RL MG-RdErl,NI - RL Mehrgenerationen-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens
(RL Mehrgenerationen)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen)
Redaktionelle Abkürzung
RL MG-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

RdErl. d. MS v. 27.11.2019 - 304-43184-07/02 -

Vom 27. November 2019 (Nds. MBl. S. 1770)

Geändert durch RdErl. vom 8. Oktober 2020 (Nds. MBl. S. 1164)

- VORIS 21147 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 23.5.2017 (Nds. MBl. S. 736)
    - VORIS 21147 -

  2. b)

    Erl. v. 15.10.2012 (Nds. MBl. S. 1139), zuletzt geändert durch Erl. v. 6.9.2017 (Nds. MBl. S. 1289)
    - VORIS 21147 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 RL MG-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen)
Redaktionelle Abkürzung
RL MG-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens im Sozialraum.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7.1 des Runderlasses vom 27. November 2019 (Nds. MBl. S. 1770)

Abschnitt 2 RL MG-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen)
Redaktionelle Abkürzung
RL MG-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Gefördert werden

2.1
Mehrgenerationenhäuser,

2.2
von Müttern und Vätern selbstorganisierte Treffpunkte (z. B. bisher Mütterzentren), die dazu beitragen, Eltern mit Kindern die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und damit den Zusammenhalt der Familie stärken und den Aufbau nachbarschaftlicher Strukturen unterstützen, und

2.3
überregionale Maßnahmen zur Unterstützung und Vernetzung der geförderten Einrichtungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7.1 des Runderlasses vom 27. November 2019 (Nds. MBl. S. 1770)

Abschnitt 3 RL MG-RdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen)
Redaktionelle Abkürzung
RL MG-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz in Deutschland, die Träger einer Einrichtung nach Nummer 2 in Niedersachsen sind oder niedersächsische Zusammenschlüsse der Einrichtungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7.1 des Runderlasses vom 27. November 2019 (Nds. MBl. S. 1770)

Abschnitt 4 RL MG-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen)
Redaktionelle Abkürzung
RL MG-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

4.1 Gefördert werden

4.1.1
Mehrgenerationenhäuser, die möglichst niedrigschwellige und sich am regionalen Bedarf orientierende Angebote für alle Generationen durchführen,

  1. a)

    vorrangig, soweit sie nach dem "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander" gefördert werden und eine Kofinanzierungszusage durch das Land Niedersachsen erhalten haben. Inhaltliche Handlungsschwerpunkte der Mehrgenerationenhäuser sind der Förderrichtlinie "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27. 5. 2020 (www.mehrgenerationenhaeuser.de) zu entnehmen.

  2. b)

    nachrangig, soweit sie

    • die inhaltlichen Schwerpunkte und Querschnittsziele nach dem "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander" erfüllen, und

    • ein Handlungskonzept zur Umsetzung der inhaltlichen Schwerpunkte und Querschnittsziele, in dem insbesondere auf die Zusammenarbeit mit relevanten regionalen und lokalen Akteuren eingegangen wird, vorlegen,

4.1.2
selbstorganisierte Treffpunkte, die

  1. a)

    überwiegend nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip die Kompetenzen und Lebenserfahrungen von Müttern und Vätern durch freie, für alle Eltern offene und sich am Zeitrhythmus von Familien mit Kindern orientierende Bildungs-, Beratungs- und Kulturangebote stärken,

  2. b)

    gleichzeitig ein betreutes Angebot für die Kinder vorhalten,

  3. c)

    die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb und geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten sowohl für Erwachsene als auch für Kinder vorhalten, und

  4. d)

    mindestens an drei Tagen und mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet und eine durchschnittliche jährliche Öffnungszeit von 40 Wochen haben.

4.2 Für jede Einrichtung ist ein Votum der Standortkommune mit folgendem Inhalt vorzulegen:

  1. a)

    eine Darstellung und Begründung des regionalen Bedarfs und

  2. b)

    eine Erklärung, dass die Einrichtung als wesentlicher Bestandteil in die kommunale Planung der sozialen Infrastruktur einbezogen wird, sowie

  3. c)

    eine Darlegung, wie die Einrichtung dauerhaft in die lokale Infrastruktur eingebettet wird und diese unterstützt.

Das Votum ist mit dem Erstantrag vorzulegen. Sofern sich das Votum auf mehrere Jahre bezieht, ist es nur dem Erstantrag dieses Zeitraumes beizufügen.

Abweichend von Absatz 1 können Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a die Antragsunterlagen nach dem "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander" vorlegen.

4.3 Die geförderten Einrichtungen haben sich mit den vor Ort vorhandenen Pflegestützpunkten (PSP), Seniorenservicebüros (SSB), Senioren- und Pflegestützpunkten (SPN), Freiwilligenagenturen, -börsen, -zentren oder Einrichtungen mit vergleichbarer Zielrichtung und den Familienbüros hinsichtlich ihrer Angebote zur Vermeidung von Doppelstrukturen abzustimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist zu dokumentieren.

4.4 Ein barrierefreier Zugang zu den Einrichtungen und zu sämtlichen Angeboten soll ermöglicht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7.1 des Runderlasses vom 27. November 2019 (Nds. MBl. S. 1770)