Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 11.05.2020, Az.: 1 A 259/18

Einzelhaltung; Kaninchen; Stallhaltung; Tierhaltung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
11.05.2020
Aktenzeichen
1 A 259/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem ihr die Kosten für die Kontrolle ihrer Tierhaltung auferlegt wurden.

Die Klägerin war Halterin eines Kaninchens mit dem Namen D.. Mit Datum vom 29.09.2017 schloss die Klägerin mit dem Tierschutz E. F. e.V. einen Pensionsvertrag über die Beherbergung des Kaninchens bis zum 09.10.2017. Am darauffolgenden Tag wurde das Kaninchen von dem Verein aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes in die tierärztliche Praxis für Kleintiere Dr. G. gebracht und untersucht. Das Tier war abgemagert, ausgetrocknet, das Fell in einem schlechten Pflegezustand, besaß einen leeren Magen-Darm-Trakt sowie eitrigen Augenausfluss, hatte kleine Verletzungen im Fell, außerdem Milben und zu lange Krallen. Auch die Zähne des Kaninchens waren zu lang. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das tierärztliche Gesundheitszeugnis der Praxis Dr. G. verwiesen (vgl. BA 001, Bl. 2). Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich dabei um das Kaninchen D. der Klägerin handelte.

Ein daraufhin gegen die Klägerin aufgrund einer Strafanzeige des Vereins eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit der Auflage der Zahlung von 250 Euro an den Tierschutzverein H. eingestellt.

Am 05.10.2017 teilte ein Mitarbeiter des Tierschutz E. F. e.V. dem Beklagten mit, dass das Kaninchen D. aufgrund seines schlechten Zustandes in eine Tierarztpraxis habe verbracht werden müssen. Er teilte weiter mit, dass sich die Klägerin diesbezüglich uneinsichtig gezeigt habe. Am 09.10.2017 und am 12.10.2017 wandte sich die Klägerin selbst an den Beklagten und teilte ihrerseits mit, dass der Tierschutz E. F. e.V. die Herausgabe des Kaninchens an sie verweigern würde. Am 12.10.2017 wurde sodann mit der Klägerin ein Kontrolltermin ihrer Tierhaltung durch den Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Beklagten für die darauffolgende Woche vereinbart. Ausweislich der Telefonnotiz (BA 001, Bl. 9) erklärte sich die Klägerin mit einer Haltungskontrolle vor Rückgabe des Kaninchens einverstanden. Die Kontrolle führten zwei Mitarbeiter des genannten Fachbereichs durch. Bei der am 17.10.2017 durchgeführten Kontrolle wurde ein Etagenstall mit den Maßen 105 cm x 52 cm x 40 cm (L x B x H) für eine Etage vorgefunden. Der Stall bestand insgesamt aus drei Etagen, wovon sich in einer von drei Etagen Einstreu befand. Wasser, sauberes Einstreu und eine Rückzugsmöglichkeit waren vorhanden. Die Klägerin gab zudem an, dass sich das Kaninchen regelmäßig frei im Garten bewegen könne. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Überprüfungsprotokoll (BA 001, Bl. 12f.) sowie auf die gefertigten Lichtbilder (BA 001, Bl. 14a-14c) verwiesen. Die Mitarbeiter des Beklagten beanstandeten im Rahmen der Kontrolle die zu geringe Stallgröße sowie die praktizierte Einzelhaltung.

Mit Bescheid vom 16.02.2018 gab der Beklagte der Klägerin die Kosten für die amtsärztliche Überprüfung der Tierhaltung in Höhe von insgesamt 84,00 EUR auf. Der Betrag setzt sich zusammen aus Gebühren für die Durchführung der Kontrolle in Höhe von 39,00 EUR, für den anteiligen Zeitaufwand bei An- und Abfahrt in Höhe von ebenfalls 39,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 6,00 EUR. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin Anlass zur Kontrolle gegeben habe und sie daher als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen werden könne.

Die Klägerin hat am 14.03.2018 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie keinen Anlass zu der durchgeführten Kontrolle gegeben habe, da sich das Kaninchen D. bis zur Übergabe an den Tierschutz E. F. e.V. in einem guten gesundheitlichen Zustand befunden habe. Die Anzeige der angeblich tierschutzwidrigen Haltung sei außerdem von einer Mitarbeiterin des Tierschutz E. F. e.V. ausgegangen. Die Haltung des Kaninchens sei zudem aufgrund des regelmäßig gewährten Auslaufs sowie der hohen Anzahl an Jahre, in denen das Kaninchen alleine gelebt hat, nicht tierschutzwidrig. Des Weiteren habe es sich bei dem in der Tierarztpraxis vorstellig gewordenen Kaninchen nicht um D., sondern um ein anderes Tier gehandelt.

Die Klägerin beantragt,

den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten - Fachbereich Veterinärwesen, Verbraucherschutz für den Landkreis und die Stadt Göttingen - vom 16.12.2018, I. aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt ergänzend vor, dass die Kontrolle ausweislich der durch die Klägerin getätigten Anrufe auch auf ihren Wunsch hin erfolgt sei.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.05.2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten und der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft J. mit dem Az. XX Js XXXXX/XX sowie der Akte des Amtsgerichts K. mit dem Az. X C XXX/XX Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 und 13 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz - NVwKostG - i.V.m. der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens - GOVV - in der jeweils zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids geltenden Fassung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NVwKostG werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG). Werden bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, so hat der Kostenschuldner sie, auch wenn die Amtshandlung nicht gebührenpflichtig ist, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Auslagen durch die Gebühr abgegolten werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG).

Hier ist weder die Erhebung der Gebühren (hierzu 1.) noch die der Auslagen (hierzu 2.) zu beanstanden.

1.

Abweichend vom Bescheid vom 16.02.2018 ist Grundlage für die Gebührenerhebung bezüglich der Durchführung der Kontrolle am 17.10.2017 Nr. V. 2.7 der Anlage zu § 1 GOVV. Danach kann eine Gebühr in Höhe von mindestens 35,00 EUR für die amtliche Kontrolle einer Tierhaltung, die nicht unter Nummer V.2.6 fällt und zu einer Beanstandung geführt hat, erhoben werden.

a.

Die Voraussetzungen des Gebührentatbestands liegen vor.

Der Beklagte führte am 17.10.2017 eine amtliche Kontrolle einer Tierhaltung durch. Die Kontrolle der Tierhaltung fällt auch nicht unter den Tatbestand von Nr. V.2.6. der Anlage zu § 1 GOVV, da das Kaninchen D. nicht zur Lebensmittelgewinnung oder sonst als Nutztier gehalten wurde (dazu unten 1.b.).

Die Kontrolle hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch zu einer Beanstandung geführt, weil sie das Kaninchen nicht den Anforderungen von § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG gehalten hat. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier nach seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG darf der Halter die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Dem Kostenbescheid liegt die zutreffende Annahme des Beklagten zugrunde, dass das Kaninchen D. in einem zu kleinen Stall gehalten wurde. Damit lag ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1, 2 TierSchG vor. Die für die Haltung von Kaninchen erforderlichen Mindestmaße ergeben sich aus Abschnitt 6 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung - TierSchNutztV -. Die Verordnung gilt ausweislich § 31 Abs. 2 TierSchNutztV auch für die Haltung von Hauskaninchen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV muss für jedes Zuchtkaninchen bis 5,5 kg eine Grundfläche von 6000 cm², umgerechnet also 6 m², zur Verfügung stehen. Das Kaninchen wurde nach den Feststellungen des Beklagten in einer einzigen Etage eines mehrstöckigen Stalls in Einzelhaltung gehalten. Soweit die Klägerin vorträgt, das Kaninchen habe alle Etagen des Stalles zur Verfügung gehabt, wird dies widerlegt durch die Feststellungen des Beklagten. Aus den durch die Mitarbeiter des Beklagten gefertigten Lichtbildaufnahmen (BA 001, Bl. 14a-14c) ergibt sich, dass lediglich eine Etage des Stalles mit Stroh eingestreut war. Die weiteren Etagen waren weder eingestreut, noch befanden sich dort Futternäpfe o.ä. Die Etage hatte Maße von 106 cm x 52 cm x 40 cm (L x B x H). Die Fläche, die dem Kaninchen D. zur Verfügung stand, betrug mithin lediglich ca. 0,6 m² und somit nur 1/10 der gesetzlich vorgegebenen Mindestfläche.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass D. täglichen Auslauf im Garten bekommen habe, ist dies für eine artgerechte Haltung nicht ausreichend. Zwar wird an der durch die TierSchNutztV erlaubte Käfighaltung gut nachvollziehbare Kritik geäußert (ausführlich Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, TierSchNutztV Vor §§ 31-37, Rn. 12 ff.) und aus Sicht der Grundbedürfnisse von Kaninchen eine Haltung verlangt, die lokomotorische Aktivitäten wie Hoppeln, Sprünge machen und Hakenschlagen bei hoher Geschwindigkeit zulässt (ebd., Rn. 10). Den Anforderungen einer solchen Haltung entsprach die Haltung des Kaninchens D. aber auch nicht, wenn ein täglicher Auslauf im Garten berücksichtigt wird. Für die Beurteilung zieht die Einzelrichterin zugunsten der Klägerin das Merkblatt der Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. heran (im Internet abrufbar unter https://www.google.com/url? sa=t&rct=j&q =&esrc=s&source=web&cd=1&ved=2ahUKEwici7i154XpAhXqzIUKHVP7AcAQFjAAegQIAxAB&url=https%3A%2F%2Fwww.tierschutz-tvt.de%2Falle-merkblaetter-und-stellungnahmen%2F%3Fno_cache%3D1%26download%3DTVT-MB_157_Heimtiere-Kaninchen_09.2019.pdf%26did%3D38&usg=AOvVaw2CTn1DSQrlE7l7BUBAPM-T). Das Merkblatt geht zunächst von den Vorgaben von § 34 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztVO aus, hält aber auch eine Kombination von Stallhaltung und Freilauf – im Sinne des Vortrags der Klägerin – für artgerecht. Dies gilt nach dem Merkblatt allerdings nur dann, wenn der Käfig, welcher ausschließlich als Rückzugsort dienen darf, Mindestmaße von 150 cm x 60 cm x 50 cm besitzt. Zudem muss der Käfig dauerhaft offenstehen, sodass das Kaninchen rund um die Uhr die Möglichkeit hat, sich in den Freilauf zu begeben. Beide Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht gegeben. Der Stall hat weder die für einen Rückzugsort erforderlichen Mindestmaße, noch stand dem Kaninchen D. unstreitig ein Auslauf für mehr als einige Stunden am Tag zur Verfügung. Selbst wenn man davon ausginge, dass D. alle Etagen des Käfigs zur Verfügung gestanden hätten, so erfüllt auch dies nicht die Anforderungen an eine tierschutzkonforme Haltung. Ausweislich des Merkblattes muss bei einer Haltung auf mehreren Etagen gewährleistet sein, dass das Kaninchen ungehindert drei aufeinanderfolgende Hoppelschritte (jeweils etwa 80 cm) ausführen kann. Eine Seitenlänge von 106 cm, wie bei der Klägerin vorhanden, ist daher auch für eine Etagenhaltung zu klein.

Dass das gegen die Klägerin geführte Strafverfahren eingestellt wurde, kann hier zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Dieses bezog sich nämlich nicht auf die Haltungsbedingungen, sondern auf den Gesundheitszustand des Kaninchens D..

Auch die Einzelhaltung des Kaninchens D. führte zu einer Beanstandung im Sinne des Gebührentatbestands. Das artgemäße Sozialverhalten gehört zu den Grundbedürfnissen von Kaninchen im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., TierSchNutztV Vor §§ 31-37 Rn. 3, 7, mit Verweis auf BR-Drs. 570/13 S. 20). Es erfordert sowohl die Haltung in der Gruppe als auch das Vorhandensein von Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten. Auch das genannte Merkblatt des TVT geht davon aus, dass die Einzelhaltung von Kaninchen nicht tierschutzkonform ist, weil Kaninchen sozial lebende Tiere sind und mindestens einen Partner brauchen. Einen Sozialpartner hatte das Kaninchen D. nicht. Aber selbst wenn man – wie die Klägerin meint – davon ausgehen müsste, dass hier ein Sozialpartner entbehrlich war, weil das Kaninchen bereits lange allein gelebt hatte, bleibt es bei der Beanstandung des zu kleinen Stalls.

b.

Der Umstand, dass der Beklagte hier die Gebührenerhebung für die Durchführung der Kontrolle fälschlich auf Nr. V.2.6.2 der Anlage zu § 1 GOVV gestützt hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ohne Belang. Die vom Beklagten herangezogene Vorschrift regelt ausweislich der Bezugnahme der Nr. V.2.6. auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel nur solche Amtshandlungen, welche sich auf die Kontrolle von Tierhaltungen beziehen, die der Lebensmittelgewinnung oder der Nutztierhaltung dienen. Der Tatbestand der Variante „Überprüfung, die durch eine Auflage oder eine Beanstandung erforderlich wird“ in V.2.6.2. bezieht sich damit ebenfalls auf Maßnahmen nach dieser Verordnung. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Allein die fehlerhafte Benennung der Rechtsgrundlage führt nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Kostenbescheids, da mit Nr. V.2.7. der Anlage zu § 1 GOVV eine Rechtsgrundlage besteht, die die Gebührengrundentscheidung erfasst und auch hinsichtlich des Gebührenrahmens („nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35“) identisch ist mit dem Gebührenrahmen nach Nr. V.2.6.2.

c.

Auch hat die Klägerin Anlass zur durchgeführten Kontrolle im Sinne von §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG gegeben. Zu einer Amtshandlung Anlass gibt derjenige, der einen Tatbestand setzt, der die Behörde zur Vornahme einer Amtshandlung veranlasst (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2019 - 11 LC 606/18 -, juris Rn. 39, m.w.N.). § 5 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG geht nach seinem Wortlaut von einem weiten Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten eines Betroffenen und der gebührenpflichtigen Amtshandlung aus. Es genügt, wenn der Betroffene eine bloße Ursache für die Amtstätigkeit setzt (ebd.).

Gemessen hieran hat die Klägerin zu der Kontrolle Anlass gegeben. Die bei der Kontrolle vom 17.10.2017 vorgefundenen Missstände sind ursächlich auf die Klägerin zurückzuführen, da sie als Halterin des Kaninchens D. verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen von § 2 TierSchG. Abgesehen davon war es die Klägerin, die sich ausweislich der Telefonvermerke im Verwaltungsvorgang (Bl. 6 und 7 d. Verwaltungsvorganges) am 09.10.2017 und am 12.10.2017 an die Veterinärabteilung des Beklagten gewandt hat. Dies wird durch die Klägerin auch nicht bestritten. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Aufklärung, ob das Kaninchen, wegen dem sich der Tierschutz E. F. e.V. an den Beklagten gewandt hatte, das Kaninchen D. der Klägerin war. Jedenfalls hat die Klägerin durch ihre Anrufe bei der Veterinärbehörde eine solche Kontrolle mitverursacht.

Da die Klägerin Veranlasserin der gebührenpflichtigen Amtshandlung am 17.10.2017 war, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte auch von dem Tierschutz E. F. e.V. die Gebühren hätte verlangen können. Selbst wenn eine Amtshandlung durch Beschwerden Dritter ausgelöst wird und diese dadurch Veranlasser der Amtshandlung würde (dagegen Bay. VGH, Beschl. v. 03.03.2016 - 9 C 16.96 -, juris Rn. 6), würde der Verein allenfalls gesamtschuldnerisch haften. Bei der Auswahl des Schuldners steht dem Beklagten aber ein Auswahlermessen zu, an dessen rechtmäßiger Ausübung hier keine Zweifel bestehen.

d.

Die Gebührenhöhe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat hier die Mindestgebühr von 35 EUR für die Durchführung einer Kontrolle festgesetzt.

e.

Bedenken gegen die Gebührenerhebung für den Zeitaufwand wegen An- und Abfahrt nach § 3 Abs. 2 GOVV bestehen ebenfalls nicht.

2.

Die Festsetzung der Auslagen in Höhe von 6 EUR gem. § 13 Abs. 3 Nr. 4 NVwKostG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.