Abschnitt 1 RL FamE-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsurlauben und Familienfreizeiten (RL Familienerholung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FamE-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII i. V. m. § 12 Nds. AG SGB VIII für
Familienerholungsurlaube, die Familien eine gemeinsame Erholung ermöglichen, der Gesundheit dienen und durch gemeinsame Erlebnisse und Erfahrungen gegenseitiges Verständnis, Vertrauen und den Zusammenhalt der Familiengemeinschaft fördern, und
Familienfreizeiten, in denen Ehe-, Familien-, Partnerschafts- und Erziehungsfragen sowie Fragen der gesundheitlichen Vorsorge behandelt werden.
Die Zuwendungen sind zur individuellen Ermäßigung der Teilnahmebeiträge zu verwenden.
1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1618)