist des § 19 Abs 2 GüKG nicht beantragt hat, ihm die Genehmigung des Erblassers für deren Rechtslaufzeit zu erteilen. Voraussetzung ist neben den Erfordernissen nach § 10 Abs 1 und 2 GüKG, daß das Güterfernverkehrsunternehmen mit Duldung der Behörde von dem Erben weiterbetrieben worden ist oder der Betrieb nach seiner Einstellung jederzeit wieder aufgenommen werden kann und daß eine freie Genehmigung zur Verfügung steht.