Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 09.01.2017, Az.: L 11 AS 1138/16 B ER

Einstellung des laufenden Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich weiterer SGB II-Leistungen; Vorläufigkeit der Leistungsgewährung wegen Erzielung schwankenden Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit; SGB-II-Leistungen; Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Kosten der Unterkunft und Heizung; Tatsächlicher Aufenthalt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
09.01.2017
Aktenzeichen
L 11 AS 1138/16 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 10428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2017:0109.L11AS1138.16B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 16.12.2016 - AZ: S 55 AS 4311/16 ER

Fundstellen

  • FEVS 2018, 37-42
  • NVwZ 2017, 7 (Pressemitteilung)
  • NZS 2017, 7
  • ZfSH/SGB 2017, 338-341

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen für KdU (§ 22 SGB II) ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen.

2. Es können ausschließlich die Kosten für eine Unterkunft, in der sich der Leistungsbezieher überwiegend tatsächlich aufhält, übernommen werden, nicht dagegen Kosten für Zweitunterkünfte.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Einstellung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Nachdem das Sozialgericht (SG) Hildesheim in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 25. November 2016 hinsichtlich monatlicher Teilbeträge von 315,47 Euro (für die Zeit vom 5. bis 31. Dezember 2016) bzw. 368,- Euro (Januar bis März 2017) angeordnet hat, begehrt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren diese Anordnung auch für die übrigen bislang bewilligten SGB II-Leistungen, d.h. in Höhe von insgesamt 634,- Euro pro Monat.

Der 1956 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner bereits langjährig unter der Wohnanschrift F. 3 in G. im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner bewilligte ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 vorläufige SGB II-Leistungen in Höhe von 634,- Euro pro Monat. Die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung beruht darauf, dass der Antragsteller schwankendes Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt (Bescheid vom 20. September 2016).

Seit 1. März 2016 nimmt der Antragsteller an einer vom Antragsgegner geförderten Maßnahme teil (H. -Projekt "I."). Während der theoretische Teil der Maßnahme in G. stattfindet, absolviert der Antragsteller den praktischen Teil in einem J. betrieb im ca. 67 km von G. entfernten K ... Für die Wege zwischen G. und K. erhält der Antragsteller vom Antragsgegner pro Praktikumstag Fahrkosten in Höhe von 26,68 Euro.

Mit der Inhaberin des Praktikumsbetriebes, die ebenfalls in K. lebt, unterhält der Antragsteller seit Mai 2016 eine partnerschaftliche Beziehung. Im Rahmen dieser Partnerschaft, seiner in K. absolvierten Praktikumstage sowie einer ebenfalls in K. ausgeübten selbständigen Tätigkeit (L.) verbringt der Antragsteller auch Nächte in K., nämlich in der Wohnung seiner Partnerin. Ob er zwischenzeitlich insgesamt in die Wohnung seiner Partnerin eingezogen ist oder ob bzw. zu welchen Zeitanteilen er sich noch in der von ihm in G. angemieteten Wohnung aufhält, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Der Antragsgegner führte am 22. November 2016 einen Hausbesuch beim Antragsteller durch und hob sodann mit Bescheid vom 25. November 2016 die zuvor erfolgte Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 vollständig auf. Diese Entscheidung begründete der Antragsgegner mit einem Umzug des Antragstellers nach K., aufgrund dessen die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners entfallen sei. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 5. Dezember 2016 Widerspruch ein, über den der Antragsgegner - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden hat.

Ebenfalls am 5. Dezember 2016 hat der Antragsteller beim SG Hildesheim den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er hat geltend gemacht, nach wie vor in seiner Wohnung in G. zu wohnen und sich lediglich besuchsweise in K. aufzuhalten.

Das SG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für den Zeitraum 5. bis 31. Dezember 2016 in Höhe eines Teilbetrags von 315,47 Euro sowie für die Monate Januar bis März 2017 in Höhe eines Teilbetrags von monatlich 368 Euro angeordnet. Den weitergehenden Eilantrag hat das SG abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen seien. Zur Klärung müsse Beweis erhoben werden durch Vernehmung der Lebensgefährtin des Antragstellers, der Schwestern und der Töchter als Zeugen bzw. durch Anhörung des Antragstellers selbst. Soweit der Antragsteller sich tatsächlich bei seiner Lebensgefährtin in K. aufhalte, dürfte zumindest ein Anspruch auf den "Partnerregelbedarf" bestehen. Aufgrund des Rechtsgedanken des § 43 SGB I sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, begrenzt auf die Höhe des "Partnerregelbedarfs", anzuordnen, obwohl der Antragsgegner gegebenenfalls örtlich unzuständig wäre (Beschluss vom 16. Dezember 2016).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Dezember 2016 vom Antragsteller eingelegte Beschwerde, mit der er die vollumfängliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, da der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich weiterer SGB II-Leistungen im Wert von mehr als 750,- Euro begehrt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

1.

Nachdem das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 25. November 2016 bereits teilweise angeordnet hat, geht es im Beschwerdeverfahren lediglich noch um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der darüber hinausgehenden Leistungsbeträge (d.h. hinsichtlich weiterer 36 Euro Regelbedarf sowie weiterer 230 Euro für Kosten der Unterkunft - jeweils pro Kalendermonat). Da der Antragsgegner gegen die Entscheidung des SG keine Beschwerde eingelegt hat, ist der zusprechende Teil des angefochtenen Beschlusses (Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Teilbeträge von 315,47 bzw. 368,- Euro) vom erkennenden Senat nicht zu überprüfen.

2.

Die Entscheidung über einen zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs (vgl. zur sofortigen Vollziehbarkeit des Aufhebungsbescheides vom 25. November 2016: § 39 Nr 1 SGB II) ergeht im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Behörde an der Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Maßgeblich sind dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache (vgl. im Einzelnen: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn 12ff.). Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt hat das private Interesse an der Aufschiebung der Vollziehung zurückzustehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist (Keller, a.a.O., Rn. 12f). Lässt sich der Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens noch nicht absehen, muss eine umfassende Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte vorgenommen werden. Dabei ist der Grad der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen und eine Folgenabwägung vorzunehmen (Keller, a.a.O.).

3.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 5. Dezember 2016, soweit dieser die Einstellung von Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) betrifft.

Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen für KdU (§ 22 SGB II) ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen (Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 38 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es können ausschließlich die Kosten für eine Unterkunft, in der sich der Leistungsbezieher überwiegend tatsächlich aufhält, übernommen werden, nicht dagegen Kosten für Zweitunterkünfte (Berlit in: Münder (Hrsg), LPK SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn 19 f; Lauterbach in: Gagel SGB II/SGB III, § 22 Rn 14; Luik a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Juli 2013 - L 11 AS 546/13 B ER -).

Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann es nicht als erwiesen, als glaubhaft oder auch nur als plausibel angesehen werden, dass der Antragsteller die Wohnung im F. 3 in G. tatsächlich bewohnt.

Der Antragsteller hat seinen Lebensmittelpunkt offensichtlich in K.: Dort absolviert er regelmäßig montags, dienstags und mittwochs ein Praktikum im Friseurbetrieb seiner Partnerin. Die Wochenenden verbringt er ebenfalls dort (seit 1. Oktober 2016, vgl. eidesstattliche Versicherung vom 2. Januar 2017). Auch seine selbständige Tätigkeit betreibt er - überwiegend freitags - in K. (vgl. Seite 3 des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vom 5. Dezember 2016). In G. hält sich der Antragsteller somit regelmäßig ausschließlich an Donnerstagen auf, nämlich um dort am theoretischen Teil seiner Maßnahme teilzunehmen.

Zwar behauptet der Antragsteller, noch in seiner Wohnung in G. zu wohnen und sich lediglich besuchsweise bzw. vorübergehend in K. aufzuhalten (vgl. zu diesem Vortrag im Einzelnen, auch zu dem vom Antragsteller vorgetragenen Wochenablauf: Eidesstattliche Versicherung vom 2. Januar 2017). Im Gegensatz zu diesem Vorbringen stellt sich seine Wohnung tatsächlich jedoch als unbewohnt dar. So war die Wohnung zum Zeitpunkt des Hausbesuchs am 22. November 2016 stark ausgekühlt. Die Temperatur innerhalb der Wohnung lag sogar noch unterhalb der damaligen Außentemperatur (als Indiz für eine bereits langandauernde Unbewohntheit, vgl. Seite 2 des Prüfberichts vom 28. November 2016). Von mehreren Elektrogeräten waren zum Zeitpunkt des Hausbesuchs die Stecker aus den Steckdosen gezogen. Dies lässt ebenfalls darauf schließen, dass die Wohnung nicht mehr bewohnt wird. Hierfür spricht auch, dass sich zum Zeitpunkt des Hausbesuchs nur wenige dauerhaft haltbare Lebensmittel in der Wohnung befanden (u.a. Nudeln, Reis und Mehl), jedoch keinerlei frische oder leicht verderbliche Lebensmittel. Die Wanduhr war außer Betrieb (stehen geblieben um 15.37 Uhr; Uhrzeit des Hausbesuchs: 14:00 Uhr). In der Wohnung befanden sich damals keinerlei getragene oder schmutzige Kleidungsstücke. Auch vom Fernseher sowie von der Tischlampe im Wohnzimmer waren zum Zeitpunkt der Besichtigung die Netzstecker gezogen.

Der Antragsteller hat nicht einmal im Beschwerdeverfahren hinreichend konkret vorgetragen, wo er sich in der Zeit seit 1. Oktober 2016 jeweils aufgehalten bzw. wo er jeweils übernachtet hat (vergleiche zum insoweit pauschal gebliebenen Vortrag: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 2. Januar 2017; zur Anregung des Senats, für die Zeit ab 1. Oktober 2016 vollständig und lückenlos aufzulisten, wo er an den einzelnen Tagen übernachtet hat: richterliche Verfügung vom 22. Dezember 2016). Der Senat hat in der Verfügung vom 22. Dezember 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass konkrete Angaben erbeten werden und weitere Nachfragen oder erneute Hinweise seitens des Senats nicht beabsichtigt seien, auch nicht bei unvollständigen, widersprüchlichen oder sonst nicht nachvollziehbaren bzw. nicht ausreichenden Angaben. Dass der Antragsteller trotz der ausdrücklichen Aufforderung vom 22. Dezember 2016 nicht einmal für den letzten Monat (d.h. für den streitbefangenen Zeitraum ab Anfang Dezember 2016) eine tagesgenaue Aufstellung erstellt hat, geht zu seinen Lasten.

Ein weiterer Beleg dafür, dass die Wohnung in G. seit langem unbewohnt ist, ist die vom Antragsteller auf Aufforderung des Senats vorgelegte aktuelle Heizkostenabrechnung (Verbrauchszeitraum: 24. November 2015 bis 24. November 2016), wonach für das gesamte Verbrauchsjahr lediglich 27,77 Euro Heizkosten angefallen sind. Der überwiegende Teil dieses Betrags entfällt auf den verbrauchsunabhängigen Grundpreis. Heizenergie hat der Antragsteller in dem 12-monatigen Zeitraum lediglich in Höhe von 8,71 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) verbraucht, d.h. durchschnittlich in Höhe von 0,73 Euro pro Monat. Mit diesen Beträgen lässt sich eine Wohnung nicht zu Wohnzwecken beheizen.

Der Senat hatte dem Antragsteller in der richterlichen Verfügung vom 22. Dezember 2016 darüber hinaus die Möglichkeit aufgezeigt, eine tatsächliche Nutzung seiner Wohnung mittels des aktuellen Gaszählerstandes plausibel zu machen. Anhand des aktuellen Gaszählerstandes hätte der Gasverbrauch für die Zeit vom 24. November 2016 (Tag der Ablesung für die Heizkostenabrechnung vom 6. Dezember 2016) bis zum erneuten Ablesetag - und damit für den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum ab 1. Dezember 2016 - bestimmt werden können. Diese Anregung ist vom Antragsteller nicht aufgegriffen worden, ohne dass er hierfür Gründe benannt hätte.

Gegen eine tatsächliche Nutzung der Wohnung in G. spricht weiterhin, dass der Antragsteller die bei einem Wohnsitz in G. zwangsläufig anfallenden PKW-Fahrten nach K. nicht nachgewiesen, glaubhaft oder plausibel gemacht hat. Für die zahlreichen PKW-Fahrten nach K. (bei einem Wohnsitz in G. einerseits und Praktikumstagen, Arbeitstagen und Besuchstagen in K. andererseits) müssten erhebliche Benzinkosten angefallen sein. Derartige Aufwendungen wurden vom Antragsteller jedoch - trotz ausdrücklicher Aufforderung des Senats (vgl. richterliche Verfügung vom 22. Dezember 2016) - weder plausibel gemacht noch nachgewiesen. Zwar behauptet der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. Januar 2017, hierfür den PKW seiner Partnerin genutzt und diesen auf eigene Kosten betankt zu haben. Allerdings enthalten weder die vorgelegten Kontoauszüge irgendwelche Abbuchungen von Tankstellen noch hat der Antragsteller auch nur eine einzige Barzahlungsquittung einer Tankstelle vorgelegt.

Da somit sämtliche Tatsachen gegen eine Nutzung der Wohnung in G. sprechen, kommt der anderslautenden eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Dies gilt auch deshalb, weil der Vortrag des Antragstellers nachweislich z.T. unwahr ist. So hat er am 19. Dezember 2016 ausdrücklich geltend gemacht, aufgrund der erfolgten Einstellung der SGB II-Leistungen seine Dezember-Miete nicht mehr zahlen zu können (S. 3 der Beschwerdebegründung). Aus den auf Aufforderung des Senats vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich jedoch, dass der Antragsteller die Dezember-Miete zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung schon lange gezahlt hatte (vgl. Buchung vom 9. Dezember 2016). Sein Vortrag, aufgrund der Leistungseinstellung auch die Mieten für die Folgemonate nicht zahlen zu können (vgl. hierzu ebenfalls Seite 3 der Beschwerdebegründung), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sein Kontosaldo betrug am 23. Dezember 897,33 Euro, so dass er - entgegen seinem Vorbringen - durchaus über finanzielle Mittel zur Zahlung der Januar-Miete verfügt.

Nach alledem ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass die Wohnung in G. zumindest im hier streitbefangenen Zeitraum (d.h. seit Anfang Dezember 2016) nicht mehr bewohnt worden ist bzw. wird. Für eine nicht mehr bewohnte Wohnung besteht kein Anspruch auf Leistungen für KdU. Die Beibehaltung einer früheren Wohnung - etwa um sich bei einer neu eingegangenen Partnerschaft einen Rückzugsort offen zu halten - ist nicht das, was das Grundsicherungsrecht in Anwendung von § 22 SGB II sicherstellt und als Anspruch gegen den Leistungsträger zur Verfügung stellt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Juli 2013 - L 11 AS 546/13 B ER -).

4.

Ebenso wenig hat der Antragsteller hinsichtlich der Leistungen für den Regelbedarf einen Anspruch auf weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Das SG hat dem Eilantrag des Antragstellers in Höhe der monatlichen Beträge nach § 20 Abs 4 SGB II (Regelbedarf für Partner einer Bedarfsgemeinschaft) stattgegeben. Da der Antragsgegner gegen die Entscheidung des SG keine Beschwerde eingelegt hat, ist diese zugunsten des Antragstellers ergangene Anordnung nicht vom erkennenden Senat zu überprüfen. Der Senat kann somit offen lassen, ob die vom SG gegenüber dem Antragsgegner erfolgte Verpflichtung vom SG überzeugend begründet worden bzw. zu Recht erfolgt ist.

Im Beschwerdeverfahren ist lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller einen weitergehenden Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil hinsichtlich des insoweit noch streitigen Betrags (36,- Euro pro Monat als Differenzbetrag zwischen dem Regelbedarf von alleinstehenden bzw. in einer Partnerschaft lebenden Hilfebedürftigen) kein Anlass für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes besteht. Schließlich räumt der Antragsteller selbst ein, nur einen Bruchteil der vom Antragsgegner finanzierten Fahrstrecken zum Praktikumsbetrieb in K. gefahren zu sein. Er hat gerade keine täglichen Pendelfahrten an den Praktikumstagen durchgeführt (montags, dienstags und mittwochs). Gleichwohl hat er in den zurückliegenden Monaten für jeden einzelnen Praktikumstag vom Antragsgegner Fahrkosten in Höhe von 26,68 Euro pro Tag ausgezahlt bekommen. Damit stehen dem Antragsteller ausreichende und vom Antragsgegner bereits ausgezahlte finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung (vgl. zum Vorhandensein sog. "bereiter Mitteln" in Form eines Kontosaldos i.H.v. 897,33 Euro am 23. Dezember 2016: Seite 1 des Kontoauszugs Nr. 18).

5.

Am Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung bzw. Rücknahme der vorläufigen Leistungsbewilligung (§§ 45, 48 SGB X) bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine durchgreifenden Zweifel. Vertrauensschutz steht dem Antragsteller, der über seinen tatsächlichen Aufenthalt unzutreffende Angaben gemacht hat bzw. seinen Wohnsitzwechsel nicht angezeigt hat, nicht zu (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Eine eventuell bislang unterbliebene Anhörung des Antragstellers gilt als im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X).

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).