Abschnitt 2 RL FamE-Erl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsurlauben und Familienfreizeiten (RL Familienerholung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FamE-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
2.1 Gefördert wird die Bezuschussung von Familien für die Teilnahme an Maßnahmen der Familienerholung (Familienerholungsurlaube und Familienfreizeiten).
2.2 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
ein Dritter den Förderungsbetrag des Landes auf seine Leistung anrechnet oder
für die Maßnahme eine andere Landeszuwendung in Anspruch genommen wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1618)