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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL FamE-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsurlauben und Familienfreizeiten (RL Familienerholung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

5.2.1 Die Zuwendung beträgt je Übernachtung für jeden Teilnehmenden bis zu 15,00 EUR.

5.2.2 Daneben werden folgende Zuschläge je Übernachtung gewährt für:

  • Familienangehörige mit Behinderung bis zu 10,00 EUR,

  • Alleinerziehende bis zu 10,00 EUR,

  • einen Aufenthalt in einer Familienferienstätte oder Jugendherberge bis zu 15,00 EUR je Teilnehmenden. Die Höhe des Zuschusses ist begrenzt bei Vollpension auf 100 %, bei Teilverpflegung (u. a. Halbpension, nur Mittagessen) auf 110 % und bei Selbstversorgung auf 120 % der Aufenthaltskosten.

5.2.3 Bei Familienfreizeiten wird

  • das Angebot der Eltern- und Familienbildung (Nr. 4.3.6) und der Betreuung (Nr. 4.3.7) mit zusammen pauschal bis zu 400,00 EUR pro Tag bezuschusst,

  • die pädagogische Begleitung des Aufenthalts und max. zehn Vor- und Nachbereitungstreffen (Nr. 4.3.5) pauschal mit bis zu 100,00 EUR pro Tag und Treffen bezuschusst.

5.3 Bagatellgrenze

Abweichend von Nummer 1.1 VV zu § 44 LHO können im Ausnahmefall zu Nummer 3.2 Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze von 2 500 EUR bewilligt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1618)