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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL FamE-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsurlauben und Familienfreizeiten (RL Familienerholung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Mitgliedsverbände der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAG FW) und der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen (AGF).

3.2 Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO ganz oder teilweise an einen oder mehrere Letztempfänger (Maßnahmenträger) weiterleiten. Letztempfänger sind andere Träger i. S. des § 4 Abs. 1 SGB VIII. § 4 Abs. 2 SGB VIII ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1618)