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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 32a MStV - Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können die in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme ganz oder teilweise einstellen oder deren Inhalte in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts überführen. Eine Überführung gleichartigen Inhalts gemäß Satz 1 liegt insbesondere auch vor, wenn für eine Verbreitung des Angebots im Internet (linear oder auf Abruf) unter grundlegender Beibehaltung der thematischen inhaltlichen Ausrichtung des Angebots und der angestrebten Zielgruppe internetspezifische Gestaltungsmittel eingesetzt werden. Für Einstellung und Überführung, auch soweit diese in ein Telemedienangebot erfolgt, findet ausschließlich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 Anwendung; § 30 bleibt unberührt.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erstellen Angebotskonzepte, in denen sie jeweils darstellen, welches Fernsehprogramm oder welche Teile davon eingestellt werden sollen oder wie die betroffenen Inhalte gegebenenfalls unter Berücksichtigung internetspezifischer Gestaltungsmittel in ein Angebot im Internet überführt werden sollen. Dabei haben sie darzulegen, dass der Auftrag auch durch das veränderte Angebot erfüllt wird und die Änderung des Angebots dem Auftrag nach § 26 unter Berücksichtigung des geänderten Nutzerverhaltens dem Entwicklungsbedarf entspricht. Werden Inhalte ganz oder teilweise in ein Angebot im Internet überführt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend; das Angebotskonzept muss auch Ausführungen zur Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie im Sinne des § 30 Abs. 1 enthalten. Das zuständige Gremium gibt Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Die Aufgabe, Angebotskonzepte für Gemeinschaftsangebote zu erstellen, wird von den beteiligten Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ausgeübt.

(3) Die Angebotskonzepte müssen eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen.

(4) Die Entscheidung über die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue oder veränderte Angebotskonzept bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gremiums der Rundfunkanstalt. Die Entscheidung ist zu begründen.

(5) Nach Zustimmung des zuständigen Gremiums hat die jeweilige Rundfunkanstalt der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3 und nach Prüfung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue oder veränderte Angebotskonzept im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt zu veröffentlichen. In den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.

(6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können die in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme durch ein anderes Fernsehprogramm austauschen. Hierfür gilt das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 5 entsprechend.

(7) Ein nach den Absätzen 1 bis 6 eingestelltes, überführtes oder ausgetauschtes Angebot kann wiederaufgenommen, selbst eingestellt sowie erneut überführt oder ausgetauscht werden; dabei ist auch die Überführung in ein Programm, das nicht über das Internet übertragen wird, zulässig. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend. Die Änderung von Telemedienangeboten richtet sich nach § 32.

(8) Durch die Überführung oder den Austausch der in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme darf kein Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben von Nutzerzahlen abhängige Verbreitungskosten außer Betracht. Im Übrigen richten sich die Überführung oder der Austausch nach § 32 Abs. 4 bis 7 entsprechend; Absatz 3 bleibt unberührt.