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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL FamE-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsurlauben und Familienfreizeiten (RL Familienerholung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

2.1 Gefördert wird die Bezuschussung von Familien für die Teilnahme an Maßnahmen der Familienerholung (Familienerholungsurlaube und Familienfreizeiten).

2.2 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  • ein Dritter den Förderungsbetrag des Landes auf seine Leistung anrechnet oder

  • für die Maßnahme eine andere Landeszuwendung in Anspruch genommen wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1618)