Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 24.10.2006, Az.: 6 A 4436/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 24.10.2006
- Aktenzeichen
- 6 A 4436/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2006:1024.6A4436.04.0A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein Soldat auf Zeit im Dienste der Bundeswehr, begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn nach § 31 des Soldatengesetztes - SG -.
Der Kläger verpflichtete sich als Soldat auf Zeit (zunächst) für vier Jahre vom 4. September 2000 bis 31. August 2004. Gemäß Aufforderung zum Dienstantritt des Zentrums für Nachwuchsgewinnung Nord vom 7. August 2000 war nach der Beendigung seiner Grundausbildung in Goslar seine Anschlussverwendung bei der Instandsetzungsstaffel des Jagdgeschwaders 71 "Richthofen" (JG 71 "R") in W. vorgesehen. Darin wurde ihm Umzugskostenvergütung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugkostengesetz - BUKG - mit der Maßgabe zugesagt, dass diese erste wirksam werde, wenn er mit Ablauf der sechs Monate Bewährung die Mitteilung über die Verlängerung der Dienstzeit entsprechend seiner Verpflichtungserklärung erhalten habe. Mit Schreiben vom 6. September 2000 informierte ihn die Stammdienststelle der Luftwaffe über die geplante Verwendung und Ausbildung als Luftfahrzeugmechaniker der Instandsetzungsstaffel JG 71 "R". Am 7. September 2000 wurde er zunächst für die Dauer von sechs Monaten (31. August 2000 bis 28. Februar 2001) zum Soldaten auf Zeit ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 eingewiesen. Anlässlich einer Röntgen-Reihenuntersuchung in der dritten Dienstwoche in G. wurde die Lunge des Klägers auffällig. Mit Vertrag von 24. September 2000 mietete der bislang in O. wohnhafte Kläger ab dem 1. November 2000 für sich und seine Familie ein Wohnhaus in B./Landkreis W. an. Ab dem 30. September 2000 begann er dort mit Renovierungsarbeiten, die er nach seinen Angaben mit Angehörigen und Freunden durchführte.
Ab dem 25. September 2000 wurden die Auffälligkeiten der Lunge des Klägers näher untersucht und zwar zunächst durch stationären Aufenthalt bei der Sanitätsstaffel G.. Nach Untersuchung am 27. September 2000 und stationärem Aufenthalt des Klägers vom 9. bis 13. Oktober 2000 stellte das Facharztzentrum - FAZ - H. eine akute Sarkoidose Typ I (Veränderung des Lymphgewebes der Lunge) fest. Nach Angaben des Klägers verneinte Oberstabsarzt S. - ebenso wie dessen Kollege Oberfeldarzt K. - in dem Abschlussgespräch am 13. Oktober 2000 auf Nachfrage irgendwelche Auswirkungen auf sein Dienstverhältnis. Der Kläger sollte in drei Monaten zur Nachuntersuchung im FAZ erscheinen und zunächst von körperlichen Extrembelastungen befreit werden.
Die Stammdienststelle der Luftwaffe versetzte den Kläger mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 - unter vorangehender Kommandierung vom 26. bis 31. Oktober 2000 - zum 1. November 2000 zur Instandsetzungsstaffel JG 71 "R". Darin sagte sie ihm Umzugskostenvergütung zu. Nach Angaben des Klägers eröffnete ihm Stabsarzt B. als Chefarzt der Sanitätsstaffel W. am 27. Oktober 2000, dass er - der Kläger - nach Auffassung des Sanitätsamtes der Bundeswehr in dem zu den Akten gelangten Fernschreiben vom 24. Oktober 2000 nicht wehrdienstfähig sei und ein Dienstentlassungsverfahren gegen ihn eröffnet werden müsse. Nach Vorbringen des Klägers hegte der Stabsarzt nicht den geringsten Zweifel daran, dass noch vor Ablauf eines Monats auf der Grundlage der Einschätzung des Sanitätsamtes mit der Feststellung der Dienstunfähigkeit und der Entlassung aus gesundheitlichen Gründen zu rechnen sei. Nach Angaben des Klägers sah auch der Staffelchef nach Akteneinsicht keine Möglichkeit, dem Kläger hinsichtlich eines Verbleibens im Dienst zu helfen. Stabsarzt B. erklärte in einem weiteren Gespräch, dass sich die Lage nicht ändern lasse, und schrieb den Kläger bis zur Entscheidung über die Dienstfähigkeit "Krank zu Hause".
Anfang November 2000 wurde das Dienstunfähigkeitsverfahren nach § 55 Abs. 2 SG gegen den Kläger eingeleitet. Mit an das JG 71 "R" gerichtetem Schreiben vom 6. November 2000 nahm der Kläger zur beabsichtigten Dienstentlassung Stellung, wies auf seine Beschwerdefreiheit, die abweichende Einschätzung des Oberstabsarztes S.vom FAZ H. und darauf hin, dass er das im Vertrauen auf seine Bundeswehrtätigkeit angemietete Haus für 2 500 DM renoviert habe und er wegen der Kündigungsfrist mit drei Monatsmieten von je 900 DM belastet werde. Am 18. November 2000 löste der Kläger im Einvernehmen mit der Vermieterin das Mietverhältnis gegen Zahlung einer Monatsmiete in Höhe von 900 DM auf. Mit Schreiben vom 23. November 2000 erhob er unter Darlegung des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse weitere Einwendungen gegen seine beabsichtigte Dienstentlassung gegenüber dem JG 71 "R".
Unter dem 28. November 2000 beantragte der Kläger, ihm den Betrag der Monatsmiete von 900 DM und die Kosten für einzelnd beschriebene Renovierungsmaterialien in Höhe von 1.959,64 DM sowie für 140 Arbeitsstunden zu erstatten.
Nachdem Stabsarzt Dr. von P. in seinem Truppenärztlichen Gutachten vom 18. Januar 2001 vorgeschlagen hatte, den Kläger mit einer Ausnahmegenehmigung im Dienst zu belassen, und auch der militärische Berater der Stammdienststelle der Luftwaffe Oberfeldarzt Dr. S. in seinem Prüfvermerk vom 25. Januar 2001 die anders lautende Einschätzung des Divisionsarztes der 4. Luftwaffen Division Oberstabsarzt Dr. B. vom 22. Januar 2001 zurückgewiesen hatte, wurde das Dienstunfähigkeitsverfahren im Frühjahr 2001 eingestellt.
Der Leiter der Truppenverwaltung des JG 71 "R" lehnte mit Bescheid vom 4. September 2001 die Erstattung von Kosten für Renovierung und Auflösung des Mietvertrages für ein später nicht bezogenes Wohnhaus nach dem Bundesumzugskostenrecht ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Kosten seien vor der Umzugskostenvergütungszusage vom 27. Oktober 2000 entstanden. Der Kommandeur der 4. Luftwaffendivision wies die Beschwerde des Klägers mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26. Februar 2002 mit der Begründung zurück, mangels eines beendeten Umzugs schieden Ansprüche nach dem BUKG von vornherein aus.
Bereits zuvor hatte der Kläger am 25. Oktober 2001 - zeitgleich mit seiner Beschwerde gegen den ablehnenden Umzugskostenvergütungs-Bescheid - bei der Wehrbereichsverwaltung Nord beantragt, die spezifizierten Materialkosten der Renovierung (1.959,64 DM) sowie eine Monatsmiete in Höhe von 900 DM im Wege des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung zu erstatten.
Die Wehrbereichsverwaltung Nord lehnte dies mit Schreiben vom 26. März 2002 ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass der Schaden durch übereiltes Handeln des Klägers entstanden sei, zumal er jedenfalls voreilig am 18. November 2000 das Mietverhältnis vorzeitig beendet habe, obwohl keine abschließende Entscheidung im Dienstentlassungsverfahren getroffen gewesen sei. Nach eigenem Vortrag im Schreiben vom 23. November 2000 sei dem Kläger klar gewesen, dass zwei Fachärzte im FAZ Hannover seine Dienstfähigkeit im Gegensatz zum Arzt der Sanitätsstaffel in W. für gegeben erachteten und die Entlassungsentscheidung in einem förmlichen Verfahren von dritter Seite getroffen werde. Da er sich zudem selbst für dienstfähig gehalten habe, sei ein schützenwertes Vertrauen in die Richtigkeit der Aussage des Stabsarztes der Sanitätsstaffel W. nicht anzuerkennen. Zwar sei bedauerlich, dass er auf sein Schreiben vom 6. November 2000 bzgl. der Mietproblematik keine Antwort erhalten habe. Aber er habe nicht einmal 14 Tage verstreichen lassen, bevor er ohne weitere Klärungsbemühungen das Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst habe.
Mit seiner am 10. November 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlich vor: Ihm stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gem. § 31 SG in Höhe von 1.462,11 € (Materialkosten für Renovierung in Höhe von 1.959,64 DM zuzüglich einer Monatsmiete in Höhe von 900 DM im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung des Wohnraum-Mietverhältnisses = 2.859,64 DM) zu. Seine Vorgesetzten hätten versäumt, ihn bei der entstandenen Problematik wohlwollend zu beraten und ihn vor Nachteilen und Schäden zu bewahren. Entweder liege ein Organisationsverschulden vor, weil das Sanitätsamt, dessen Fernschreiben das verfahrensgegenständliche Problem ausgelöst habe, für die Bearbeitung der umzugskosten- und schadensersatzrechtlichen Folgen seiner medizinischen Beurteilung nicht zuständig gewesen sei. Oder es sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sich keine Stelle zuständig gehalten habe, ihm von der Auflösung des Mietverhältnisses abzuraten. Keineswegs habe er voreilig gehandelt. Im schutzwürdigen Vertrauen auf seine von Anfang an vorgesehene Verwendung beim JG 17 "R" in W. habe er im September 2000 für sich und seine Familie das Wohnhaus in B. anmieten und mit den Renovierungsarbeiten beginnen dürfen. Angesichts der ihm nach der Sachlage Ende Oktober/ Anfang November 2000 drohenden Entlassung wegen Dienstunfähigkeit habe er nicht voreilig das Mietverhältnis wieder aufgelöst. Er habe auf die Einschätzungen seines Truppenarztes (Stabsarzt B.) und seines Truppenvorgesetzten vertrauen dürfen, die die Autorität der Einschätzung des Sanitätsmates der Bundeswehr betont hätten. Diese Einschätzungen seien gegenüber den früheren Äußerungen der Fachärzte des FAZ H. nicht nur aktueller, sondern auch gewichtiger gewesen. Auch die spätere Kontroverse der Fachleute im Entlassungsverfahren zeige, wie umstritten die medizinische Beurteilung seines Falles gewesen sei. Folglich habe er bei der Auflösung des Mietverhältnisses nicht vorschnell, sondern wirtschaftlich vernünftig gehandelt. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe seit dem 28. März 2002, weil das ablehnende Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 26. März 2002 an diesem Tag seinem Bevollmächtigten zugegangen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.462,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Schreiben vom 26. März 2002.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Für die Leistungsklage des Klägers als Soldaten (bzw. gegebenenfalls als ehemaligem Soldaten) ist gem. § 59 des Soldatengesetzes - SG - der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Kläger stützt seine Klage nämlich darauf, dass die Beklagte ihm gegenüber ihre Fürsorgepflicht aus dem Wehrdienstverhältnis verletzt habe. Ein Vorverfahren für diese Leistungsklage aus dem Wehrdienstverhältnis ist - anders als im Beamtenrecht (vgl. § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -) - nicht vorgeschrieben (BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - VI C 7.74 - BVerwGE 52, 47; VGH BW, Urteil vom 18. Juli 1979 - XI 1283/78 - juris). Die Leistungsklage ist jedoch unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mangels einer Verletzung der Fürsorgepflichten seines Dienstherrn nicht zusteht.
Der Einzelrichter hält bereits für zweifelhaft, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus § 31 SG im Zusammenhang mit Kosten eines dienstbezogenen Umzugs geltend gemacht werden können, zumal die Fürsorgepflichten des Dienstherrn in diesem Bereich durch die speziellen Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG - konkretisiert werden. Das BUKG ist nämlich nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Normenkomplex, der Gegenstand und Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Zusammenhang mit der Tragung der Kosten des Wohnungswechsels eines Beamten oder Soldaten konkretisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1983 - 6 A 1.82 - ZBR 1983, 187 m. w. N.). Wie vergleichbare Regelungen - etwa die Trennungsgeldverordnung - sieht es einen billigen Ausgleich der Kosten des Wohnungswechsels eines Beamten oder Soldaten vor, wobei die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich eine Begrenzungsfunktion haben, die darin liegt, dass ein Ausgleich der entstandenen Belastungen grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die Mehraufwendungen auf eine Maßnahme des Dienstherrn oder eine seinen Bereich zuzurechnende Maßnahme zurückgehen. Aufwendungen, deren Entstehung durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder Soldaten zuzurechnen sind, hat der Dienstherr hingegen nicht auszugleichen; ihre Übernahme kann von dem Beamten oder Soldaten "billigerweise" nicht erwartet werden (BVerwG, a.a.O.) Dies spricht dafür, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs und möglicher zeitlicher Zäsuren des BUKG keine weitergehenden Schadensersatzleistungen anzuerkennen. Allerdings erscheint es hinsichtlich besonderer Pflichtverletzungen des Dienstherrn nicht von vornherein ausgeschlossen, auch in diesem Bereich Schadensersatzansprüche grundsätzlich anzuerkennen. Die Frage bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, da es hier jedenfalls an den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung nach § 31 SG fehlt.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus § 31 SG (vgl. auch § 48 Satz 1 BRRG, § 79 Satz 1 BBG oder § 87 NBG) setzt voraus, dass ein für den Dienstherrn handelnder Amtswalter oder eine andere Person, deren sich der Dienstherr bedient, um seiner Fürsorgepflicht- und Schutzpflicht zu genügen, eben diese Pflicht verletzt, diese Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist und der Fürsorge- und Schutzpflichtverstoß zu einem (konkreten) Schaden geführt hat (VGH BW, Urteil vom 18. Juli 1979 - XI 1283/78 - juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 411). Eine Schadensersatzpflicht entfällt aber ganz oder teilweise bei einem Mitverschulden des Geschädigten, so insbesondere, wenn er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (vgl. § 254 BGB).
Hiervon ausgehend fehlt es schon an einer Verletzung von Fürsorge- oder Schutzpflichten durch Amtswalter der Beklagten. Eine solche Pflichtverletzung, die adäquat kausal die hier geltend gemachten Schäden verursacht haben müsste, ist weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich. Der im vorprozessualen Schriftverkehr erhobene Hinweis auf den wechselhaften Ablauf des Entlassungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit ist zum allgemein gehalten und nicht geeignet, eine konkrete Pflichtverletzung eines Amtswalters des Dienstherrn zu belegen. In diesem Zusammenhang lässt sich nicht mit Erfolg der Vorwurf erheben, die Beklagte hätte in beiderseitigem Interesse zügiger über die Entlassung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit entscheiden müssen. Die im Tatbestand im Einzelnen dokumentierten unterschiedlichen Auffassungen zu den Auswirkungen der (unstreitig vorliegenden) Lungenerkrankung des Klägers auf dessen Dienstfähigkeit belegen eindrucksvoll, wie schwierig sowohl die medizinischen als auch die rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang zu beurteilen waren. Auch der Kläger selbst leugnet die Komplexität und Schwierigkeit dieses Falles nicht. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kontroverse zwischen der Einschätzung des Sanitätsamtes der Bundeswehr und den Ärzten des Facharztzentrum - ZAV - H. - erst nach weiteren Begutachtungen (Truppenärztliches Gutachten vom 18. Januar 2001, Prüfvermerk des Divisionsarztes der 4. Luftwaffendivision vom 22. Januar 2001 sowie Prüfvermerk des Militärärztlichen Beraters der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 25. Januar 2001) abschließend entschieden hat. Eine schnellere Klärung und Entscheidung der schwierig zu beurteilenden Frage der Dienstfähigkeit - schon gar nicht vor der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses durch den Kläger am 18. November 2000 - erscheint weder möglich noch sachgemäß.
Eben so wenig kann die Nichtbeantwortung des klägerischen Schreibens vom 6. November 2000 an das JG 71 "R", in dem er erstmals schriftlich gegenüber seinem Dienstherrn auf die sich abzeichnende Problematik mit der angemieteten und renovierten Unterkunft hinwies, Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung der Beklagten sein. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände durfte der Kläger nicht erwarten, dass er diesbezüglich schon vor Ablauf von (mindestens) 14 Tagen eine Reaktion erhält. Selbst wenn in der Nichtbeantwortung dieser "Anfrage" bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der mittlerweile schon eingetretenen Schäden (28. November 2000 - Antrag auf Kostenerstattung) eine Pflichtverletzung gesehen würde, wäre diese nicht mehr adäquat kausal für den Schaden, der bereits durch Auflösung des Mietverhältnisses am 18. November 2000 entstanden ist.
Auch in den sonstigen Handlungen der Amtswalter der Beklagten kann eine bedeutsame Pflichtverletzung nicht gesehen werden. Ausgehend von der unstreitig bestehenden Lungenerkrankung des Klägers und der komplexen und schwierigen Frage ihrer Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit des Klägers ist die eine Entlassung des Klägers fordernde Stellungnahme des Sanitätsamtes der Bundeswehr vom 24. Oktober 2000 jedenfalls vertretbar und keinesfalls pflichtwidrig. Entsprechendes gilt hinsichtlich der daran anknüpfenden Einschätzungen des Stabsarztes B. von der Sanitätsstaffel W. am 27. Oktober 2000 (und zu einem nicht näher zeitlich benannten späteren Zeitpunkt) sowie des Staffelchefs in W. (die der Kläger ebenfalls zeitlich nicht näher präzisiert hat). Bei beiden behaupteten Aussagen handelt es sich - auch aus Sicht des Klägers - um Prognosen von nicht selbst zur Entscheidung berufenen Vorgesetzten über den möglichen Ausgang des seinerzeit noch nicht einmal eingeleiteten Entlassungsverfahrens. Dem Schreiben des Klägers vom 23. November 2000 an das JG 71 "R", in dem er den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse schildert, lässt sich nicht entnehmen, dass er die Auskünfte anders als Prognosen von nicht entscheidungsbefugten Vorgesetzten verstanden hat.
Soweit der Kläger in der Sache offenbar eine Beratung dahingehend gewünscht hätte, ihn zur Anfechtung der drohenden Entlassung wegen Dienstunfähigkeit zu motivieren und von einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses abzuraten, verkennt er grundsätzlich das Ausmaß von Fürsorge- und Schutzpflichten. Nach ständiger Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte besteht nämlich auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 31 SG, § 79 BGG), keine umfassende Belehrungs- und Hinweispflicht des Dienstherrn gegenüber den jeweiligen Beamten / Soldaten betreffende (beabsichtigte) Regelungen (vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 12 A 1085/96 - juris). So braucht der Dienstherr etwa auf die diesen betreffenden Gesetzesänderungen oder rechtliche Konsequenzen einer angestrebten Statusveränderung normalerweise nicht aufmerksam zu machen. Grundsätzlich muss sich ein Beamter / Soldat selbst gegebenenfalls durch Nachfrage Gewissheit verschaffen. Zum Eintreten einer Beratungspflicht bedarf es besonderer Umstände, die hier aber - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - nicht vorliegen.
Da es bereits an einer schadensersatzauslösenden Pflichtverletzung des Dienstherrn fehlt, musste nicht mehr den Fragen nachgegangen werden, ob und inwieweit dem Kläger durch eigenes Handeln (frühzeitiges Anmieten des Hauses, Auflösen des Mietvertrages vor Eingang einer Reaktion auf sein Schreiben vom 6. November 2000) eine bedeutsame Mitverursachung oder ein Mitverschulden angelastet werden muss.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.