Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.08.2005, Az.: 21 UF 27/05

Bemessung des nachehelichen Unterhalts wegen Kindesbetreuung bei kurzer Ehedauer; Annahme einer "kurzen Ehe" im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB; Anrechnung der Kinderbetreuungszeit und der damit verbundenen Verhinderung der Berufstätigkeit auf die Dauer der Ehe

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.08.2005
Aktenzeichen
21 UF 27/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 36405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0826.21UF27.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Burgwedel - 08.02.2005

Fundstelle

  • FamRZ 2006, 553-554 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Ehescheidung u.a.

In der Familiensache
...
hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .......,
den Richter am Oberlandesgericht ....... und
die Richterin am Oberlandesgericht .......
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung des Antragstellers wird das Teil-Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Burgwedel vom 8. Februar 2005 hinsichtlich des Ausspruchs zum Scheidungsunterhalt (Nr. V des Urteilstenors) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

    Die Klage der Ehefrau auf Zahlung von Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das genannte Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  4. 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. 5.

    Der Berufungsstreitwert beträgt 338.000 EUR.

Entscheidungsgründe

1

Zu 1

2

Die Berufung des Antragstellers, mit der er sich dagegen wendet, nach Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin Ehegattenunterhalt zu zahlen, hat Erfolg.

3

Zwar schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin wegen der Betreuung der gemeinsamen minderjährigen Tochter L., geboren am 7. Februar 2000, für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung dem Grunde nach Unterhalt gemäß § 1570 BGB. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist jedoch nach § 1579 Nr. 1 BGB herabgesetzt. Zur Wahrung des Interesses des Kindes an altersentsprechender Versorgung und Erziehung wird der monatliche Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils vom Senat in derartigen Fällen regelmäßig mit dem notwendigen Selbstbehalt bemessen, ab Juli 2005 also 770 EUR (vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle - Stand. 1. Juli 2005 - Nr. 21.2). Besondere Gründe, die hier für eine höhere Festsetzung des Bedarfs sprechen könnten, sind nicht gegeben. Die Pflege und Erziehung von L. bringt keine außergewöhnlichen Belastungen mit sich, jedenfalls ergeben sich dazu keine Anhaltspunkte aus dem Vortrag der Parteien.

4

Die Ehe der Parteien war kurz.

5

Die Ehedauer nach § 1579 Nr. 1 BGB bemisst sich wie bei § 1573 Abs. 5 und § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Zeit zwischen der Eheschließung und dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1579 Rn 6 f m. w. Nw.). Die Ehezeit dauerte hier vom 11. Oktober 1999 bis zum 14. Dezember 2001. Sie betrug also 26 Monate. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einer kurzen Ehe bei einer Dauer von (bis zu) 2 bis 3 Jahren ausgegangen werden (BGH FamRZ 1981, 140, 141; FamRZ 1990, 492, 495 [BGH 13.12.1989 - IVb Z 79/89]; FamRZ 1999, 710, 712) [BGH 27.01.1999 - XII ZR 89/97].

6

Die Antragsgegnerin verweist zur Stützung ihrer entgegenstehenden Auffassung auf den Gesetzeswortlaut, wonach die Zeit der Kinderbetreuung der Ehedauer gleich stehe. Sie meint, deshalb müsse ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die Zeit, in der sie durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter an einer Berufsausübung gehindert sei, hinzu gerechnet werden. Der Ehezeit steht nach dem Wortlaut des § 1579 Nr. 1 BGB die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB Unterhalt verlangen konnte. Eine Hinzurechnung von Betreuungszeiten erfolgt jedoch nicht schematisch. Bei der Frage, ob der Gesetzeswortlaut lediglich zurückliegende oder auch zukünftige Zeiten der Kinderbetreuung bei der Berechnung der Ehedauer erfasst, darf jedenfalls die Auslegung und Anwendung der Norm nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen. Dies wäre indes der Fall, wenn der Härtetatbestand der Kurzzeitehe bei einer Ehe mit einem Kind überhaupt nicht mehr erfüllt sein könnte (BVerfG BVerfGE 80, 286,291 ff) [BVerfG 04.07.1989 - 1 BvR 537/87]. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hat eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zu erfolgen. Es ist zunächst von der tatsächlichen Ehezeit auszugehen und anschließend die zur Wahrung der Belange des Kindes gesetzlich vorgesehene Abwägung vorzunehmen (BVerfG a.a.O.; BGH FamRZ 1999, 710, 711) [BGH 27.01.1999 - XII ZR 89/97]. Ob der Härtegrund des § 1579 Nr. 1 BGB, d.h. ob eine Ehe von kurzer Dauer i. S. dieser Vorschrift vorliegt, bestimmt sich also auch nicht danach, ob eine lebenslange Unterhaltsbelastung des verpflichteten Ehegatten als Folge der Ehe angemessen erschiene, sondern nach allgemein verbindlichen, objektiven Kriterien. Der Bundesgerichtshof stellt bei der Prüfung auf das Maß der Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen und auf den Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen von dem anderen Ehegatten ab (BGH FamRZ 1999, 710, 712) [BGH 27.01.1999 - XII ZR 89/97]. Zwischen den Parteien sind eine solche gemeinschaftliche Lebensplanung und Verflechtung - abgesehen von der Geburt der Tochter L. und der damit verbundenen vorübergehenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit der damals 33-jährigen Antragsgegnerin - nicht eingetreten. Mangels hinreichender Gemeinsamkeiten, Übereinstimmungen und der Fähigkeit der Parteien, eine den - auch altersbedingt - unterschiedlichen Lebensanschauungen, Wünschen, Bedürfnissen und Interessen beider Partner entsprechende gemeinsame Lebensführung zu finden, ist die Ehe gerade gescheitert. Bereits Anfang 2001 teilten sich beide Partner wechselseitig schriftlich mit, dass sie ihre Ehe als gescheitert bzw. äußerst gefährdet ansähen. Nach vergeblichen Versuchen, einander wieder näher zu kommen, wandte sich die Antragsgegnerin unstreitig im Mai 2001 einem anderen Mann zu, - wie sie selbst vorträgt - in der Hoffnung, mit diesem eine längerfristige Beziehung aufbauen zu können. Bei Heirat kannten sich die Eheleute erst rund ein Jahr und hatten noch nicht längerfristig zusammen gelebt. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin eingetreten war, lag diese allein in der Schwangerschaft und anschließenden Versorgung und Betreuung von L. begründet.

7

Der Senat sieht unter diesen Umständen die Voraussetzungen für eine kurze Ehe als erfüllt an.

8

Ein Anlass, die Revision zu dieser Frage zuzulassen, besteht angesichts der klaren Rechtsprechung der Bundesgerichte, der sich der Senat anschließt, nicht.

9

Im Rahmen einer Billigkeitsabwägung ist ergänzend in Rechnung zu stellen, dass die Antragsgegnerin bereits ab Januar 2002 zusätzlich durch die Betreuung und Versorgung ihres nichtehelichen Sohnes P. an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert war. Zwischenzeitlich ist am 26. Februar 2005 noch die Tochter A. dazu gekommen, die ebenfalls nicht vom Antragsteller stammt. Von Januar 2002 an war (bis Januar 2005 sogar weit mehr als) der notwendige Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin und damit das Interesse von Lena an nicht durch wirtschaftliche Not geschmälerter Zuwendung der Mutter durch die Unterhaltsleistungen des Antragstellers (971,45 EUR bis März 2005, 730 EUR für April 2005) und die Zahlungen des Vaters von P. (monatlich 1.500 EUR bis 17. Januar 2005) gesichert. Für die beiden Stiefgeschwister von L. erhält die Antragsgegnerin von deren Vätern Kindesunterhalt. Seit Mai 2005 und für die Zeit nach der Scheidung wird der notwendige Bedarf, der nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle 730 EUR bzw. (Stand: 1. Juli 2005) 770 EUR beträgt, weiterhin abgedeckt sein, ohne dass es Unterhaltsleistungen des Antragstellers bedarf.

10

Die Antragsgegnerin erhält Erziehungsgeld in Höhe von 300 EUR. Diese Einkünfte sind hier zu berücksichtigen (§ 9 Satz 2 BErzGG, vgl. BGH NJW 1998, 1309, 1311 [BGH 21.01.1998 - XII ZR 85/96]) [BGH 21.01.1998 - XII ZR 85/96]. Außerdem steht der Antragsgegnerin seit Mitte Januar 2005 gemäß § 1615 I BGB Unterhalt wegen Betreuung der Tochter A. zu. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin mit deren Vater, Herrn U. B., weiterhin zusammenlebt. Zu monatlichen Zahlungen in Höhe des notwendigen Unterhalts ist U. B. jedenfalls in der Lage.

11

Geht man nur von den Angaben der Antragsgegnerin zu dessen Einkommen aus und unterstellt, dass die Unternehmen, die Herr B. betreibt, zur Zeit tatsächlich keinen Gewinn abwerfen, und vernachlässigt man ferner, dass Herr B. mietfrei im eigenen Haus lebt, das jetzt in seinem Alleineigentum steht, ergibt sich folgende Berechnung:

12

Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der V. mbH und der m.de GmbH beläuft sich auf monatlich 2.864 EUR netto. Hinzu kommt eine anteilig auf den Monat umgelegte Steuererstattung von mindestens 245 EUR. Davon sind für Kranken- und Pflegeversicherung (638,40 + 29,95) 668 EUR abzuziehen. Für Altersvorsorge können noch 600 EUR als angemessen in Abzug gebracht werden, so dass 1.841 EUR verbleiben. Ferner mögen berufsbezogene Aufwendungen mit pauschal (5%) 92 EUR abgesetzt werden.

13

Die Mieteinnahmen aus den Objekten Hinter den Höfen 6 und 8 werden mit insgesamt 3.100 EUR angegeben. Davon sind die Finanzierungslasten (nur Zinsen) abzuziehen, und zwar nach den vorgelegten Jahresauszügen insgesamt 2.437 EUR (442,58 EUR W., 21,60 EUR Sch. H. sowie 568,71 EUR + 1.311,90 EUR + 92,69 EUR = 1.973,30 EUR Sparkasse H.).

14

Vom Gesamteinkommen von (1.749 EUR + 663 EUR) 2.412 EUR ist der Tabellensatz für die Tochter A. vorab mit 290 EUR abzuziehen. Eine Höherstufung in eine höhere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle kommt nicht in Betracht, da drei Unterhaltsberechtigte vorhanden sein dürften (A., die Antragsgegnerin und die Ehefrau des Herrn B.). Vom restlichen Einkommen verbleiben nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts (890 EUR) für Unterhaltszwecke noch 1.232 EUR, nach Abzug von 350 EUR für E. B. mithin noch 882 EUR.

15

Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Antragsgegnerin durch unredliches prozessuales Verhalten und treuwidriges Verschweigen der zweiten Schwangerschaft Unterhaltsansprüche verwirkt hat (§ 1579 Nr. 6, 7 BGB), kommt es daneben nicht an. Gelangte man nach Klärung des Sachverhalts zu der Wertung, dass die Voraussetzungen für eine Verwirkung erfüllt sind, käme bei den vorliegenden Verhältnissen zur Wahrung der Belange der 4-jährigen L. auch nur in Betracht, den Unterhaltsanspruch auf den notwendigen Bedarf herabzusetzen.

16

Danach ist die Berufung des Beklagten begründet und das angefochtene Urteil hinsichtlich des Ausspruchs zu Nr. V des Urteilstenors abzuändern.

17

Zu 2

18

Die Berufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

19

Mit ihrem Rechtsmittel will die Antragsgegnerin zum einen erreichen, dass die auch von ihr angestrebte Ehescheidung nicht ohne gleichzeitige Entscheidung über alle anhängigen Folgesachen ausgesprochen wird. Zum anderen verfolgt sie ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der in erster Instanz geltend gemachten Höhe weiter.

20

Soweit die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag zu 1 eine Abänderung des Teil-Verbundurteils des Amtsgerichts dahin begehrt, dass die Anträge der Parteien auf Scheidung der Ehe zum derzeitigen Zeitpunkt zurückgewiesen werden, fehlt es an einer Beschwer. Die Antragsgegnerin macht in keiner Weise deutlich, dass sie ihre Zustimmung zum Scheidungsantrag des Antragstellers widerrufen, auf ihren eigenen Scheidungsantrag verzichten oder diesen zurücknehmen will. In der Berufungsbegründung wendet sich die Antragsgegnerin ausschließlich gegen die Auflösung des Scheidungsverbundes. Durch die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich ist sie auch beschwert (vgl. BGH FamRZ 1996, 1333). Das Anliegen der Antragsgegnerin ist daher dahin zu verstehen, dass sie den Scheidungsausspruch (nur) insoweit angreift, als sie die Wiederherstellung des Scheidungsverbundes begehrt.

21

Die Rüge der unzulässigen Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich ist unbegründet.

22

Die Aufhebung des Verhandlungs- und Entscheidungsverbundes zwischen der Ehescheidung und der Folgesache Zugewinnausgleich war nicht verfahrensfehlerhaft. Auch gegenwärtig liegen die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache weiterhin vor. Nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO, auf dessen Bestimmungen der Amtsrichter abgestellt hat, kann das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache die Scheidung so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine außergewöhnliche Verzögerung der Scheidung wird im Hinblick auf die durchschnittlichen Laufzeiten von Scheidungsverfahren regelmäßig nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtshängigkeit angenommen (Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 628 Rn. 5a m. w. Nw. aus der Rechtsprechung). Danach ist hier die zeitliche Voraussetzung für eine Abtrennung gegeben, denn der Scheidungsantrag ist der Antragstellerin am 14. Dezember 2001 zugestellt worden, also bereits etwa 3 Jahre vor der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2004, auf die das Urteil erging. Einer gleichzeitigen Entscheidung über den Antrag zum Zugewinnausgleich standen auch Hindernisse entgegen. Eine alsbaldige Entscheidung darüber kam nicht in Betracht, weil es zur Klärung eines etwaigen Zugewinns auf Seiten des Antragstellers einer Beweiserhebung zur Feststellung der Verkehrswerte der Immobilien in H. und des Anteils an der L. E. Verlags GmbH bedurfte.

23

Eine außergewöhnliche Verzögerung wäre für sich allein noch nicht ausreichend, um eine unzumutbare Härte zu begründen. Unter den hier gegebenen Umständen war und ist eine Hinauszögerung der Ehescheidung dem Antragsteller aber auch nicht länger zuzumuten. Nicht nur, dass ein Fortbestand der Ehe im Hinblick auf die relative Kürze der Ehezeit (bis zum Zugang des Scheidungsantrags) unangemessen wäre, so ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass weiteres Zuwarten für ihn mit Rücksicht auf die zwischenzeitlichen Geburten zweier, jedoch nicht von ihm stammender Kinder eine erhebliche psychische Belastung darstellt, die er nicht weiter hinnehmen will. Im Übrigen hatten vor der mündlichen Verhandlung auch beide Parteien dringend auf die Scheidung gedrungen (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2004, Bl. 126 Bd. 1 d.A.; Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Oktober 2004, Bl. 144 Bd. 1 d.A.). Die Antragsgegnerin hat sich auch im Schriftsatz vom 13. Januar 2005, nachdem die Gegenseite den in der Sitzung vom 21. Dezember 2004 geschlossenen Vergleich widerrufen hatte, vehement gegen einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung ausgesprochen.

24

Es ist unerheblich, wenn der Antragsteller seine Anregung, über den Scheidungsantrag vorab zu entscheiden, nicht ausdrücklich auf Unzumutbarkeitsaspekte gestützt hat. Einer Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Abtrennung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO erfolgt von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auf die vom Antragsteller durch die formale Aufrechterhaltung der Ehe trotz einer von ihm als in höchstem Maße unsolidarisch empfundenen Lebensweise der Antragsgegnerin und deren "unsachlichen" Vortrag im gerichtlichen Verfahren entstandene Belastungssituation hatte er immer schon hingewiesen. Die Annahme einer unzumutbaren Härte hängt nicht davon ab, ob diese Beeinträchtigung bereits zu Störungen mit Krankheitswert geführt hat.

25

Einer Abtrennung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich kann zwar grundsätzlich entgegenstehen, dass der nacheheliche Unterhalt zur Absicherung des bedürftigen Ehepartners zu regeln ist und dieser wenigstens der Höhe nach vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich und dessen Höhe abhängig ist. So liegen die Dinge hier aber nicht. Ungeachtet einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung ist der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach § 1579 Nr. 1 BGB herabgesetzt (s. o. zu 1). Mithin fehlt es an einer Abhängigkeit zwischen der Folgesache Unterhalt und der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

26

Der Antragsteller hat auch nicht einseitig mutwillig den Fortgang des Verfahrens verzögert. Beide Parteien haben in der Folgesache Zugewinnausgleich zunächst Teil-Urteil vom 15. April 2003 auf Auskunftserteilung gegen sich ergehen lassen. Im Übrigen ist die maßgebliche Verzögerung im Scheidungsverfahren darauf zurückzuführen, dass nach der Geburt von P. K. im Januar 2002 vorrangig dessen Abstammung geklärt und die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin gegen seinen Erzeuger in gerichtlicher Auseinandersetzung geregelt werden mussten. Noch bevor die Verfahrensakten vom Oberlandesgericht Celle (10. Senat) an das Amtsgericht zurückgesandt worden waren, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. November 2003 Auskunft über sein Vermögen zu den Stichtagen erteilt, (teilweise) Belege vorgelegt und Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben zur Bewertung einzelner Vermögensgegenstände angetreten.

27

Die Antragsgegnerin ist durch die Entscheidung zur Abtrennung im Urteil vom 8. Februar 2005 auch nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Antragsteller hatte bereits mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004 (Bl. 144 Bd. 1 d.A.) angeregt, Folgesachen abzutrennen. Nach Widerruf des Vergleichs vom 21. Dezember 2004 erklärte die Antragsgegnerin selbst (Schriftsatz vom 13. Januar 2005, Bl. 182 Bd. 1 d.A.), sie wolle keine weitere Verzögerung hinnehmen. Es solle über die gestellten Anträge entschieden werden.

28

Alle diese für die Auflösung des Scheidungsverbundes sprechenden Argumente gelten fort.

29

Soweit die Antragsgegnerin mit dem Antrag zu 3 eine Abänderung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 300.000 EUR auf den Zugewinnausgleich bzw. hilfsweise eines Gesamtausgleichsbetrages in dieser Höhe begehrt, ist ihre Rechtsverfolgung unzulässig.

30

Auch wenn der Senat grundsätzlich die Möglichkeit hätte, die Entscheidung über die Klage auf Zugewinnausgleich an sich zu ziehen (vgl. dazu Zöller-Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn 55), worauf die Antragsgegnerin möglicherweise auch mit diesem Antrag abzielt, ist eine solche Verfahrensweise hier nicht veranlasst. Das Amtsgericht hat gerade nicht in unzulässiger Weise durch Teil-Urteil entschieden. Es drohen keine in der Sache widersprüchliche Entscheidungen. Im Übrigen ist die Folgesache Zugewinnausgleich nicht entscheidungsreif. Außerdem würde den Parteien eine Instanz genommen, wenn das Berufungsgericht nach Durchführung der erforderlichen Beweiserhebungen insgesamt selbst entscheiden würde.

31

Deshalb ist die Berufung bezüglich der Anträge zu 1, 3 und 4 (teilweise) einschließlich der jeweiligen Hilfsanträge unbegründet. Über den Zugewinnausgleich ist im angefochtenen Urteil keine Entscheidung getroffen worden. Die Folgesache ist weiterhin in erster Instanz anhängig geblieben und vom Amtsgericht bei Eintritt der Entscheidungsreife durch (Schluss-) Urteil abzuschließen, wenn die Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht zuvor einvernehmlich regeln. Für eine (teilweise) Aufhebung des Teil-Verbundurteils und Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ist kein Raum.

32

Die Berufung der Antragsgegnerin bleibt schließlich auch zu dem Antrag zu 2 einschließlich des Hilfsantrags (zu 4) ohne Erfolg.

33

Soweit die Antragsgegnerin das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt angreift, ist ihr Rechtsmittel unbegründet.

34

Hinsichtlich ihres Unterhaltsbedarfs sind die Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover vom 8. Januar 2004 (619 F 1192/03) und des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2004 (10 UF 18/04) keineswegs vorgreiflich. Der Antragsteller war an jenem Unterhaltsrechtsstreit zwischen der Antragsgegnerin und dem Vater von P. K. nicht beteiligt. Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB gegenüber dem Antragsteller ist herabgesetzt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 1 Bezug genommen.

35

Zu 3

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO.

37

Zu 4

38

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

39

Zu 5

40

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3, 4 ZPO, 42 ff GKG.

41

Der Streitwert für die Berufung des Antragstellers beträgt 8.760 EUR (12 x 730 EUR).

42

Der Streitwert für die Berufung der Antragsgegnerin beträgt 329.240 EUR

43

(Antrag zu 1: 2.000 EUR; Antrag zu 2: 27.240 EUR (12 x 2.270 EUR); Antrag zu 3: 300.000 EUR; Antrag zu 4: kein gesonderter Wert, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG).