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§ 57 ZRHO - Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Bei Ersuchen um Vernehmung ist stets anzugeben, ob die Vernehmung nicht eidlich oder eidlich erfolgen soll.

(2) Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen deutschen Gesetzesbestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht wörtlich anzuführen. Auf ein Aussageverweigerungsrecht ist hinzuweisen. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über dieses Recht zu belehren. Bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind die vorgenannten Angaben in einer Anlage zu Ziffer 12.2.7. des Formblatts A aufzunehmen.

(3) Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist ferner anzugeben, dass nach deutschem Recht das Aussageverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch über dieses Recht zu belehren. Bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind die vorgenannten Angaben in einer Anlage zu Ziffer 12.2.9. des Formblatts A aufzunehmen.

(4) Bei Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung einer Partei ist darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei nach den §§ 446, 453 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zu belehren. Der wesentliche Inhalt dieser Bestimmung ist in das Ersuchen aufzunehmen.

(5) Bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind darüber hinaus die Formerfordernisse des Artikel 4 Absatz 1 zu beachten.