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Anlage 1 MStV - Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(zu § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Medienstaatsvertrages)

  1. 1.

    Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,

  2. 2.

    Branchenregister und -verzeichnisse,

  3. 3.

    Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),

  4. 4.

    Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,

  5. 5.

    Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,

  6. 6.

    Ratgeberrubriken ohne Bezug zu Sendungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3,

  7. 7.

    Business-Networks,

  8. 8.

    Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes,

  9. 9.

    Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  10. 10.

    Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,

  11. 11.

    Routenplaner,

  12. 12.

    Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen mit der Ausnahme von Verlinkungen auf eigene audiovisuelle Inhalte kommerzieller Tochtergesellschaften,

  13. 13.

    Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen; dies gilt nicht soweit es sich um ein zeitlich befristetes aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,

  14. 14.

    Spieleangebote ohne Bezug zu einer Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3,

  15. 15.

    Fotodownload ohne Bezug zu einer Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3,

  16. 16.

    Veranstaltungskalender (auf eine Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig),

  17. 17.

    Foren, Chats ohne Bezug zu Sendungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig. Foren und Chats dürfen nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.