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§ 1 GEI-GG - Errichtung, Name, Mitverantwortung der Länder, Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gründung des "Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-GG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Es wird ein Institut für internationale Schulbuchforschung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Das Institut trägt den Namen "Georg-Eckert-Institut für internationale Schulbuchforschung".

(3) Die anderen Länder können nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 8 Abs. 1 durch Vereinbarung mit dem Land Niedersachsen die Mitverantwortung für die Arbeit des Instituts übernehmen.

(4) Der Sitz des Instituts ist Braunschweig.

(5) Das Institut führt ein Dienstsiegel.