Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.03.1995, Az.: 9 L 5432/92

Erschließungsbeitrag; Rücknahme der Berufung; Widerruf der Rücknahmeerklärung; Rücknahmeerklärung; Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.03.1995
Aktenzeichen
9 L 5432/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 14102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:0314.9L5432.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 30.06.1992 - 3 A 37/91
nachfolgend
BVerwG - 06.12.1996 - AZ: BVerwG 8 C 33/95

Tenor:

Auf den Antrag des Klägers wird das Berufungsverfahren fortgesetzt.

Der Beschluß des Berichterstatters des Senats vom 12. August 1994 wird aufgehoben.

Die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Berufungsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde als Miteigentümer des Flurstückes 58/4 der Flur 1 der Gemarkung ... von der Beklagten mit einem Bescheid vom 20. November 1989 zu einem Erschließungsbeitrag von 4.661,22 DM zu den Kosten für die Herstellung der Straße "..." herangezogen. Seine nach erfolglos gebliebenen Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit einem Urteil vom 30. Juni 1992 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten, die Anwaltssozietät ... und Partner, Berufung eingelegt. Mit einem von Rechtsanwalt ... der vorgenannten Anwaltsgemeinschaft unterschriebenen Schriftsatz vom 8. August 1994 (eingegangen beim Berufungsgericht am folgenden Tage) ist die Berufung zurückgenommen worden. Mit einem Beschluß vom 12. August 1994 hat der Berichterstatter des Senats das Rechtsmittelverfahren sinngemäß eingestellt und dem Kläger die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Mit einem Schriftsatz vom 25. November 1994 (eingegangen am gleichen Tage) hat der Rechtsanwalt Stockfisch der genannten Anwaltssozietät die Rücknahmeerklärung für den Kläger widerrufen und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Er hat hierzu geltend gemacht: Die Berufungsrücknahme sei weder von ihm als dem Sachbearbeiter noch vom Kläger gewollt gewesen; dieser habe keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Vielmehr sei die Rücknahme versehentlich während eines von ihm - dem Anwalt - genommenen Urlaubs erklärt worden. Die Fertigung des Schriftsatzes beruhe auf einem Irrtum. Ursprünglich habe die Berufung in der Verwaltungsrechtssache des Klägers Schwoch zurückgenommen werden sollen.

2

Die Beklagte ist dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens entgegengetreten; sie hält die Rücknahmeerklärung für wirksam und unwiderruflich.

3

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dem Senat haben die Verwaltungsunterlagen zum Heranziehungsbescheid sowie zum Widerspruchsverfahren vorgelegen.

4

Der Kläger und die Beklagte haben erklärt, daß sie mit einer Entscheidung über den Antrag ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

5

II.

Über den Antrag, das Berufungsverfahren fortzusetzen, konnte nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Ihm war stattzugeben. Die mit einem Schriftsatz vom 8. August 1994 erklärte Berufungsrücknahme ist rechtswirksam widerrufen worden.

6

Bei der rechtlichen Beurteilung geht der erkennende Senat davon aus, daß Prozeßhandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht widerrufen werden können (vgl. dazu Kopp, Kommentar zur VwGO, 10. Aufl., Vorbemerkung vor § 40 RdNr. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). Er ist auch der Rechtsauffassung, daß die Regeln über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Rechtsmängel auf derartige Prozeßhandlungen nicht anwendbar sind (ebenso BVerwG, Urt. v. 21. 3. 1979 - BVerwG 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342 (346) [BVerwG 21.03.1979 - 6 C 10/78]; Beschl. v. 16. 10. 1990 - BVerwG 9 B 92.90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22 (S. 4 f.)). Ein Widerruf kann indessen ausnahmsweise beachtlich sein, wenn die Prozeßhandlung auf einem offensichtlichen Versehen beruht (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zu ZPO, 53. Aufl., Grundzüge § 128 Anm. 5) G). Dies gilt auch in den Fällen der irrtümlichen Rücknahme eines Rechtsmittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, allerdings mit der Einschränkung, daß bei dem Eingang der Rücknahmeerklärung das Versehen offensichtlich sein muß (vgl. dazu VGH Kassel, Beschl. v. 6. 11. 1985 - 10 TE 474/85 -, NJW 1987, 601 (602) [VGH Hessen 06.11.1985 - 10 TE 474/85]). Das ist hier zu bejahen. Nach den Angaben des Rechtsanwalts Stockfisch, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Frage gestellt hat und auch sonst keinen begründeten Zweifeln begegnet, ist die mit dem Schriftsatz vom 8. August 1994 von einem anderen Anwalt der Sozietät erklärte Berufungsrücknahme auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen. Einen entsprechenden Auftrag haben weder der unterzeichnende Anwalt Dr. Michaelis noch der sachbearbeitende Anwalt vor dessen Urlaubsantritt erhalten; der Kläger hat nach seinen eigenen und anwaltlichen Angaben den Willen zur Rechtsmittelrücknahme nicht geäußert. Vielmehr bestand in einem anderen Verfahren die Absicht, die Berufung zurückzunehmen, nämlich in einer Parallelsache des Klägers Schwoch (9 L 5351/92), der ebenfalls von der Anwaltssozietät Frey und andere vertreten wurde. Unter diesen Umständen hat offensichtlich eine Verwechselung der Mandanten vorgelegen, als die Rücknahmeerklärung abgegeben wurde.

7

Dieses Urteil ist als unselbständige gerichtliche Zwischenentscheidung nicht mit der Revision anfechtbar (vgl. Kopp aaO, § 109 RdNr. 9).

8

Dr. Hamann

9

Dr. Claaßen

10

Müller-Fritzsche

11

Das Verfahren wird unter dem Az.: 9 L 1676/95 fortgeführt.