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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 WoBüErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (Bürgschaftsbestimmungen Wohnungswesen)
Redaktionelle Abkürzung
WoBüErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

3.1
Antragstellung, Entscheidung über den Antrag

3.1.1
Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks mit den darin aufgeführten Unterlagen bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover, einzureichen. Sofern gleichzeitig Wohnraumfördermittel beantragt werden, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) zu bewilligen sind, ist der Antrag bei der Wohnraumförderstelle (§§ 6 und 18 NWoFG) einzureichen und dort mit dem Förderantrag zu verbinden.

3.1.2
Dem Antrag ist bei Mietwohnungen eine Liquiditätsrechnung oder bei Eigentumsmaßnahmen eine Belastungsberechnung sowie die Bestätigung des Darlehensgebers über die Richtigkeit der vom Darlehensnehmer im Bürgschaftsantrag und den dazugehörigen Unterlagen abgegebenen Erklärungen beizufügen, es sei denn, die Unterlagen liegen der zuständigen Stelle ohnedies vor.

3.1.3
Über die Übernahme einer Bürgschaft entscheidet der Bürgschaftsausschuss Wohnungswesen. Der Bürgschaftsausschuss Wohnungswesen ist ein interministerieller Ausschuss, der sich aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern des MF und des für Wohnungsbau zuständigen Ministeriums zusammensetzt. Der Vorsitz wird durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des MF und der stellvertretende Vorsitz durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des für Wohnungsbau zuständigen Ministeriums ausgeübt. Die Mitglieder des Bürgschaftsausschusses Wohnungswesen werden vom MF auf Vorschlag des entsendenden Ministeriums bestellt und abberufen. Gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der Vertreterinnen oder Vertreter des für Wohnungsbau zuständigen Ministeriums kann eine Bürgschaft nicht übernommen werden. Der Ausschuss kann die Entscheidung über Einzelfälle im Rahmen allgemeiner Ermächtigungen der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) übertragen.

3.1.4
Die Geschäftsführung des Bürgschaftsausschusses Wohnungswesen obliegt der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Diese übernimmt im Auftrage des MF die Einzelbürgschaft für das Land und verwaltet die Bürgschaften.

3.2
Bürgschaftsbescheid

3.2.1
Der Bürge prüft den Antrag dahin, ob die Voraussetzungen der Nummern 1.2.1, 1.5 und 2.2 vorliegen. Ist dies der Fall, erteilt er dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer einen Bürgschaftsbescheid.

3.2.2
Der Bürgschaftsbescheid ist auf drei Jahre befristet und besteht in der Zusage, die Bürgschaftserklärung abzugeben, wenn dem Bürgen folgende Unterlagen und Nachweise vorgelegt werden:

3.2.2.1
eine Anerkennung der AVB durch den Darlehensgeber und den Darlehensnehmer;

3.2.2.2
eine Bestätigung des Darlehensgebers, dass

  1. a)

    im Zeitpunkt der Darlehenszusage die Dauerfinanzierung der veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens gesichert ist,

  2. b)

    das Bauvorhaben nach den ihm vorgelegten und von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten oder ihr angezeigten Plänen durchgeführt ist; sofern kein bauaufsichtliches Verfahren vorgesehen ist, genügt auch eine Bestätigung gleichen Inhalts der bauleitenden Architektin oder des bauleitenden Architekten oder sonstigen Bauverantwortlichen,

  3. c)

    bei Modernisierung die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt sind,

  4. d)

    das beliehene Bauvorhaben ausreichend (z. B. zum gleitenden Neuwert) gegen Brand- und Sturmschaden versichert ist,

  5. e)

    die dingliche Sicherung für das zu verbürgende Darlehen an der im Bürgschaftsbescheid ausbedungenen Rangstelle im Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist,

  6. f)

    der gesetzliche Löschungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, falls dem Bürgschaftspfandrecht Hypotheken im Rang vorgehen oder gleichstehen,

  7. g)

    sichergestellt ist, dass ein Aufrücken des Bürgschaftspfandrechts entsprechend der Tilgung der im Range vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt, falls dem Bürgschaftspfandrecht Grundschulden im Rang vorgehen oder gleichstehen,

  8. h)

    ihm keine Umstände bekannt sind, dass sich die Bonität des Darlehensnehmers nach der Antragstellung verschlechtert hat;

3.2.2.3
in den Fällen der Nummer 1.1 Buchst. c der vom Darlehensgeber gefertigte oder eingeholte Schätzungsnachweis; im Fall der Nummer 1.1 Buchst. b die Bestätigung des Darlehensgebers über die Höhe der entstandenen Modernisierungskosten;

3.2.2.4
eine Abschrift des Darlehensvertrages über das zu verbürgende Darlehen;

3.2.2.5
die Zahlung des in Nummer 7 der AVB genannten Bearbeitungsentgelts;

3.2.2.6
einen Nachweis über die Belehrung des Darlehensnehmers, dass falsche Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen zu einem Strafverfahren führen können.

3.2.3
Soweit erforderlich, kann im Einzelfall der Bürgschaftsbescheid weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Bürgschaftserklärung enthalten.

3.3
Bürgschaftserklärung

3.3.1
Liegen die im Bürgschaftsbescheid genannten Voraussetzungen vor, gibt der Bürge gegenüber dem Darlehensgeber die Bürgschaftserklärung ab. Der Darlehensnehmer erhält eine Abschrift.

3.3.2
Falls das zu verbürgende Darlehen in Raten ausgezahlt werden soll, kann die Bürgschaftserklärung schon vor Abgabe der in Nummer 3.2.2.2 Buchst. b und c genannten Erklärungen sowie der in Nummer 3.2.2.3 Halbsatz 2 genannten Bestätigung ausgehändigt werden.

3.3.2.1
Dient das Darlehen der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 Buchst. a (ausgenommen der Ersterwerb), darf der Darlehensgeber das Darlehen nur nach Maßgabe des Baufortschritts auszahlen, höchstens bis zu 25 % nach Fertigstellung der Kellerdecke, weitere 25 % nach Fertigstellung des Rohbaus, weitere 25 % nach Anbringung des Innenputzes oder anderer vergleichbarer Herrichtung der Innenräume.

Die restlichen 25 % dürfen erst nach Erfüllung der in Nummer 3.2.2.2 Buchst. b genannten Voraussetzung ausgezahlt werden.

3.3.2.2
Wird das Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 Buchst. a (nur Fall des Ersterwerbs) und c gewährt, darf der Darlehensgeber das Darlehen zur Bezahlung fälliger Forderungen auszahlen.

3.3.2.3
Wird das Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 Buchst. b gewährt, darf der Darlehensgeber das Darlehen bis zu 75 % in Teilbeträgen zur Bezahlung fälliger Forderungen auszahlen; die zur Finanzierung der Maßnahme vorgesehenen Eigenmittel des Darlehensnehmers sind vor Auszahlung des verbürgten Darlehens einzusetzen. Die restlichen 25 % des verbürgten Darlehens dürfen erst nach Erfüllung der Nummer 3.2.2.2 Buchst. c und der Nummer 3.2.2.3 Halbsatz 2 ausgezahlt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4.2 des Erlasses vom 8. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 565)