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§ 30 MStV - Telemedienangebote

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedienangebote nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 29 unter Einbeziehung einer gemeinsamen Plattformstrategie an.

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere

  1. 1.

    Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach deren Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle Inhalte,

  2. 2.

    Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung in ihren Programmen für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist; das Angebot dieser nicht-europäischen Werke ist nur zulässig, wenn es sich um Beiträge zur Bildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 26 oder zur Kultur im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 27 handelt und sie in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen,

  3. 3.

    das Angebot auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken im Sinne der Nummer 2 als eigenständige audiovisuelle Inhalte für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist; eine zeitlich weitergehende Abrufmöglichkeit ist im Einzelfall möglich, wenn dies aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Angebotsgestaltung geboten ist und die weitergehende Bereitstellung in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beiträgt,

  4. 4.

    Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereignissen gemäß § 13 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach,

  5. 5.

    zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien.

Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 40 bis 44 unberührt.

(3) Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote nach Maßgabe des § 26 soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen, insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen. Soweit sie in ihren Telemedienangeboten Empfehlungssysteme nutzen oder anbieten, sollen diese einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen Diskurs ermöglichen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen ihre Telemedien, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, miteinander vernetzen, insbesondere durch Verlinkung. Sie sollen auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft und Kultur anbieten und die aus journalistisch-redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet sind. Soweit dies zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist, können sie Telemedien auch außerhalb des dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals anbieten.

(5) Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten:

  1. 1.

    Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung,

  2. 2.

    das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Werke,

  3. 3.

    eine flächendeckende lokale Berichterstattung,

  4. 4.

    die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen.

Für Produktplatzierung nach Satz 1 Nr. 1 gelten § 8 Abs. 7 und § 38 entsprechend.

(6) Werden Telemedien von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio außerhalb des von ihnen jeweils eingerichteten eigenen Portals verbreitet, sollen sie für die Einhaltung des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 Sorge tragen. Durch die Nutzung dieses Verbreitungswegs dürfen sie keine Einnahmen durch Werbung und Sponsoring erzielen.

(7) Die Telemedienangebote dürfen nicht presseähnlich sein. Sie sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf. Angebotsübersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte, Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt und Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner Telemedien, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützen, begleiten und aktualisieren, wobei der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden muss. Auch bei Telemedien nach Satz 4 soll nach Möglichkeit eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton erfolgen. Zur Anwendung der Sätze 1 bis 5 soll von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden.

(8) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio Dienste anbieten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, finden von den Bestimmungen des 5. Unterabschnitts des V. Abschnitts nur § 99a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 99c Abs. 1 Anwendung.