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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 WoBüErl - Art der Vorhaben

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (Bürgschaftsbestimmungen Wohnungswesen)
Redaktionelle Abkürzung
WoBüErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

1.1
Förderungsfähige Maßnahmen

Bürgschaften können übernommen werden für Darlehen

  1. a)

    zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraumes innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung (Ersterwerb),

  2. b)

    zur Modernisierung von Wohnraum, insbesondere zur energetischen und/oder altersgerechten Modernisierung,

  3. c)

    für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung,

  4. d)

    zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.

Bei Darlehen zur Schaffung von Wohneigentum werden insbesondere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderung berücksichtigt. Im Mietwohnungsbau werden insbesondere die Schaffung von Altenwohnungen, gemeinschaftlichen und anderen neuen Wohnformen im Alter sowie die Schaffung von Mietwohnungen in Fördergebieten berücksichtigt. Bei Maßnahmen zur Modernisierung von Wohnraum können auch Darlehen an Wohnungseigentümergemeinschaften berücksichtigt werden.

1.2
Wohnfläche

1.2.1
Bürgschaften können übernommen werden, wenn die Wohnfläche angemessen ist. Sie ist angemessen, wenn sie die Vorgaben der Wohnraumförderbestimmungen des Landes im Jahr des Bürgschaftsantrags um nicht mehr als 20 % überschreitet.

1.2.2
Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die WoFlV vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

1.3
Nicht förderungsfähige Bauten

Bürgschaften werden nicht übernommen für Wohnraum, der in der Ausstattung oder der Höhe der Kosten besonders aufwändig ist, für Notunterkünfte jeder Art, für Wohnraum, der nicht zur dauernden Führung eines Haushalts geeignet und bestimmt ist, insbesondere nicht für Wochenendhäuser und Ferienwohnungen.

1.4
Nicht verbürgungsfähige Darlehen

1.4.1
Bürgschaften werden nicht übernommen für

  1. a)

    Darlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte,

  2. b)

    Darlehen an die öffentliche Hand,

  3. c)

    Arbeitgeberdarlehen,

  4. d)

    Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen.

1.4.2
Bürgschaften werden in der Regel nicht übernommen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung

  1. a)

    in den Fällen der Nummer 1.1 Buchst. a (ausgenommen der Ersterwerb) das Bauvorhaben bereits bezugsfertig war,

  2. b)

    in den Fällen der Nummer 1.1 Buchst. b die Modernisierung bereits abgeschlossen war.

1.5
Eigenleistungen

Die Eigenleistungen müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten stehen. Bei Vorhaben, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert werden, richten sich die Höhe und Art der erforderlichen Eigenleistungen nach den Wohnraumförderbestimmungen des Landes im Jahr des Bürgschaftsantrags.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4.2 des Erlasses vom 8. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 565)