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  • ab 09.09.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GIRL

Bibliographie

Titel
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL)
Amtliche Abkürzung
GIRL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Die Gremien der Umweltministerkonferenz haben die als Anlage 1 abgedruckte Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL -) mit Auslegungshinweisen (Anlage 2) verabschiedet und festgestellt, dass die GIRL ein geeignetes Instrument zur Unterstützung des immissionsschutzrechtlichen Vollzugs ist.

Die GIRL ist zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs bei der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 4 ff. BImSchG sowie bei der Überwachung nach § 52 BImSchG zugrunde zu legen. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann die GIRL sinngemäß angewandt werden.

Die beschriebenen Verfahren zur Beurteilung der Geruchssituation sind auf sämtliche im Anhang der 4. BImSchV aufgeführte Anlagenarten anzuwenden. Die in der GIRL genannten Immissionswerte sind unter Berücksichtigung aller gefassten und diffusen Quellen grundsätzlich einzuhalten.

Die Überprüfung der Immissionssituation darf nicht schematisch erfolgen. Vielmehr sind - nachdem die Einhaltung des Standes der Technik sichergestellt und dokumentiert ist - die örtlich spezifischen Aspekte (z. B. Orografie, Nutzung der Grundstücke entsprechend den Festsetzungen in Bebauungsplänen, Bestandsschutz, historische Entwicklung unterschiedlicher Nutzungen, Rücksichtnahmegebot im Nachbarschaftsverhältnis, Geruchsintensität, Hedonik, vegetationstypische Gerüche, sonstige atypische Verhältnisse) in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Als Ergebnis einer intensiven Einzelfallprüfung kann unter Abwägung aller Randbedingungen ein abweichender Immissionswert festgesetzt werden, da die erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen nach wissenschaftlichen Aussagen zwischen 10 und 20 v. H. relativer Geruchsstundenhäufigkeit beginnt.

Weitere Details sind der Nummer 5 GIRL und den dazugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen. Dieses Vorgehen erfolgt analog der Verfahrensweise in Nummer 4.8 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft).

Für den Bereich der Landwirtschaft sind zunächst die TA Luft sowie die VDI-Richtlinien 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" und 3472 "Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner" im Rahmen ihres jeweiligen Geltungsbereichs anzuwenden. Falls sich damit in der Praxis auftretende Problemkonstellationen nicht lösen lassen, kommen die weiteren Verfahrensschritte der GIRL zur Anwendung. In Dorfgebieten und im Außenbereich ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die Hinweise zur Prüfung im Einzelfall gelten auch für die Anlagen der Landwirtschaft.

Zum Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich, wenn ausschließlich die Interessen benachbarter Tierhaltungsanlagen betroffen sind, wird auf die Auslegungshinweise zu Nummer 1 GIRL verwiesen.

Bei nicht geruchsrelevanten Vorhaben/Änderungen kann im Einzelfall auf die Anwendung der GIRL verzichtet werden.

Bei der Anwendung der Gewichtungsfaktoren der Tabelle 4 in Anlage 1 Nr. 4.6 sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Für die Mastbullenhaltung mit Maissilagefütterung ist ein Gewichtungsfaktor von 0,5 heranzuziehen, da die Geruchsqualität vergleichbar zu der der allgemeinen Rinderhaltung ist.

  • Die Mastkälberhaltung ist mit dem Faktor 1 zu bewerten.

  • Die Ferkelaufzucht in Sauenbeständen (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) erhält den Faktor 0,75. Die getrennte Ferkelaufzucht ohne Sauenhaltung erhält den Faktor 1.

  • Die Begrenzung der Tierplatzzahl für die Anwendung des Gewichtungsfaktors für Mastschweine und Sauen bezieht sich auf einzelne Anlagen. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, ob die Anlagenteile einer Hofstelle auf Familienmitglieder verteilt sind. In derartigen Fällen sind die Tierplatzzahlen gemeinsam zu betrachten. Konstellationen, bei denen Betriebe unterschiedlicher Betreiber ineinander "verschachtelt" sind, können ggf. auch unter die Begrenzung der Tierplatzzahl hinsichtlich der Faktorenanwendung fallen. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden.

Für alle in der Tabelle 4 nicht aufgeführten Tierarten ist der Gewichtungsfaktor 1 heranzuziehen.