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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 WoBüErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (Bürgschaftsbestimmungen Wohnungswesen)
Redaktionelle Abkürzung
WoBüErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

4.1
Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bürgschaftsausschusses Wohnungswesen zulässig.

4.2
Dieser Gem. Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

4.3
Bürgschaften, die vor dem 31.12.2019 übernommen wurden, werden nach den bisher geltenden Vorschriften verwaltet und abgewickelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4.2 des Erlasses vom 8. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 565)

An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)