Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 LÜStBZARdErl - Unterrichtung der obersten Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
LÜStBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

7.1 Bei Vorliegen von Verstößen oder tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen von Verstößen gegen Vorschriften aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts i. S. der Nummer 1, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von außergewöhnlicher Bedeutung i. S. der Nummer 2.2 Abs. 2 Satz 3 sind, berichten die Überwachungsbehörden und das LAVES unverzüglich dem ML unter Beachtung der Vertraulichkeit von Einzelheiten über den grundlegenden Sachverhalt.

7.2 Die Staatsanwaltschaften berichten dem MJ in Strafsachen aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts i. S. der Nummer 1, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von außergewöhnlicher Bedeutung sind. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen, insbesondere bei komplexen Sachverhalten mit fachspezifischen Problemen, können sich die Staatsanwaltschaften mit den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden ins Benehmen setzen.

7.3 Das MJ unterrichtet das ML in den in den Nummern 7.1 und 7.2 genannten Fällen über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)