Abschnitt 5 RL MG-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.
5.3 Die Zuwendung beträgt
5.3.1
bei Mehrgenerationenhäusern nach Nummer 4.1.1 Buchst. a bis zur Hälfte der kommunalen Kofinanzierung des Bundesprogramms, bei den übrigen Mehrgenerationenhäusern nach Nummer 4.1.1 Buchst. b bis zu 6 000 EUR; der Festbetrag darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten,
5.3.2
bei den selbstorganisierten Treffpunkten nach Nummer 4.1.2 bis zu 6 000 EUR. Der Festbetrag darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Ehrenamtliches Engagement für im Kernbereich von selbstorganisierten Treffpunkten tätige und nicht fest angestellte Personen, insbesondere in der allgemeinen Organisation und bei der Beschäftigung mit Kindern, wird mit pauschaler Aufwandsentschädigung bis zu 10 EUR pro Stunde gefördert. Bei Mütterzentren, die bis 2019 nach der Richtlinie Familienförderung (Bezugserlass zu b) gefördert wurden, können im Ausnahmefall bis zu 75 % der förderungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Teilnahme an Angeboten des Treffpunkts oder die Betreuung von ausschließlich eigenen Kindern ist nicht förderungsfähig.
5.4 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben kann bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe von bis zu 10 EUR je Stunde einbezogen werden. Die Zuwendung darf die Summe der tatsächlichen Ist-Ausgaben nicht übersteigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7.1 des Runderlasses vom 27. November 2019 (Nds. MBl. S. 1770)