WoBüErl,NI - Bürgschaftsbestimmungen Wohnungswesen-Erlass

Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (Bürgschaftsbestimmungen Wohnungswesen)

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (Bürgschaftsbestimmungen Wohnungswesen)
Redaktionelle Abkürzung
WoBüErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

Gem. Erl. d. MU u. d. MF v. 8.5.2020 - 64-25 102 -

Vom 8. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 565)

- VORIS 65000 -

Das Land übernimmt nach § 39 LHO auf Grundlage des jeweiligen HG auf Antrag zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus Bürgschaften nach dieser Richtlinie.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Art der Vorhaben1
Bedingungen2
Verfahren3
Schlussbestimmungen4
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (AVB)Anlage

Abschnitt 1 WoBüErl - Art der Vorhaben

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (Bürgschaftsbestimmungen Wohnungswesen)
Redaktionelle Abkürzung
WoBüErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

1.1
Förderungsfähige Maßnahmen

Bürgschaften können übernommen werden für Darlehen

  1. a)

    zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraumes innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung (Ersterwerb),

  2. b)

    zur Modernisierung von Wohnraum, insbesondere zur energetischen und/oder altersgerechten Modernisierung,

  3. c)

    für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung,

  4. d)

    zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.

Bei Darlehen zur Schaffung von Wohneigentum werden insbesondere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderung berücksichtigt. Im Mietwohnungsbau werden insbesondere die Schaffung von Altenwohnungen, gemeinschaftlichen und anderen neuen Wohnformen im Alter sowie die Schaffung von Mietwohnungen in Fördergebieten berücksichtigt. Bei Maßnahmen zur Modernisierung von Wohnraum können auch Darlehen an Wohnungseigentümergemeinschaften berücksichtigt werden.

1.2
Wohnfläche

1.2.1
Bürgschaften können übernommen werden, wenn die Wohnfläche angemessen ist. Sie ist angemessen, wenn sie die Vorgaben der Wohnraumförderbestimmungen des Landes im Jahr des Bürgschaftsantrags um nicht mehr als 20 % überschreitet.

1.2.2
Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die WoFlV vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

1.3
Nicht förderungsfähige Bauten

Bürgschaften werden nicht übernommen für Wohnraum, der in der Ausstattung oder der Höhe der Kosten besonders aufwändig ist, für Notunterkünfte jeder Art, für Wohnraum, der nicht zur dauernden Führung eines Haushalts geeignet und bestimmt ist, insbesondere nicht für Wochenendhäuser und Ferienwohnungen.

1.4
Nicht verbürgungsfähige Darlehen

1.4.1
Bürgschaften werden nicht übernommen für

  1. a)

    Darlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte,

  2. b)

    Darlehen an die öffentliche Hand,

  3. c)

    Arbeitgeberdarlehen,

  4. d)

    Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen.

1.4.2
Bürgschaften werden in der Regel nicht übernommen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung

  1. a)

    in den Fällen der Nummer 1.1 Buchst. a (ausgenommen der Ersterwerb) das Bauvorhaben bereits bezugsfertig war,

  2. b)

    in den Fällen der Nummer 1.1 Buchst. b die Modernisierung bereits abgeschlossen war.

1.5
Eigenleistungen

Die Eigenleistungen müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten stehen. Bei Vorhaben, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert werden, richten sich die Höhe und Art der erforderlichen Eigenleistungen nach den Wohnraumförderbestimmungen des Landes im Jahr des Bürgschaftsantrags.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4.2 des Erlasses vom 8. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 565)

Abschnitt 2 WoBüErl - Bedingungen

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Gliederungs-Nr.
65000

2.1
Art der Bürgschaft

Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (AVB) übernommen. Die AVB sind Bestandteil dieser Richtlinie.

2.2
Bürgschaftsgrenze

2.2.1
Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden, soweit sie außerhalb der Beleihungsgrenze für erststellige Darlehen dinglich gesichert sind, jedoch nur insoweit, als die Verzinsung und Tilgung des verbürgten Darlehens und der ihm vorgehenden und gleichrangigen Lasten neben angemessenen Bewirtschaftungskosten, ohne Berücksichtigung der Abschreibung, auf die Dauer gesichert erscheint.

2.2.2
Auch wenn die in Nummer 2.2.1 genannten Voraussetzungen gegeben sind, kann die Übernahme einer Bürgschaft abgelehnt werden, wenn die sich ergebenden Mieten oder Lasten im Vergleich zu den für Wohnraum gleicher Art, Lage und Ausstattung üblichen Mieten oder Lasten nicht vertretbar erscheinen.

2.3
Darlehensnehmer

Darlehensnehmer können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Personengesellschaften sein, im Fall der Nummer 1.1 Buchst. b auch Wohnungseigentümergemeinschaften.

2.4
Sonstige Bedingungen und Auflagen

Die Übernahme von Bürgschaften kann von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht oder mit zusätzlichen Auflagen verbunden werden.

2.5
Bagatellgrenze

Bürgschaften für Darlehen von weniger als 5 000 EUR werden nicht übernommen.

2.6
Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4.2 des Erlasses vom 8. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 565)

Abschnitt 3 WoBüErl - Verfahren

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65000

3.1
Antragstellung, Entscheidung über den Antrag

3.1.1
Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks mit den darin aufgeführten Unterlagen bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover, einzureichen. Sofern gleichzeitig Wohnraumfördermittel beantragt werden, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) zu bewilligen sind, ist der Antrag bei der Wohnraumförderstelle (§§ 6 und 18 NWoFG) einzureichen und dort mit dem Förderantrag zu verbinden.

3.1.2
Dem Antrag ist bei Mietwohnungen eine Liquiditätsrechnung oder bei Eigentumsmaßnahmen eine Belastungsberechnung sowie die Bestätigung des Darlehensgebers über die Richtigkeit der vom Darlehensnehmer im Bürgschaftsantrag und den dazugehörigen Unterlagen abgegebenen Erklärungen beizufügen, es sei denn, die Unterlagen liegen der zuständigen Stelle ohnedies vor.

3.1.3
Über die Übernahme einer Bürgschaft entscheidet der Bürgschaftsausschuss Wohnungswesen. Der Bürgschaftsausschuss Wohnungswesen ist ein interministerieller Ausschuss, der sich aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern des MF und des für Wohnungsbau zuständigen Ministeriums zusammensetzt. Der Vorsitz wird durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des MF und der stellvertretende Vorsitz durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des für Wohnungsbau zuständigen Ministeriums ausgeübt. Die Mitglieder des Bürgschaftsausschusses Wohnungswesen werden vom MF auf Vorschlag des entsendenden Ministeriums bestellt und abberufen. Gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der Vertreterinnen oder Vertreter des für Wohnungsbau zuständigen Ministeriums kann eine Bürgschaft nicht übernommen werden. Der Ausschuss kann die Entscheidung über Einzelfälle im Rahmen allgemeiner Ermächtigungen der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) übertragen.

3.1.4
Die Geschäftsführung des Bürgschaftsausschusses Wohnungswesen obliegt der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Diese übernimmt im Auftrage des MF die Einzelbürgschaft für das Land und verwaltet die Bürgschaften.

3.2
Bürgschaftsbescheid

3.2.1
Der Bürge prüft den Antrag dahin, ob die Voraussetzungen der Nummern 1.2.1, 1.5 und 2.2 vorliegen. Ist dies der Fall, erteilt er dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer einen Bürgschaftsbescheid.

3.2.2
Der Bürgschaftsbescheid ist auf drei Jahre befristet und besteht in der Zusage, die Bürgschaftserklärung abzugeben, wenn dem Bürgen folgende Unterlagen und Nachweise vorgelegt werden:

3.2.2.1
eine Anerkennung der AVB durch den Darlehensgeber und den Darlehensnehmer;

3.2.2.2
eine Bestätigung des Darlehensgebers, dass

  1. a)

    im Zeitpunkt der Darlehenszusage die Dauerfinanzierung der veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens gesichert ist,

  2. b)

    das Bauvorhaben nach den ihm vorgelegten und von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten oder ihr angezeigten Plänen durchgeführt ist; sofern kein bauaufsichtliches Verfahren vorgesehen ist, genügt auch eine Bestätigung gleichen Inhalts der bauleitenden Architektin oder des bauleitenden Architekten oder sonstigen Bauverantwortlichen,

  3. c)

    bei Modernisierung die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt sind,

  4. d)

    das beliehene Bauvorhaben ausreichend (z. B. zum gleitenden Neuwert) gegen Brand- und Sturmschaden versichert ist,

  5. e)

    die dingliche Sicherung für das zu verbürgende Darlehen an der im Bürgschaftsbescheid ausbedungenen Rangstelle im Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist,

  6. f)

    der gesetzliche Löschungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, falls dem Bürgschaftspfandrecht Hypotheken im Rang vorgehen oder gleichstehen,

  7. g)

    sichergestellt ist, dass ein Aufrücken des Bürgschaftspfandrechts entsprechend der Tilgung der im Range vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt, falls dem Bürgschaftspfandrecht Grundschulden im Rang vorgehen oder gleichstehen,

  8. h)

    ihm keine Umstände bekannt sind, dass sich die Bonität des Darlehensnehmers nach der Antragstellung verschlechtert hat;

3.2.2.3
in den Fällen der Nummer 1.1 Buchst. c der vom Darlehensgeber gefertigte oder eingeholte Schätzungsnachweis; im Fall der Nummer 1.1 Buchst. b die Bestätigung des Darlehensgebers über die Höhe der entstandenen Modernisierungskosten;

3.2.2.4
eine Abschrift des Darlehensvertrages über das zu verbürgende Darlehen;

3.2.2.5
die Zahlung des in Nummer 7 der AVB genannten Bearbeitungsentgelts;

3.2.2.6
einen Nachweis über die Belehrung des Darlehensnehmers, dass falsche Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen zu einem Strafverfahren führen können.

3.2.3
Soweit erforderlich, kann im Einzelfall der Bürgschaftsbescheid weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Bürgschaftserklärung enthalten.

3.3
Bürgschaftserklärung

3.3.1
Liegen die im Bürgschaftsbescheid genannten Voraussetzungen vor, gibt der Bürge gegenüber dem Darlehensgeber die Bürgschaftserklärung ab. Der Darlehensnehmer erhält eine Abschrift.

3.3.2
Falls das zu verbürgende Darlehen in Raten ausgezahlt werden soll, kann die Bürgschaftserklärung schon vor Abgabe der in Nummer 3.2.2.2 Buchst. b und c genannten Erklärungen sowie der in Nummer 3.2.2.3 Halbsatz 2 genannten Bestätigung ausgehändigt werden.

3.3.2.1
Dient das Darlehen der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 Buchst. a (ausgenommen der Ersterwerb), darf der Darlehensgeber das Darlehen nur nach Maßgabe des Baufortschritts auszahlen, höchstens bis zu 25 % nach Fertigstellung der Kellerdecke, weitere 25 % nach Fertigstellung des Rohbaus, weitere 25 % nach Anbringung des Innenputzes oder anderer vergleichbarer Herrichtung der Innenräume.

Die restlichen 25 % dürfen erst nach Erfüllung der in Nummer 3.2.2.2 Buchst. b genannten Voraussetzung ausgezahlt werden.

3.3.2.2
Wird das Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 Buchst. a (nur Fall des Ersterwerbs) und c gewährt, darf der Darlehensgeber das Darlehen zur Bezahlung fälliger Forderungen auszahlen.

3.3.2.3
Wird das Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 Buchst. b gewährt, darf der Darlehensgeber das Darlehen bis zu 75 % in Teilbeträgen zur Bezahlung fälliger Forderungen auszahlen; die zur Finanzierung der Maßnahme vorgesehenen Eigenmittel des Darlehensnehmers sind vor Auszahlung des verbürgten Darlehens einzusetzen. Die restlichen 25 % des verbürgten Darlehens dürfen erst nach Erfüllung der Nummer 3.2.2.2 Buchst. c und der Nummer 3.2.2.3 Halbsatz 2 ausgezahlt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4.2 des Erlasses vom 8. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 565)

Abschnitt 4 WoBüErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (Bürgschaftsbestimmungen Wohnungswesen)
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WoBüErl,NI
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Gliederungs-Nr.
65000

4.1
Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bürgschaftsausschusses Wohnungswesen zulässig.

4.2
Dieser Gem. Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

4.3
Bürgschaften, die vor dem 31.12.2019 übernommen wurden, werden nach den bisher geltenden Vorschriften verwaltet und abgewickelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4.2 des Erlasses vom 8. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 565)

An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)