§ 1 GEI-GG - Errichtung, Name, Mitverantwortung der Länder, Sitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gründung des "Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung"
- Redaktionelle Abkürzung
- GEI-GG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210010000000
(1) Es wird ein Institut für internationale Schulbuchforschung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Das Institut trägt den Namen "Georg-Eckert-Institut für internationale Schulbuchforschung".
(3) Die anderen Länder können nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 8 Abs. 1 durch Vereinbarung mit dem Land Niedersachsen die Mitverantwortung für die Arbeit des Instituts übernehmen.
(4) Der Sitz des Instituts ist Braunschweig.
(5) Das Institut führt ein Dienstsiegel.