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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WoBüErl - Bedingungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (Bürgschaftsbestimmungen Wohnungswesen)
Redaktionelle Abkürzung
WoBüErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

2.1
Art der Bürgschaft

Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (AVB) übernommen. Die AVB sind Bestandteil dieser Richtlinie.

2.2
Bürgschaftsgrenze

2.2.1
Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden, soweit sie außerhalb der Beleihungsgrenze für erststellige Darlehen dinglich gesichert sind, jedoch nur insoweit, als die Verzinsung und Tilgung des verbürgten Darlehens und der ihm vorgehenden und gleichrangigen Lasten neben angemessenen Bewirtschaftungskosten, ohne Berücksichtigung der Abschreibung, auf die Dauer gesichert erscheint.

2.2.2
Auch wenn die in Nummer 2.2.1 genannten Voraussetzungen gegeben sind, kann die Übernahme einer Bürgschaft abgelehnt werden, wenn die sich ergebenden Mieten oder Lasten im Vergleich zu den für Wohnraum gleicher Art, Lage und Ausstattung üblichen Mieten oder Lasten nicht vertretbar erscheinen.

2.3
Darlehensnehmer

Darlehensnehmer können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Personengesellschaften sein, im Fall der Nummer 1.1 Buchst. b auch Wohnungseigentümergemeinschaften.

2.4
Sonstige Bedingungen und Auflagen

Die Übernahme von Bürgschaften kann von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht oder mit zusätzlichen Auflagen verbunden werden.

2.5
Bagatellgrenze

Bürgschaften für Darlehen von weniger als 5 000 EUR werden nicht übernommen.

2.6
Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4.2 des Erlasses vom 8. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 565)