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Anlage 2 MStV - Negativliste Jugendangebot

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(zu § 33 Abs. 5 Satz 1 des Medienstaatsvertrages)

  1. 1.

    Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,

  2. 2.

    Branchenregister und -verzeichnisse,

  3. 3.

    Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (zum Beispiel Preisrechner, Versicherungsrechner),

  4. 4.

    Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,

  5. 5.

    Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,

  6. 6.

    Ratgeberrubriken ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

  7. 7.

    Business-Networks,

  8. 8.

    Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes,

  9. 9.

    Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  10. 10.

    Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,

  11. 11.

    Routenplaner,

  12. 12.

    Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,

  13. 13.

    Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen, soweit es sich um ein zeitlich unbefristetes nicht-aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,

  14. 14.

    Spieleangebote ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

  15. 15.

    Fotodownload ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

  16. 16.

    Veranstaltungskalender ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

  17. 17.

    Foren und Chats ohne redaktionelle Begleitung. Im Übrigen dürfen Foren und Chats nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.