Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL FamE-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsurlauben und Familienfreizeiten (RL Familienerholung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

4.1 Allgemeine Voraussetzungen

4.1.1 Zuwendungen werden für Familien gewährt, deren Familieneinkommen (Nr. 4.4.1) die Einkommensgrenze (Nr. 4.4.2) nicht überschreitet.

4.1.2 Familien i. S. dieser Richtlinien sind Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Alleinerziehende und gleichgeschlechtliche Paare, jeweils mit ihrem Kind oder ihren Kindern, für das oder für die die Familie Kindergeld bezieht. Ein getrenntlebender Elternteil, für den der andere Elternteil das Kindergeld bezieht, kann auch für sich und das Kind oder die Kinder die Förderung erhalten. Das gleiche gilt für sog. Patchworkfamilien und ist unabhängig von der sexuellen und geschlechtlichen Identität der Fürsorge- und Erziehungsberechtigten.

4.1.3 Familien mit mindestens drei Kindern, mit einem Elternteil bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Alleinerziehende, Familien mit einem Angehörigen mit Behinderung oder Pflegebedarf (mind. Pflegegrad 2) im eigenen Haushalt sind vorrangig zu berücksichtigen. Die Behinderung ist durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.

4.1.4 Zuschüsse werden nur für Teilnehmende gewährt, die ihren Hauptwohnsitz im Land Niedersachsen haben.

4.2 Familienerholungsurlaube

4.2.1 Gefördert werden Familienerholungsurlaube mit mindestens 7 bis höchstens 14 zusammenhängenden Übernachtungen von Familien mit mindestens einem teilnehmenden minderjährigen Kind. Im Ausnahmefall kann eine Unterschreitung der Mindestaufenthaltsdauer zugelassen werden. Ein Mindestaufenthalt von fünf Übernachtungen darf nicht unterschritten werden.

4.2.2 In begründeten Ausnahmefällen ist die Einbeziehung der Großeltern in die Förderung möglich.

4.2.3 Förderungsfähig sind Familienerholungsurlaube in der Bundesrepublik Deutschland

  1. a)

    in Familienferienstätten gemeinnütziger Träger oder in für Familienferien eingerichteten Jugendherbergen oder

  2. b)

    in anderen geeigneten, familiengerechten Einrichtungen, Bauernhöfen und Campingplätzen.

4.2.4 Die Förderung von jährlich mehr als einem Familienerholungsurlaub je Familie ist ausgeschlossen.

4.2.5 Als Familienerholungsurlaube gelten nicht Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe und Krankenhilfe, ausgenommen ambulante Kuren am Ferienort (§ 23 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 SGB V).

4.3 Familienfreizeiten

4.3.1 Gefördert werden Familienfreizeiten mit bis zu sieben zusammenhängenden Übernachtungen an denen mindestens drei Familien nach Nr. 4.1.1 mit mindestens einem leiblichen Kind oder Pflegekind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder mit mindestens einem Kind mit Behinderung an der Maßnahme teilnehmen.

4.3.2 In begründeten Ausnahmefällen ist die Einbeziehung der Großeltern in die Förderung möglich.

4.3.3 Die Familienfreizeiten dürfen nur in für Gruppenveranstaltungen geeigneten Familienferienstätten, Heimvolkshochschulen, Jugendbildungsstätten, Schullandheimen oder ähnlichen Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

4.3.4 An der jeweiligen Familienfreizeit sollen mindestens sieben Familien teilnehmen. Abweichungen sind zu begründen. Die Zahl der teilnehmenden Kinder ist nicht zu begrenzen.

4.3.5 Familienfreizeiten, die sich ausschließlich an Familien in belastenden Familiensituationen richten, können mit einer pädagogischen Begleitung und Vor- und Nachbereitungsterminen mit den Teilnehmenden unterstützt werden.

4.3.6 Je Aufenthaltstag, mit Ausnahme des An- und Abreisetages, müssen mindestens vier Zeitstunden der Eltern- und Familienbildung angeboten werden.

4.3.7 Bei jeder Familienfreizeit ist ein Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder sicherzustellen.

4.3.8 Nicht förderfähig sind überwiegend religiöse oder nicht familienbezogene Familienfreizeiten.

4.3.9 Familienfreizeiten sind vor Beginn des Anmeldezeitraumes öffentlich zu bewerben, z. B. in den örtlichen Medien (Tageszeitungen, kostenlose Wurfzeitungen, soziale Medien, u. ä.) sowie überregional auf dem Internetportal www.familien-in-niedersachsen.de zu veröffentlichen.

4.4 Einkommensberechnung

4.4.1 Das Familieneinkommen errechnet sich aus der Summe der positiven Einkünfte (Bruttoarbeitseinkommen reduziert um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 1 000 EUR pro Jahr/83,33 EUR pro Monat -; Gewinn aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft; Einkünfte aus Kapitalvermögen reduziert um den Sparerfreibetrag - 801,00 EUR pro Sparerin oder Sparer -, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) des vorvergangenen Jahres abzüglich pauschal 27 % für Steuer und Sozialabgaben (bei Alleinerziehenden: 32 %), beziehungsweise 22 % bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmenden (bei Alleinerziehenden: 27 %). Als Nachweis der positiven Einkünfte dient i. d. R. der maßgebliche Einkommensteuerbescheid.

Bestandteil des Familiennettoeinkommens sind auch etwaige Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bundeselterngeld).

Sofern das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Familie der sechs vor der Antragstellung liegenden Kalendermonate um mindestens 20 % geringer ist als das erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des vorvergangenen Jahres, wird das Familieneinkommen dieses Zeitraumes für die Berechnung herangezogen.

Bei der Berechnung des Familieneinkommens werden das Kindergeld, der Kindergeldzuschlag sowie Wohngeldleistungen nicht berücksichtigt. Eine Einkommenserklärung entfällt, wenn die Familie zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem WoGG bezieht oder Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erhält.

Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben.

4.4.2 Die Einkommensgrenze berechnet sich aus dem Zweifachen der Regelbedarfsstufen der Familienangehörigen nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Für Kinder wird die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde gelegt; bei Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Zweifachen das Dreifache der Regelbedarfsstufe 1.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1618)