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§ 71b NBG - Gutachtertätigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Beamte darf Privatgutachten in Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich seiner Behörde oder Einrichtung gehören, nur erstatten, wenn

  1. 1.
    die Erstattung des Gutachtens nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört,
  2. 2.
    sich aus dem Gutachtenersuchen eindeutig ergibt, daß die Erstattung des Gutachtens durch ihn als Privatperson erbeten wird, und
  3. 3.
    die Gutachtertätigkeit selbständig ist.

(2) Selbständig ist die Gutachtertätigkeit, wenn der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt.

(3) Erarbeitet ein Beamter gemeinsam mit anderen Personen ein Gutachten, so gelten die Absätze 1 und 2 für den von ihm beigetragenen Teil entsprechend.

(4) Keine selbständige Gutachtertätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Hilfskräften vorgenommen werden.

(5) Ein Beamter darf ein Gutachten, das

  1. 1.
    zum Teil von ihm als Privatperson, zum anderen Teil von seiner Behörde oder Einrichtung erbeten wird,
  2. 2.
    ganz oder teilweise auf Untersuchungen und Ausarbeitungen seiner Behörde oder Einrichtung beruht,

nicht als Privatgutachten erstatten.