§ 4 NKernVO - Kontrollen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung - NKernVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKernVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72080
In die Vergabeunterlagen ist eine Regelung aufzunehmen, die das beauftragte Unternehmen verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich alle Unterlagen vorzulegen, die ihm die Prüfung ermöglichen, ob die vorgelegten Nachweise ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG nach § 1 zu belegen.