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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL FamE-Erl - Anweisung zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsurlauben und Familienfreizeiten (RL Familienerholung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Verwendungsnachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim (LS). Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.

6.3 Förderanträge zu Nummer 4.2 sind von der Familie und zu Nummer 4.3 vom Maßnahmenträger an einen der in Nummer 3 genannten Erstempfänger zu richten. Dieser prüft die Förderfähigkeit und stellt die Höhe der auf die einzelne, teilnehmende Familie entfallenden Ermäßigungsbeträge fest. Der Erstempfänger erstellt hierzu ein Sozialranking unter Berücksichtigung der Familien nach Nummer 4.1.3.

6.4 Die Zuwendung ist nach Beendigung des Familienerholungsurlaubs vom Zuwendungsempfänger an die Familie auszuzahlen.

6.5 Für die Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers, die zur Einbeziehung der Erholung suchenden Familien in die Förderung des Landes erforderlich sind, dürfen den Familien keine Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt werden.

6.6 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Zu Familienfreizeiten sind die Bildungsangebote, das Kinderbetreuungsangebot, der Inhalt der pädagogischen Begleitung und die Erreichung der Zielgruppe im Verwendungsnachweis zu dokumentieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1618)