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§ 57 ZRHO - Entgegennahme der Ersuchen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Für die Entgegennahme ausländischer Ersuchen um Rechtshilfe ist regelmäßig die Prüfungsstelle (§ 9) zuständig.

(2) Die Amtsgerichte können Ersuchen nur im Rechtshilfeverkehr mit Österreich, der Schweiz und Liechtenstein entgegennehmen; das gleiche gilt in Eilfällen für Rechtshilfeersuchen aus Belgien.

(3) Geht bei einem Gericht ein Ersuchen unmittelbar ein, zu dessen Entgegennahme das Gericht nach Absatz 2 nicht zuständig ist, so ist es der Prüfungsstelle vorzulegen.

(4) Ersuchen, die nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 oder nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 übermittelt werden, nimmt, soweit in § 2 des Ausführungsgesetzes hierzu vom 22. Dezember 1977 nichts anderes bestimmt ist, die Zentrale Behörde (§ 9 Abs. 4) entgegen. Die Zentrale Behörde leitet die Ersuchen, soweit sie die Erledigung nicht selbst vornimmt (§ 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977), an das für die Erledigung zuständige Amtsgericht weiter.