Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 09.01.2017, Az.: L 11 AL 75/16
Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Rechtschutzbedürfnisses; Arbeitslosengeld; Sperrzeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 09.01.2017
- Aktenzeichen
- L 11 AL 75/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 14134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2017:0109.L11AL75.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 26.10.2016 - AZ: S 3 AL 111/14
Rechtsgrundlagen
- § 158 SGG
- §§ 143 ff. SGG
Tenor:
Die von Prof. Dr. h.c. F. G., H. 17, 26340 I., gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. Oktober 2016 eingelegte "Rechtsbeschwerde" wird als unzulässig verworfen. Prof. Dr. h.c. F. G., H. 17, 26340 I., trägt die Kosten des Verfahren L 11 AL 75/16. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Verfahren L 11 AL 75/16 wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Prof. Dr. h.c. G. hat mit Schriftsatz vom 8. November 2016 "Rechtsbeschwerde" gegen das die Klägerin sowie die Beklagte betreffende Urteil des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 26. Oktober 2016 (S 3 AL 111/14) eingelegt. In diesem Klageverfahren hat sich die Klägerin gegen die Feststellung von Sperrzeiten i.S.d. Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sowie das hieraus resultierende Ruhen ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld gewandt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2016 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von Prof. Dr. h.c. G. am 8. November 2016 unter dem Briefkopf "J." eingelegte "Rechtsbeschwerde". Auf den Streitgegenstand bezogenes Vorbringen enthält weder die Beschwerdeschrift vom 6. November noch der später übersandte Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 (überschrieben als "Rechtsbeschwerde mit Straf-, Haf- und Amtsenthebungsantrag").
Der Senat hat Prof. Dr. h.c. G. mitgeteilt, dass ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel unzulässig sein dürfte, weil er in dem erstinstanzlichen Klageverfahren S 3 AL 111/14 nicht beteiligt gewesen sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass er für die Klägerin als Bevollmächtigter auftrete. Dieses Schreiben hat der Senat durchschriftlich auch an die 1987 geborene Klägerin übersandt und ergänzend darauf hingewiesen, dass eine wirksame Berufungseinlegung der Klägerin bislang nicht erfolgt sei. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert. Stattdessen hat sich ihre Mutter, Frau K. L., telefonisch und schriftlich an den Senat gewandt. Eine von ihrer Tochter erteilte Vollmacht hat Frau L. nicht vorgelegt, sondern per Fax ein Schriftstück übersandt ("Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt - pacta sunt servanda!"), welches vom Gericht auszufüllen und bis zum 26. November 2016 zurückzusenden sei.
II. Der Senat legt die von Prof. Dr. h.c. G. gegen das Urteil des SG eingelegte "Rechtsbeschwerde" als Berufung aus, da sich das Rechtsmittel gegen das Urteil des SG vom 26. Oktober 2016 richtet und insoweit ausschließlich eine Berufung statthaft ist (vgl. §§ 143 ff. SGG sowie die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG).
Die Berufung ist gemäß § 158 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da Prof. Dr. h.c. G. das für ein Rechtsmittel- bzw. Berufungsverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Er war nicht Beteiligter des vor dem SG geführten Klageverfahren S 3 AL 111/14. Ebenso wenig wird er von dem im Rechtsstreit S 3 AL 111/14 ergangenen Urteil in eigenen Rechten betroffen. Es handelt sich bei Prof. Dr. h.c. G. auch nicht um einen Bevollmächtigten der Klägerin. Dies wird weder von ihm noch von der Klägerin, die vom Senat über die Einlegung der "Rechtsbeschwerde" informiert worden ist, vorgetragen oder geltend gemacht.
Prof. Dr. h.c. G. (als Rechtsmittelführer) sowie die Beklagte (als Berufungsbeklagte) haben vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung nach § 158 SGG erhalten (vgl. richterliche Verfügung vom 18. November 2016 sowie Stellungnahme des Dr. h.c. G. vom 1. Dezember 2016). Auch die Klägerin ist vorab über die von Prof. Dr. h.c. G. eingelegte "Rechtsbeschwerde" sowie die in Aussicht genommene Entscheidungsform informiert worden. Sie ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dieser "Rechtsbeschwerde" nicht um eine ihr (der Klägerin) zuzurechnende wirksame Berufung handelt. Die Klägerin hat hierzu keine Stellung genommen, insbesondere auch nicht eine Prozesshandlung durch Prof. Dr. h.c. G. nachträglich genehmigt. Die Mutter der volljährigen Klägerin hat gegenüber dem Senat zwar telefonisch angekündigt, eine Vollmacht vorlegen und ergänzend vortragen zu wollen. Stattdessen hat sie - unter Verwendung des vom Senat an die Klägerin gerichteten Schreibens vom 18. November 2016 - lediglich das Schriftstück "Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt - pacta sunt servanda!" übersandt und dem Berichterstatter für das Ausfüllen und Unterschreiben eine Frist bis zum 26. November 2016 gesetzt.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Prof. Dr. h.c. G., der das Verfahren vor dem Senat in eigenem Namen führt, gehört nicht zu dem kostenrechtlich privilegierten Personenkreis nach § 183 SGG. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Es ist auf den Auffangstreitwert (§ 52 Abs 2 GKG) und nicht auf den Wert des von der Sperrzeit betroffenen Arbeitslosengeldes abzustellen, weil nicht erkennbar ist, dass es Prof. Dr. h.c. G. um den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld geht. Seine Schriftsätze beziehen sich nicht erkennbar auf diesen Streitgegenstand, sondern erschöpfen sich - soweit sie überhaupt verständlich sind - in allgemeinpolitischen Ausführungen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.-