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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 LÜStBZARdErl - Abstimmung von Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
LÜStBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

6.1 Die Strafverfolgungsbehörden und die Überwachungsbehörden stimmen ihr Tätigwerden miteinander ab, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

Ergeben sich für die zuständige Überwachungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass durch im Einzelfall zu treffende Überwachungs- oder Präventionsmaßnahmen oder sonstiges Verwaltungshandeln ein einzuleitendes oder anhängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gefährdet werden könnte, stimmt die Überwachungsbehörde die zu ergreifenden Maßnahmen mit der Staatsanwaltschaft ab. Erkennt die Staatsanwaltschaft, dass zu erwartende Überwachungs- oder Präventionsmaßnahmen oder sonstiges Verwaltungshandeln der zuständigen Überwachungsbehörde ein einzuleitendes oder anhängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gefährden könnte, informiert sie die zuständige Überwachungsbehörde, damit diese die vorgesehenen Maßnahmen mit der Staatsanwaltschaft abstimmen kann. Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsbehörde für ihr Handeln oder Unterlassen bleibt unberührt.

6.2 Das MJ und das ML informieren sich gegenseitig in Fällen, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von außergewöhnlicher Bedeutung i. S. der Nummer 2.2 Abs. 2 Satz 3 sind.

Das MJ informiert das ML über Durchsuchungen in diesen Fällen spätestens nach deren Beginn.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)