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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LÜStBZARdErl - Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Überwachungsbehörden durch die Polizei

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
LÜStBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

5.1 Die Polizei unterrichtet unverzüglich die zuständige Überwachungsbehörde, wenn eine Anzeige unmittelbar bei ihr eingegangen ist, deren Inhalt Anlass zu Maßnahmen der Überwachungsbehörde geben könnte.

5.2 Sie unterrichtet unverzüglich die Staatsanwaltschaft, wenn ihr Erkenntnisse vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts vorliegen kann.

5.3 Die Mitteilungen nach den Nummern 5.1 und 5.2 erfolgen vorab fernmündlich, soweit dies z. B. aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs oder notwendiger Eilmaßnahmen erforderlich ist.

5.4 Erfolgen Mitteilungen zugleich nach den Nummern 5.1 und 5.2, so ist der einen Mitteilung die andere nachrichtlich beizufügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)