Abschnitt 4 RL MG-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
4.1 Gefördert werden
4.1.1
Mehrgenerationenhäuser, die möglichst niedrigschwellige und sich am regionalen Bedarf orientierende Angebote für alle Generationen durchführen,
- a)
vorrangig, soweit sie nach dem "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander" gefördert werden und eine Kofinanzierungszusage durch das Land Niedersachsen erhalten haben. Inhaltliche Handlungsschwerpunkte der Mehrgenerationenhäuser sind der Förderrichtlinie "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27. 5. 2020 (www.mehrgenerationenhaeuser.de) zu entnehmen.
- b)
nachrangig, soweit sie
die inhaltlichen Schwerpunkte und Querschnittsziele nach dem "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander" erfüllen, und
ein Handlungskonzept zur Umsetzung der inhaltlichen Schwerpunkte und Querschnittsziele, in dem insbesondere auf die Zusammenarbeit mit relevanten regionalen und lokalen Akteuren eingegangen wird, vorlegen,
4.1.2
selbstorganisierte Treffpunkte, die
- a)
überwiegend nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip die Kompetenzen und Lebenserfahrungen von Müttern und Vätern durch freie, für alle Eltern offene und sich am Zeitrhythmus von Familien mit Kindern orientierende Bildungs-, Beratungs- und Kulturangebote stärken,
- b)
gleichzeitig ein betreutes Angebot für die Kinder vorhalten,
- c)
die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb und geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten sowohl für Erwachsene als auch für Kinder vorhalten, und
- d)
mindestens an drei Tagen und mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet und eine durchschnittliche jährliche Öffnungszeit von 40 Wochen haben.
4.2 Für jede Einrichtung ist ein Votum der Standortkommune mit folgendem Inhalt vorzulegen:
- a)
eine Darstellung und Begründung des regionalen Bedarfs und
- b)
eine Erklärung, dass die Einrichtung als wesentlicher Bestandteil in die kommunale Planung der sozialen Infrastruktur einbezogen wird, sowie
- c)
eine Darlegung, wie die Einrichtung dauerhaft in die lokale Infrastruktur eingebettet wird und diese unterstützt.
Das Votum ist mit dem Erstantrag vorzulegen. Sofern sich das Votum auf mehrere Jahre bezieht, ist es nur dem Erstantrag dieses Zeitraumes beizufügen.
Abweichend von Absatz 1 können Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a die Antragsunterlagen nach dem "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander" vorlegen.
4.3 Die geförderten Einrichtungen haben sich mit den vor Ort vorhandenen Pflegestützpunkten (PSP), Seniorenservicebüros (SSB), Senioren- und Pflegestützpunkten (SPN), Freiwilligenagenturen, -börsen, -zentren oder Einrichtungen mit vergleichbarer Zielrichtung und den Familienbüros hinsichtlich ihrer Angebote zur Vermeidung von Doppelstrukturen abzustimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist zu dokumentieren.
4.4 Ein barrierefreier Zugang zu den Einrichtungen und zu sämtlichen Angeboten soll ermöglicht werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7.1 des Runderlasses vom 27. November 2019 (Nds. MBl. S. 1770)