§ 1 GEI-G - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Georg-Eckert-Institut — Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung"
- Redaktionelle Abkürzung
- GEI-G,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210010000000
(1) Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ,Georg- Eckert-Institut für internationale Schulbuchforschung‘ wird unter dem Namen ,Georg-Eckert-Institut — Leibniz- Institut für internationale Schulbuchforschung‘ weitergeführt.
(2) Der Sitz des Instituts ist Braunschweig.
(3) Das Institut führt ein Dienstsiegel.
(4) Das Institut untersteht der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde).