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  • ab 08.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 VV-NB - Vergabeunterlagen und Vergabeverfahren

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)
Amtliche Abkürzung
VV-NB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

6.1
Erstellung der Vergabeunterlagen

Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen sind die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 1 bis 5 entsprechend zu berücksichtigen.

6.2
Nachweis durch Gütezeichen

Wenn Nachweise zu Nachhaltigkeitskriterien durch Gütezeichen nach § 34 VgV, § 7a EU Abs. 6 VOB/A, § 24 UVgO oder § 7a VOB/A verlangt werden sollen (u. a. Blauer Engel), können Hinweise zu aktuell verfügbaren Gütezeichen geeigneten Internetportalen wie zum Beispiel https://www.kompass-nachhaltigkeit.de entnommen werden.

6.3
Eignungskriterien

Sollen Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen der Eignung Berücksichtigung finden (wie zum Beispiel Unternehmenszertifikate, Referenzen etc.), muss ein hinreichender Bezug zum Auftragsgegenstand gegeben sein.

6.4
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

6.4.1 Lebenszykluskosten

In Fällen, in denen nach Nummer 5.6.1 eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf Basis von Lebenszykluskosten durchgeführt wurde, soll für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen der Zuschlagsentscheidung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen vorgegeben werden, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Für die Berechnung der Lebenszykluskosten gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen. Sofern nur einzelne Aspekte mit angemessenem Aufwand monetär bestimmbar sind, ist die Berechnung der Lebenszykluskosten auf diese Aspekte zu begrenzen.

6.4.2 Nachhaltigkeitsaspekte bei den Zuschlagskriterien

Sofern für eine zu beschaffende Leistung keine Nachhaltigkeitsaspekte in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden konnten (zum Beispiel aus wettbewerblichen Gründen), soll geprüft werden, ob Nachhaltigkeitsaspekte alternativ in die Zuschlagskriterien einfließen können. Die Aspekte in den Nummern 5.2 und 5.3 können dabei als Orientierung dienen. Für die Bestimmung der Zuschlagskriterien gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen.

6.5
Sanktionen bei Nichtbeachtung vereinbarter Nachhaltigkeitsaspekte

Um die Einhaltung der nachhaltigen Aspekte zu sichern, soll geprüft werden, ob in die Vertragsunterlagen Regelungen zu Vertragsstrafen und einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der vereinbarten Nachhaltigkeitsaspekte durch das beauftragte Unternehmen, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen aufgenommen werden sollen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)