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§ 1 GEI-G - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Georg-Eckert-Institut — Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-G,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ,Georg- Eckert-Institut für internationale Schulbuchforschung‘ wird unter dem Namen ,Georg-Eckert-Institut — Leibniz- Institut für internationale Schulbuchforschung‘ weitergeführt.

(2) Der Sitz des Instituts ist Braunschweig.

(3) Das Institut führt ein Dienstsiegel.

(4) Das Institut untersteht der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde).