§ 57 ZRHO - Entgegennahme der Ersuchen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Für die Entgegennahme ausländischer Ersuchen um Rechtshilfe ist zuständig:
- a)die Empfangsstelle im Geltungsbereich der EG-Zustellungsverordnung (Art. 2 Abs. 2 und 3), das ersuchte Gericht im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung (Art. 2 Abs. 1 und 2),
- b)die Zentrale Behörde im Geltungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 - soweit in § 2 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 hierzu nichts anderes bestimmt ist -, und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (§ 9 Abs. 4), wenn nicht durch bilaterale Abkommen oder die dazu ergangenen Ausführungsgesetze ein anderes bestimmt ist,
- c)das Amtsgericht für Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein,
- d)im Übrigen die Prüfungsstelle (§ 9).
(2) Geht bei einem Gericht ein Ersuchen unmittelbar ein, für dessen Entgegennahme eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht besteht, so ist es der Prüfungsstelle vorzulegen.
(3) Die Zentralstelle unter der EG-Zustellungsverordnung sowie der EG-Beweisaufnahmeverordnung leitet an sie gerichtete Ersuchen an die zuständige Empfangsstelle oder das zuständige Gericht weiter, sofern ein Ausnahmefall besteht.
(4) Die Zentrale Behörde (§ 9 Abs. 4) leitet die Ersuchen an das für die Erledigung zuständige Amtsgericht weiter, soweit sie die Erledigung nicht selbst vornimmt (§ 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977).