Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 26.10.2006, Az.: 2 A 1562/04
Ausstattung; Bereich; Bescheid; Besuch; Dauermietvertrag; Heranziehung; innehaben; Kapitalanlage; Lebensbedarf; Mischnutzung; Missbrauch; nutzen; Nutzung; objektiv; persönlich; privat; Raum; reine Kapitalanlage; Wohneinheit; Wohnungsbegriff; Zweitwohnung; Zweitwohnungssteuer
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 26.10.2006
- Aktenzeichen
- 2 A 1562/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 105 Abs 2a GG
- § 42 AO
- § 2 KAG ND
- § 3 KAG ND
- § 113 Abs 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Das Bestehen einer zweitwohnungssteuerrelevanten Wohneinheit ist - ohne dass es auf das Vorliegen eines abschließbaren Eingangs zu dieser Einheit ankommt - auch dann anzunehmen, wenn die Räume, die zum - zumindest vorübergehenden - Wohnen geeignet sind (insbesondere Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Toilette), eine im Zusammenhang benutzbare Einheit darstellen, und diese Einheit von dem übrigen Bereich des Hauses - für jedermann wahrnehmbar - abgesondert ist.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte für die Jahre 2000 bis 2004.
Er ist seit 2000 Miteigentümer eines Hauses in der A.-Str. 2 im Gebiet der Beklagten. Mit einem Mietvertrag vermietete der Kläger die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses mit einer Fläche von ca. 100 qm ab 1. Mai 2001 dauerhaft an die Zeugen B und C. Die obere Etage, die über keine gesonderte - abschließbare - Wohnungstür verfügt, ist ausschließlich über eine Treppe zu erreichen, die von der an die Zeugen B und C vermieteten Diele nach oben führt. Von dieser Diele gehen sämtliche Wohnräume der von den Zeugen gemieteten Wohnung im Erdgeschoss ab. Das Obergeschoss blieb zunächst unvermietet. Für die Zeit ab 1. Januar 2004 vermietete der Kläger die Räumlichkeiten des Obergeschosses an den Zeugen zu einem Mietzins von monatlich 35,-- Euro.
Die Beklagte zog den Kläger mit dem Zweitwohnungssteuer-Veranlagungsbescheid vom 20. Oktober 2003 für das Objekt A.-Str. 2 zur Zweitwohnungssteuer für 2000 (Juli bis Dezember) in Höhe von 201,96 €, für 2001 in Höhe von 403,92 € sowie für 2002 und 2003 in Höhe von jeweils 440,-- € heran.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und wies zur Begründung darauf hin, er sei erst im März 2003 Eigentümer des Hauses geworden. Außerdem sei die streitbefangene Wohnung dauerhaft vermietet. Das Einfamilienhaus verfüge nur über einen Eingang. Die gegenwärtigen Mieter hätten aus Kostengründen das Haus nicht vollständig gemietet. Das Obergeschoss stehe teilweise leer. Die Nutzung der Räumlichkeiten sei nur in Absprache mit den Dauermietern der Räumlichkeiten im Erdgeschoss möglich.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2004 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2004 auf 440,00 € fest. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 10. März 2004 zurück. Zur Begründung führte sie jeweils im Wesentlichen aus:
Der Kläger sei (Mit-)Inhaber der Dachgeschosswohnung des Hauses. Insoweit sei von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszugehen, da der Kläger diese Wohnung in den letzten Jahren gelegentlich genutzt habe. Außerdem habe er diese Räumlichkeiten auch anderen Personen zu Erholungszwecken überlassen. Schließlich sei auch die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer gerechtfertigt, da die Eigennutzungsmöglichkeit jeweils zu Beginn des Veranlagungszeitraumes offen gewesen sei.
Der Kläger hat am 13. April 2004 Klage erhoben.
Er macht im Wesentlichen geltend:
Nach Übernahme des Objekts nach Eintritt des Erbfalles im Jahr 2000 sei von Anfang an eine Eigennutzung nicht beabsichtigt gewesen. Dies dokumentiere insbesondere der Umstand, dass das Erdgeschoss des Hauses dauerhaft an die Zeugen B und C vermietet worden sei. Diese hätten lediglich aus Kostengründen nicht das gesamte Haus gemietet. Die in Rede stehenden Räumlichkeiten im Obergeschoss bildeten nicht eine eigenständige Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung. Insgesamt handele es sich um ein Einfamilienhaus mit drei bis vier leer stehenden Räumen. Das Haus besitze nur einen Eingang. Vor diesem Hintergrund sei die Nutzung des Dachgeschosses nur eingeschränkt möglich, zumal es ausschließlich über eine Treppe, die aus der Diele des vermieteten Erdgeschosses nach oben führe, erreichbar sei. Eine solche Mitnutzung des an die Zeugen B und C vermieteten Flurbereichs sei in dem Mietvertrag nicht vereinbart worden. Im gesamten Veranlagungszeitraum sei es auch nur vereinzelt zu einer Eigennutzung des Obergeschosses gekommen. Hierbei habe es sich jeweils um Kontrollbesuche sowie um Aufenthalte gehandelt, in denen verschiedene Formalitäten, die ein Mietshaus regelmäßig mit sich bringe, zu erledigen gewesen seien. Außerdem hätten einige engere Bekannte und Verwandte die Räumlichkeiten im Obergeschoss aufgesucht. Auch dies sei nur vereinzelt geschehen. Er habe die Räume jeweils unentgeltlich überlassen. Was die Nutzung des Obergeschosses angehe, habe er sich mit den Zeugen mündlich auf die Möglichkeit verständigt, diese Räumlichkeiten nach Absprache zu nutzen. Er habe das Obergeschoss nur bei vorheriger Zustimmung seitens der Zeugen B und C genutzt. Tatsächlich habe er sich jeweils durch einen vorherigen Telefonanruf vergewissert, ob ein Kommen „passt“. Das Obergeschoss habe er dann mit Beginn des Jahres 2004 an den Zeugen D vermietet. Dieser sei auf ihn zugetreten und habe sein Interesse an einer Anmietung der Räumlichkeiten bekundet. Er - der Zeuge D - habe in diesem Zusammenhang dargelegt, dass er angesichts familiärer Spannungen in seinem privaten Umfeld gelegentlich ein Bedürfnis habe, sich zurückzuziehen.
Der Kläger beantragt,
die Zweitwohnungssteuer-Veranlagungsbescheide vom 20. Oktober 2003 sowie vom 19. Januar 2004 jeweils in der Gestalt, die sie durch die Widerspruchsbescheide vom 10. März 2004 gefunden haben, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagebegehren entgegen und macht im Wesentlichen geltend:
Der Einwand des Klägers, es handele sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung, stehe der Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer nicht entgegen. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Gültigkeit des Dauermietvertrages über die Dachgeschosswohnung. Insoweit sei insbesondere angesichts des geringen Mietzinses von 35 Euro von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen.
Das Gericht hat über die Frage Beweis erhoben, ob der Kläger in den Jahren 2000 bis 2004 die - uneingeschränkte - Möglichkeit der Nutzung der Räumlichkeiten im Obergeschoss des in seinem Miteigentum stehenden Hauses in der A.-Str. 2 im Gebiet der Beklagten hatte, durch Vernehmung der Eheleute B und C und des Herrn D jeweils als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 26. Oktober 2006 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer als Einzelrichter entscheiden konnte, ist unbegründet.
Die Zweitwohnungssteuer-Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 20. Oktober 2003 sowie vom 19. Januar 2004 jeweils in der Gestalt, die sie durch die Widerspruchsbescheide vom 10. März 2004 gefunden haben, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung - ZWS - der Beklagten vom 12. März 1984 (ABl. für den Landkreis Leer vom 15. März 1984) idF der Änderungssatzungen vom 7. August 1990 (ABl. für den Landkreis Leer, S. 185 f.) und 12. Dezember 1995 (ABl. für den Landkreis Leer, S. 240), hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 in den Bestimmungen der ZWS der Beklagten vom 31. Juli 2001 (veröffentlicht in der Borkumer Zeitung vom 23. August 2001). Die genannten Bestimmungen beruhen auf den §§ 2 und 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) und stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer dar, da sie den verfassungs- und kommunalabgabenrechtlichen Anforderungen entsprechen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem „Überlinger Beschluss“ vom 6. Dezember 1983 (- 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff. = NJW 1984, 785 ff.) aufgezeigt hat.
Der Rechtmäßigkeit der Veranlagung des Klägers steht zunächst nicht entgegen, dass die Zweitwohnungssteuer-Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 20. Oktober 2003 sowie vom 19. Januar 2004 als Objekt lediglich „A.-Str. 2“ aufführen und nicht genau bestimmen, für welche der beiden Wohnungen bzw. Räumlichkeiten die Steuer erhoben wird (vgl. in diesem Zusammenhang zur Bestimmtheit: Nds.OVG, Urteil vom 14. Januar 1992 - 9 L 4564/91 -, NSt-N 1992, 221). Im Ergebnis genügen jedoch die angefochtenen Veranlagungen den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 3 b) NKAG i.V.m. § 119 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -, da aus den Widerspruchsbescheiden vom 10. März 2004 zu erkennen ist, für welche Räumlichkeiten die Steuer erhoben wird. Dort wird nämlich die Zweitwohnungspflicht des Klägers für die Dachgeschosswohnung abgehandelt und damit - zulässigerweise - der aufgezeigte Mangel der Bescheide vom 20. Oktober 2003 sowie vom 19. Januar 2004 hinsichtlich der Bestimmtheit geheilt.
Die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2000 bis 2004 ist mit Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) vereinbar und die in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen genannten erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
Gemäß § 2 Abs. 1 ZWS ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat, und nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken.
Die Steuererhebung für den hier streitigen Zeitraum von Juli 2000 bis Dezember 2004 ist gegenüber dem Kläger nicht zu beanstanden. Entgegen seiner sinngemäß geäußerten Auffassung war in den streitigen Veranlagungszeiträumen eine (Zweit-) Wohnung unter objektiven Gesichtspunkten vorhanden. Notwendige objektive Voraussetzung ist, dass die streitbefangenen Räumlichkeiten bezogen auf ihre Ausstattung zumindest zeitweise zum Wohnen geeignet sind. Ausreichend ist es, wenn eine Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung und ein Sanitärbereich vorhanden oder in vertretbarer Entfernung erreichbar sind sowie eine Anschlussmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd gegeben ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Oktober 1994 - 9 M 6646/93 -, V.n.b.; OVG Koblenz, Urteil vom 26. April 2002 - 6 A 11634/01 -, NVwZ-RR 2003, 62; Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2006, § 3 Rdnr. 217; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 8 C 38.89 -, NJW 1991, 1966 zum zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraumbegriff ; OVG Münster, Urteil vom 13. August 1997 - 14 A 1261/94 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ZMR 1998, 254 ff.; Mohl/Dohr, Zum Steuergegenstand im Zweitwohnungssteuerrecht, insbesondere zu Problemen des Wohnungsbegriffs, KStZ 2001, 83 ff.).
Hieran gemessen handelt es sich bei dem Obergeschoss des Hauses in der A.-Str. 2 im Gebiet der Beklagten um eine Wohnung im Sinne der ZWS, da diese Räumlichkeiten aufgrund ihrer Ausstattung zumindest zeitweise zum Wohnen geeignet waren (und sind). Nach der dem Gericht vom Kläger überreichten Wohnungsskizze verfügt das Obergeschoss über zwei Räume, eine Küche sowie ein Badezimmer. Außerdem gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Obergeschoss mit Strom, Wasser und Heizungswärme versorgt ist.
Der Einwand des Klägers, diese Räumlichkeiten bildeten keine abgeschlossene Wohnung, da das Obergeschoss ausschließlich über eine Treppe zu erreichen sei, die aus der - an die Zeugen B und C vermietete - Diele des Erdgeschosses in das Obergeschoss führe, führt zu keiner anderen Entscheidung. Die Einordnung von Räumlichkeiten als eine zweitwohnungssteuerrelevante Wohneinheit hat aufgrund einer wertenden Betrachtung zu erfolgen. Für die Bejahung einer solchen Einheit ist maßgeblich, ob es sich bei den Räumlichkeiten um eine räumlich erkennbare Selbstständigkeit der Wohneinheit handelt. Hiervon ist jedenfalls dann - zunächst allgemein ausgeführt - auszugehen, wenn die betreffende Wohnfläche durch eine abschließbare Tür von den übrigen Bereichen des Hauses abgetrennt wird (auf den Gesichtspunkt des Abschließens einer Wohnung abstellend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 16 K 386/01 -, Juris; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 - 2 L 136/00 -, NVwZ - RR 2002, 528 sowie - dem OVG Schleswig folgend - VG Braunschweig, Urteil vom 18. Februar 2003 - 5 A 232/01 -, Juris, die - lediglich - auf eine „abgeschlossenen Wohneinheit“ abstellen). Das Bestehen einer zweitwohnungssteuerrelevanten Wohneinheit ist aber - ohne dass es auf das Vorliegen eines abschließbaren Eingangs zu dieser Einheit ankommt - auch dann anzunehmen, wenn die Räume, die zum - zumindest vorübergehenden - Wohnen geeignet sind (insbesondere Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Toilette), eine im Zusammenhang benutzbare Einheit darstellen, und diese Einheit von dem übrigen Bereich des Hauses - für jedermann wahrnehmbar - abgesondert ist. Dabei handelt es sich jedenfalls dann um eine im Zusammenhang benutzbare Einheit, wenn die für die Benutzung vorgesehenen Räume aneinander angrenzen und untereinander unmittelbar zu erreichen sind, ohne dass ein Durchschreiten von gemeinschaftlichen Bereichen oder anderen Räumlichkeiten erforderlich ist, die anderen Personen zur Benutzung zugeordnet sind.
Hiervon ausgehend ist das Obergeschoss des Hauses des Klägers im Gebiet der Beklagten als zweitwohnungssteuerrelevante Wohneinheit aufzufassen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Räumlichkeiten um eine in sich geschlossene und vollständige Wohneinheit handelt, in denen den Bedürfnissen des täglichen Lebens (z.B. Essen, Schlafen, Körperhygiene) nachgegangen werden kann. Zum anderen ist in die wertende Betrachtung der Umstand einzubeziehen, dass sich dieser Bereich deutlich - für jedermann erkennbar - von den übrigen Räumlichkeiten des Hauses absetzt, da die Räume der Zweitwohnung die gesamte obere Etage des Hauses einnehmen. Damit fällt angesichts der Lage der Wohnbereiche in unterschiedlichen Etagen die Selbständigkeit und Abgeschlossenheit - jedenfalls - der Wohnung im Obergeschosses geradezu ins Auge.
Der Kläger hatte diese Wohnung in den streitigen Veranlagungszeiträumen auch zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs iSv § 2 Abs. 2 ZWS und nicht als reine Kapitalanlage inne. Eine solche Kapitalanlage liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum entweder für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen bzw. Dritten, insbesondere Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, NVwZ 2002, 728, 729), oder sie die Wohnung zumindest unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 8 B 22.94 -, NSt-N 1995, 216 mwN). Für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung ist dabei nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich. Diese innere Tatsache ist nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände - ggfs. auch aufgrund von Anhaltspunkten aus vergangenen Veranlagungszeiträumen - zu beurteilen, so dass es für den Nachweis der subjektiven Zweckbestimmung nur auf objektive äußere Kriterien ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, NSt-N 1996,19; dasselbe, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.02 -, NSt-N 2001, 366; dasselbe, Beschluss vom 2. August 2000 - 11 B 29.00 -, V.n.b.; dasselbe, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, NSt-N 1998, 197). Bei der Überprüfung des gesamten objektiven Sachverhalts auf die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Erhobene Einwände kann die Gemeinde ihrerseits ggfs. entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestandes wiederherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995, aaO; Nds. OVG, Urteil vom 17. April 2002 - 13 L 4530/99 -, NST-N 2002, 233). Zur Beantwortung der Frage, wer eine Zweitwohnung innehat, darf schließlich darauf abgestellt werden, wer berechtigt die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung besitzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 - Juris).
Gesichtspunkte, die die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung erschüttern, können beispielsweise vorliegen mit der Folge, dass - umgekehrt - für eine reine Kapitalanlage eine tatsächliche Vermutung spricht, wenn ein gewerbliches Unternehmen mit der Vermietung der Wohnung ohne Vorbehalt der Eigennutzung ganzjährig beauftragt wurde, erzielte erhebliche Einnahmen auf eine dauerhafte erwerbsorientierte Vermietungsabsicht hindeuten und unwidersprochen vorgetragen oder nachgewiesen wird, man habe die Wohnung weder selbst noch durch Angehörige genutzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, a.a.O., 308). Nach Auffassung des Gerichts ist der Gesichtspunkt der (nachgewiesenen oder unwidersprochen geltend gemachten) „Nicht-Nutzung“ (vgl. hierzu auch Nds. OVG, Urteil vom 17. April 2002 a.a.O.) allerdings nur dann bedeutsam, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum „erstreckt“. Falls es also beispielsweise nachweislich oder unwiderlegt über Jahre hinweg an einer tatsächlichen eigenen Wohnnutzung eines Hauses fehlt, lässt dies den Rückschluss zu, dass das Haus in dieser Zeit auch subjektiv nicht dazu bestimmt war, persönlichen Wohnzwecken zu dienen und zu diesem Zwecke vorgehalten wurde, selbst wenn die objektiven Gegebenheiten eine persönliche Wohnnutzung zugelassen hätten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 -, NVwZ-RR 2001, 54, 55). Des Weiteren ist im Hinblick auf erzielte erhebliche Einnahmen zu beachten, dass dieser Umstand jedenfalls für sich betrachtet nur die Annahme einer Kapitalanlage, nicht aber notwendigerweise einer reinen Kapitalanlage zulässt.
Hiervon ausgehend ergibt die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände, dass die veranlagte, im Miteigentum des Klägers stehende Wohnung nicht als reine Kapitalanlage anzusehen ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Das Gericht verweist zunächst zur Begründung auf die im Wesentlichen zutreffenden - und gleichlautenden - Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 10. März 2004 (Feststellung gem. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend und klarstellend ist auszuführen:
Gegen das Vorliegen einer reinen Kapitalanlage sprechen die von dem Kläger eingeräumten Aufenthalte in der Wohnung. Soweit der Kläger insoweit den Eindruck vermitteln bzw. vorgeben will, seine Aufenthalte hätten insbesondere der Betreuung des Hauses bzw. anderen Notwendigkeiten (z.B. Pflege des Grabes der Eltern) und damit nicht der Lebensführung, sondern dem Werterhalt des Eigentums gedient (bei Vorliegen dieser Voraussetzungen käme eine Steuerpflicht nicht in Betracht, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 13 L 2981/95 -, V.n.b), wertet das Gericht diesen Hinweis als Schutzbehauptung. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Wohnung im Gebiet der Beklagten auch zum Zwecke der Erholung aufgesucht hat. Zum einen hat er seine sinngemäß aufgestellte Behauptung, seine Aufenthalte hätten dem Werterhalt des Eigentums gedient, nicht weiter belegt. Zum anderen hat die Zeugin B im Rahmen der Beweisaufnahme glaubhaft darauf hingewiesen, nach ihrer Erinnerung habe der Kläger als Zweck seines Aufenthaltes - gelegentlich - angegeben, „mal ausspannen“ zu wollen.
Darüber hinaus lässt sich maßgeblich gegen eine Einordnung der Wohnung als reine Kapitalanlage anführen, dass der Kläger im Klageverfahren eingeräumt hat, er habe die Räumlichkeiten vereinzelt engeren Bekannten und Verwandten als Übernachtungsmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dieser Hinweis wird durch die - in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2006 eingeführte sowie vorgelesene - Eingabe der Eheleute E und F bestätigt, wonach ihnen der Kläger die Unterkunft im Haus der A.-Str. 2 im Gebiet der Beklagten vom 20. Juli bis 9. August 2003 unentgeltlich zu Urlaubszwecken zur Verfügung gestellt habe. Schließlich hat auch die Zeugin B im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2006 bekräftigt, dass andere Personen die Oberwohnung gelegentlich genutzt hätten. Insoweit hatte die Vernehmung der Zeugin folgenden Verlauf:
„Auf Befragen der Vertreterin der Beklagten führte die Zeugin aus:
‚Ich kann bestätigen, dass noch weitere Leute in den Räumlichkeiten im Obergeschoss gewohnt haben. Dies war allerdings nur am Wochenende und nach Absprache.’
Auf weiteres Befragen des Gerichts:
‚Das waren Verwandte oder Bekannte des Klägers oder des Zeugen D. Nach meiner Erinnerung haben etwa drei bis vier Pärchen die Räumlichkeiten aufgesucht. In den letzten fünf Jahren war das vielleicht zwei- bis dreimal pro Jahr, jeweils an einem verlängerten Wochenende. Einmal war wohl auch für eine knappe Woche Besuch da. In diesem Jahr wurde die Wohnung allerdings nur einmal an einem Wochenende von anderen Leuten in Anspruch genommen. Der jeweilige Besuch hatte grundsätzlich einen Schlüssel für die Vordertür. Wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, haben wir dem Besuch einen Schlüssel ausgehändigt, nachdem man uns über den Besuch informiert hat. Wenn wir über einen Gast fernmündlich informiert wurden, war das für uns kein Thema, den Aufenthalt zu gestatten. Ich habe auch im Vorfeld nicht hinterfragt, wer die Räumlichkeiten im Obergeschoss des Hauses benutzt. Nur im Nachhinein habe ich dann einmal nachgefragt, wer denn die besonders netten Besucher gewesen sind.’ “
Da nach alledem von einer gelegentlichen unentgeltlichen Überlassung der Wohnung an Dritte in den streitigen Veranlagungsjahren auszugehen ist, liegt nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine reine Kapitalanlage nicht (mehr) vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a.a.O.).
Der sinngemäß geäußerte Einwand des Klägers, gegen eine steuerpflichtige Zweitwohnung spreche der Umstand, dass er über die Wohnung nicht tatsächlich habe verfügen können, weil zur Benutzung des Obergeschosses jeweils eine Zustimmung durch die Mieter des Erdgeschosses, die Zeugen B und C, erforderlich gewesen sei, greift nicht durch. In diesem Zusammenhang kann allerdings offen bleiben, ob zu Gunsten des Klägers streitet, dass der zwischen ihm und den Zeugen B und C schriftlich geschlossene Mietvertrag von 2001 keine Klausel enthält, wonach er - der Kläger - einen jederzeitigen und ungehinderten Zutritt zu seiner Wohnung im Obergeschoss beanspruchen kann. Es ist nämlich maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger mit den Zeugen B und C - zumindest konkludent - ein Einvernehmen über die Art und Weise der Benutzung des Obergeschosses getroffen hat und danach nicht davon auszugehen ist, dass die Mieter der Räumlichkeiten des Erdgeschosses der Benutzung des Obergeschosses entscheidend sowie verbindlich widersprechen konnten bzw. können. Vielmehr ist der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen, dass der Kläger im Ergebnis jederzeit und nach seinem Belieben die Möglichkeit hatte, die Wohnung im Obergeschoss seines Hauses zu benutzen. Die Zeugin B hat nämlich anlässlich ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bekundet, sie sei von Anfang an damit einverstanden gewesen, dass der Kläger die Wohnung im Obergeschoss „ab und zu“ benutze. Er habe nach seinem Belieben quasi kommen und gehen können. Im Einzelnen führte die Zeugin widerspruchslos und damit glaubhaft aus:
„Es ist richtig, wir hatten das Haus vorher besichtigt. Wir haben auch die Nutzung der Räumlichkeiten im Dachgeschoss besprochen. Mir war bewusst, dass die Mutter des Klägers die Räumlichkeiten im Obergeschoss als Ferienwohnung genutzt hat. Wir haben dann besprochen, dass dort zunächst einige persönliche Gegenstände der Mutter verbleiben könnten. Außerdem sind wir überein gekommen, dass die Oberwohnung im "Besitz der Familie" bleiben solle. Wir hatten uns darauf verständigt, dass ab und zu die Wohnung benutzt werden könne. Damit waren wir von Anfang an einverstanden.
.....
Wenn man sich gut kennt, dann ist eine solche Nutzung durch den Eigentümer kein Problem. Es ist richtig, wir sind jedes Mal vor der Nutzung in Kenntnis gesetzt worden. Wir hatten natürlich nichts dagegen, warum auch? Für uns war das kein Problem, zumal der Kläger auch über einen Schlüssel zu dem Objekt verfügt. Er konnte sich frei bewegen, das war für uns auch kein Thema. Er konnte quasi kommen und gehen, wann er wollte.“
Der Hinweis der Zeugin B, er - der Kläger - habe sie fernmündlich über einen bevorstehenden Aufenthalt in seiner Wohnung in Kenntnis gesetzt, steht der Bejahung der Verfügungsbefugnis des Klägers über die in Rede stehende Wohnung ebenfalls nicht entscheidend entgegen. Angesichts ihrer Aussage im Übrigen drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass es sich bei der vorherigen fernmündlichen Unterrichtung über einen Aufenthalt des Klägers (oder eines Dritten) um einen reinen Akt der Höflichkeit gehandelt hat. Hierfür spricht der Hinweis der Zeugin in ihrer Vernehmung, sie habe „natürlich nichts“ gegen eine Nutzung der Wohnung in der Oberwohnung gehabt, zumal sie den Kläger gut kennen würde. Es sei für sie auch kein Thema gewesen, den Aufenthalt von anderen Gästen in der Wohnung im Obergeschoss „zu gestatten“, wenn sie über einen Besuch fernmündlich informiert worden sei. Der Umstand, dass sich die Zeugen B und C im Vorfeld eines Aufenthaltes eines Gastes - wie die Zeugin in ihrer Vernehmung weiter kund gab - nicht nach diesem erkundigt haben, spricht dagegen, dass sie es sich vorbehalten haben, einen solchen Besuch - aus welchen Gründen auch immer - zu verhindern.
Der Veranlagung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2004 steht - des Weiteren - nicht der zwischen ihm und dem Zeugen D geschlossene Mietvertrag vom 6. Dezember 2003 entgegen. Der Abschluss eines Dauermietvertrags - den der Kläger hier als gegeben ansieht - ist zwar grundsätzlich geeignet, die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung (auch) für die persönliche Lebensführung erschüttern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a.a.O., S.728 f.). Anders ist die Beurteilung der Situation allerdings dann, wenn sich der Eigentümer der Wohnung eine Eigennutzung der Wohnung (vertraglich) vorbehält. So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit dem Zeugen D in § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages ein „Eigennutzungsrecht von max. 14 Tagen im Kalenderjahr“ vereinbart, von dem er nach eigenem Bekunden auch in 2004 Gebrauch gemacht hat.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der vom Kläger vorgelegte Dauermietvertrag deswegen nicht zu seinen Gunsten streitet, weil er - wie die Beklagte meint - wegen eines Missbrauches rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO zu beanstanden ist. Allerdings spricht Überwiegendes für einen solchen Missbrauch. Der Kläger hat diesen Vertrag offenbar nur geschlossen, um der Beklagten auch für das Dachgeschoss einen Dauermietvertrag mit dem Ziel vorlegen zu können, trotz gleichbleibender eigener Nutzung der Wohnung nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden. Für diese Einschätzung spricht insbesondere der von dem Kläger vereinbarte äußerst geringe Mietzins von 35,-- € monatlich. Die in diesem Zusammenhang sinngemäß geäußerte Erläuterung des Klägers, der geringe Mietzins sei interessengerecht, weil der Zeuge D bei Vertragsschluss angegeben habe, die Wohnung nur selten nutzen zu wollen, überzeugt nicht. Es ist in Zusammenhang mit mietvertraglichen Vereinbarungen lebensfremd, dass sich ein Vermieter eines Objekts bei der Bemessung des Mietzinses im besonderen Maße von dem - vom Mieter beabsichtigten - Umfang der Nutzung der Räumlichkeiten leiten lässt und sich gegebenenfalls mit einem weit unter dem Mietspiegel liegenden monatlichen Mietzins - wie hier - einverstanden erklärt.
Was die Bemessung der Zweitwohnungssteuer für 2004 angeht, liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, weil der Kläger zur vollen Jahressteuer für Zweitwohnungsbesitzer herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109,188). Ist nämlich in Fällen der sog. Mischnutzung zu Beginn des Jahres die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit offen, bleibt eine Typisierung der Bemessungsgrundlage vertretbar, die auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abhebt (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2000 - 11 B 29.00 -, V.n.b.).
So verhält es sich hier. Selbst wenn es sich bei dem in Rede stehenden Mietvertrag um einen wirksamen, § 42 AO nicht widersprechenden Vertrag handelt, lässt sich der Veranlagung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2004 nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Eigennutzungsmöglichkeit in dem Mietvertrag vom Dezember 2003 auf lediglich 14 Tage im Jahr beschränkt wurde. Ungeachtet des Umstands, dass der Zeuge D - nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung - nicht auf die Einhaltung des in der Klausel geregelten Umfanges der Nutzung bestanden hätte, ist zu berücksichtigen, dass eine Befristung der Möglichkeit der Eigennutzung auf einen Zeitraum - hier: Maximal 14 Tage im Jahr - zu Gunsten des Zweitwohnungsinhabers zweitwohnungssteuerrechtlich nicht relevant ist. Insoweit hätte der Vertrag eine Beschränkung der Möglichkeit der Nutzung durch den Eigentümer kalendermäßig bestimmen und - mit anderen Worten - ausdrücklich die Tage oder Wochen des Jahres nach dem Kalender benennen müssen, in denen der Eigentümer die Möglichkeit haben soll, die Wohnung zu nutzen (vgl. erkennendes Gericht, Urteil vom 22. September 2005 - 2 A 2395/03.
Weitere Anhaltspunkte, die dem Begehren des Klägers zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.