Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 01.10.2003, Az.: 5 U 57/03

Einordnung eines Vertragsverhältnisses; Bewertung von Elementen des Kaufvertrags; Bestellung, Auftragsbestätigung und umfangreiche Abreden als Indizien für Vertragstyp; Einrichtung einer Lichtrufanlage; Vertragsleistung der Installation einer funktionsfähigen Anlage; Programmierung und Herstellung der erforderlichen Software

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
01.10.2003
Aktenzeichen
5 U 57/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 30090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2003:1001.5U57.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 04.03.2003 - AZ: 14 O 687/00

Fundstellen

  • BauR 2004, 1324-1326 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 2004, 1832 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 2004, 613
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 223-226

Prozessführer

Fa. ...... -... -... GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fa. ...... - und ...-GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer ......, ... ...und ......

Rechtsanwälte ... u. ...

Prozessgegner

Fa. ...GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ......

Rechtsanwälte ... Partner, ...,... ...

In dem Rechtsstreit hat
der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht...,
den Richter am Oberlandesgericht ...und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Osnabrück vom 04.03.2003 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A.

Im September 1999 wurde die Beklagte von den Kliniken der Stadt ...mit der Erneuerung einer Lichtrufanlage im Klinikum ...beauftragt. Unter dem 21.10.1999 bestellte die Beklagte bei der Klägerin die Komponenten zur Erstellung einer Lichtrufanlage der Marke Medicall 800. In der Bestellung heißt es unter "Zusätzliche Vereinbarung":

"1.)
In der 47. KW 1999 erfolgt eine, für uns kostenlose, Intensivschulung unserer Herren ...und ...auf das Lichtrufsystem ...Medicall 800. Die Schulung beinhaltet die Montage und Inbetriebnahme der Lichtrufanlage.

2.)
Die Inbetriebnahme der ersten Station erfolgt gemeinsam mit einem Techniker aus dem Hause ...und unseren Monteuren auf der Baustelle, ....

.....

8.)
Gewährleistung gemäß VOB, ersatzweise das BGB, Dauer 1 Jahr. Gewährleistungsbeginn nach mangelfreier Abnahme der gesamten Baumaßnahme durch unseren Auftraggeber".

2

Unter dem 11.11.1999 bestätigte die Klägerin die Bestellung der Beklagten mit geringfügigen Änderungen. Bei der Installation der Lichtrufanlage durch die Beklagte kam es zu Schwierigkeiten. So war es nicht möglich, den "Rea-Notruf" funktionstüchtig zu installieren. Bei der Zusammenschaltung von 2 Stationen konnte die geforderte Sprachkommunikation über die Lichtrufanlage nicht hergestellt werden; zudem waren die Lichtrufterminals mechanisch instabil. Der Beklagten und der von ihr hinzugezogenen Klägerin gelang es zunächst nicht, die aufgetretenen Funktionsstörungen zu beseitigen, wobei es zu Differenzen zwischen den Parteien über die Ursachen der Fehler kam.

3

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Begleichung ihrer noch offenen Forderungen aus der Bestellung der Lichtrufanlage in Höhe von insgesamt 771.982,37 DM verlangt. Die Klägerin hat behauptet, die an der Lichtrufanlage aufgetretenen Fehler seien ausschließlich auf eine mangelhafte Installation der Anlage durch die Beklagte zurückzuführen. Demgegenüber hat die Beklagte die Zahlung der Klageforderung mit der Begründung abgelehnt, die Parteien habe nicht lediglich ein Kaufvertrag verbunden; vielmehr habe es sich um ein gemeinsames Projekt gehandelt, eine Medicall Lichtrufanlage in dem Klinikum ...einzurichten. Die Funktionsstörungen gingen auf fehlerhafte Vorgaben zurück, die ihr die Klägerin in Bezug auf die Installation der Anlage gemacht habe. Sie - die Beklagte - vermute, dass die Funktionsstörungen darauf zurückzuführen seien, dass der Datenbus der Lichtrufanlage bei der Zusammenschaltung mehrerer Stationen zu stark belastet werde, sodass über den Einsatz "intelligenter Router" nachgedacht werden müsse.

4

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing..... Dieser hat sich im Einverständnis mit den Parteien zunächst auf die Überprüfung von 4 der insgesamt 16 bzw. 18 Stationen beschränkt; während der Überprüfung der Anlage hat die Klägerin absprachegemäß Umverkabelungen in erheblichem Umfang vorgenommen. Wegen des ihr dadurch entstandenen Aufwandes in Höhe von 35.575,35 EUR hat die Klägerin die Klage erweitert.

5

Die 14. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Osnabrück hat der Klage im Wesentlichen - in Höhe von 404.867,22 EUR - stattgegeben. Die Vereinbarung der Parteien stelle sich als Kaufvertrag dar, der durch weitere Pflichten wie eine Schulung von Mitarbeitern der Beklagten und die Inbetriebnahme der Anlage lediglich ergänzt werde. Die Klägerin habe die ihr obliegenden Leistungen im Wesentlichen ordnungsgemäß erbracht. Soweit Funktionsstörungen an der Anlage aufgetreten seien, beruhten diese nach dem Gutachten des Sachverständigen ...zum ganz überwiegenden Teil auf einer fehlerhaften Verdrahtung der Lichtrufanlage durch die Beklagte. Den Einwänden, die die Beklagte gegen das Gutachten erhoben habe, sei nicht nachzugehen, da diese trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht weder die bislang angefallenen Sachverständigenkosten erstattet noch Vorschuss für weitere Kosten erbracht habe. Die Klageforderung sei lediglich insoweit zu kürzen, als die gelieferten Birntaster sowie die Tasten in den Kommunikationsterminals nicht ausreichend stabil genug ausgelegt und die Zugtaster in den Duschräumen nicht gegen Feuchtigkeit geschützt seien. Diese Mängel rechtfertigten Abzüge in Höhe von insgesamt 25.416,44 EUR.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Das Vertragsverhältnis der Parteien sei nicht als bloßer Kaufvertrag einzuordnen. Neben ihrer Bestellung und der Auftragsbestätigung der Klägerin habe es umfangreiche Abreden unter Einbeziehung der Kliniken der Stadt ...gegeben. Die Klägerin sei danach in die Einrichtung der Lichtrufanlage eingebunden gewesen; diese habe im Innenverhältnis gemeinsam mit ihr - der Beklagten - eine funktionsfähige Anlage installieren sollen. Die Klägerin sei neben der Lieferung der zur Erneuerung der Lichtrufanlage erforderlichen Komponenten zur Planung der Anlage, zur Einrichtung eines Musterzimmers und zur Programmierung und Herstellung der erforderlichen Software verpflichtet gewesen, während es ihr - der Beklagten -oblegen habe, die Lichtrufanlage mit den von der Klägerin gelieferten Elementen zur verlegen und zu montieren, und zwar nach den Anweisungen der Klägerin. Die Lichtrufanlage weise bis zum heutigen Tag erhebliche Störungen auf; die im Verlaufe des Rechtsstreits vorgenommene Überarbeitung habe nicht zu einem ordnungsgemäßen Betrieb geführt. Zwar könnten nunmehr die Stationen 8a/b und 9a/b miteinander kommunizieren. Nachdem weitere Stationen angeschlossen worden seien, hätten sich jedoch wiederum Funktionsstörungen gezeigt. Die aufgetretenen Mängel fielen nicht in ihren - der Beklagten - Verantwortungsbereich, da diese ihre Ursache in einer fehlerhaften Planung hätten und sie sich im Übrigen bei der Montage an die Anweisungen der Klägerin gehalten habe, die faktisch die Bauleitung wahrgenommen habe. Dem Landgericht sei vorzuwerfen, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben. Es habe ohne hinreichenden Grund und ohne entsprechenden Hinweis von der Anhörung des Gutachters abgesehen. Zudem habe es den Beweisbeschluss nicht vollständig abgearbeitet. So sei offen geblieben, ob die inzwischen durchgeführte Umverkabelung von 4 Stationen zur vollständigen Beseitigung der aufgetretenen Funktionsstörungen geführt habe. Darüber hinaus sei ungeklärt geblieben, ob die von der Klägerin gelieferten Bauteile vertragsgemäß gewesen seien. Dies sei nicht der Fall. Das Displaymodul, die Zimmerelektronik ohne Leuchte sowie der Stationsdisplay seien fehlerhaft. Es fehlten ein ohmsches oder induktives Bauteil, über dem die Spannung der Transienten zusammenbrechen kann, was zu Zerstörungen der Transildiode oder der Sicherung im Eingang führe. Auch seien Bauteile mangelhaft, weil keine galvanische Trennung eingebracht worden sei. Unabhängig davon habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin ihr mit Rechnung Nr. 11514 die Zahlung von 23.142,-DM für die Inbetriebnahme der Anlage zur Zahlung aufgegeben habe, obwohl eine Inbetriebnahme bislang nicht stattgefunden habe. Auch habe sie bereits in erster Instanz dargetan, Waren im Wert von 87.851,61 DM an die Klägerin zurückgegeben zu haben, weil es sich um defektes Material gehandelt habe; inzwischen belaufe sich der Wert des mangelhaften Materials auf 137.621,78 DM. Schließlich habe das Landgericht die Zusage der Klägerin nicht Betracht gezogen, die ihr - der Beklagten - entstandenen Mehr - und Sonderkosten zu tragen, die sie ebenfalls bereits in erster Instanz mit 27.607,24 DM beziffert habe.

7

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 4.3.2003 - Az. 14 O. 687/00 - die Klage abzuweisen,

8

hilfsweise,

die Angelegenheit an das Landgericht Osnabrück zurückzuverweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 4.3.2003, Az. 14 O. 687/00, die Beklagte zu verurteilen, an sie über die bereits zuerkannten 404.867,22 EUR hinaus weitere 41.778,22 EUR, insgesamt also 446.645,44 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 149.167,68 EUR ab dem 20.5.2000, aus weiteren 170.467,35 EUR ab dem 20.6.2000, aus weiteren 80.176,20 EUR ab dem 28.11.2000, aus weiteren 35.575,35 EUR ab dem 21.1.2003 und aus weiteren 16.361,78 EUR ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

10

Die Klägerin meint, dass die Vereinbarung der Parteien Kaufrecht unterfalle. Soweit sie sich gegenüber der Beklagten zur Inbetriebnahme und Einweisung des Personals verpflichtet habe, habe es sich um untergeordnete Nebenleistungen gehandelt, die lediglich ca. 3 % der Gesamtvergütung ausgemacht hätten. Es treffe zwar zu, dass sie ständig Mitarbeiter der Fa. ...vor Ort eingesetzt habe. Dies sei jedoch auf ihr Interesse als Herstellerin an einer fehlerfrei arbeitenden Lichtrufanlage zurückzuführen. Die Fa. ..... habe vergeblich versucht, die Mitarbeiter der Beklagten zu einer Montage der Anlage nach Maßgabe der Installations- und Montageanleitung anzuhalten. Nichts anderes gehe aus den von der Beklagten vorgelegten Skizzen hervor: Abgesehen davon, dass diese wie das von ihr eingereichte Musterzimmer im Klinikum ........nicht berücksichtigten, was der Beklagten bekannt gewesen sei, lasse sich den Unterlagen nichts für die Behauptung der Beklagten entnehmen, dass eine sternförmige Verdrahtung oder eine mittels Stichleitungen vorgesehen gewesen sei. Die Verantwortung für die aufgetretenen Funktionsstörungen treffe daher die Beklagte, wie der Sachverständige ...zutreffend festgestellt habe. Die Einwände der Beklagten gegen die Rechnung Nr. 11514 griffen ebenfalls nicht durch. Sie habe ihre Leistungen erbracht, die mit der Inbetriebnahme der Anlage verbunden gewesen sind, nämlich die Software für die einzelnen Stationen eingespielt und diese auf die Funktionen und Bedürfnisse des Betreibers abgestimmt. Was die weitere Rüge der Beklagte anbelange, dass zahlreiche der von ihr - der Klägerin - gelieferten Bauteile Mängel gezeigt hätten, sei diese Rüge ganz überwiegend ungerechtfertigt. Soweit sie überhaupt Fehler habe feststellen können, läge deren Ursache ganz überwiegend in Fehlbedienungen. Im Übrigen habe sie der Beklagten tatsächlich zugesagt, die ihr wegen zunächst aufgetretener Lieferschwierigkeiten entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Diese hätten aber nicht - wie die Beklagte behauptet - einen Betrag von 27.607,24 DM ausgemacht. Die Anschlussberufung sei deshalb geboten, weil Abzüge von ihrer Klageforderung nicht berechtigt seien. Die Beklagte sei ihrer Kenntnis nach dem ihr erteilten Auftrag, Arretierungsstifte einzubauen, nicht nachgekommen, sodass sie eine Vergütung dafür nicht verlangen könne. Die Zugtaster seien in einer Höhe von 2,25 m angebracht; deshalb müssten sie entgegen der Einschätzung des Sachverständigen nicht wasserdicht ausgeführt sein. Ähnliches gelte für die Steckkontakte der Birntaster. Eine stabilere Ausführung sei nicht handelsüblich und auf dem Markt nicht erhältlich. Schließlich erweitere sie die Klage um einen Betrag von 32.000,86 DM. Wegen der Funktionsstörungen der Lichtrufanlage habe sie die Fa. ...mit zusätzlichen Tätigkeiten betrauen müssen, die einen Mehraufwand in geltend gemachter Höhe zur Folge gehabt hätten.

11

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

12

Die Beklagte hält die Anschlussberufung für unbegründet. Sie habe auftragsgemäß die Tastenmodule mit Arretierungsstiften nachgerüstet. Bei 40 Modulen sei dies nicht möglich gewesen, weil diese bereits zerbrochen gewesen seien.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil verwiesen.

14

B.

Die Rechtsmittel der Parteien haben insoweit in der Sache Erfolg, als der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen war. Das angefochtene Urteil leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln; auf Grund dieser Mängel erscheint eine umfangreiche bzw. aufwendige Beweisaufnahme erforderlich.

15

I.)

Als Anspruchsgrundlage der Klägerin gegen die Beklagte kommt hier § 433 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB in Betracht.

16

1.)

Unstreitig hat die Beklagte bei der Klägerin unter dem 21.10.1999 die Komponenten zur Installation einer Lichtrufanlage Marke Medicall 800 bestellt; ebenfalls unstreitig hat die Klägerin das Angebot der Beklagten - mit unwesentlichen, hier nicht interessierenden Änderungen - durch die Auftragsbestätigung vom 11.11.1999 angenommen und die bestellten Bauteile ausgeliefert. Danach hat die Klägerin Verpflichtungen übernommen, die über die bloße Übergabe und Übereignung der Bauteile gemäß § 433 Abs. 1 BGB hinausgehen. So ist sie nach Ziff. 1.) der "Zusätzlichen Vereinbarungen" zur Intensivschulung zweier Mitarbeiter der Beklagten gehalten gewesen, nach Ziff. 2.) der Zusatzvereinbarungen, Pos. 0195 der Auftragsbestätigung sollte sie die Anlage in Betrieb nehmen und nach Pos. 0200 der Auftragsbestätigung das Personal einweisen.

17

2.)

Es spricht viel für die vom Landgericht vertretene Auffassung, das den Vertrag der Parteien gleichwohl als Kaufvertrag qualifiziert hat, der um Neben(leistungs)pflichten der Klägerin ergänzt ist.

18

a.)

Kauf- und Werkvertrag unterscheiden sich idealtypisch danach, ob die Erstellung des Vertragsgegenstandes zu den Pflichten des Verkäufers gehört oder im Vorfeld des Vertrages verbleibt (Staudinger-Peters, BGB, 13. A. (2003), Vorbem. §§ 631 ff. Rdnr. 14). Maßgeblich für die Qualifizierung als Werk- oder Kaufvertrag ist, ob sich die Vertragspflichten der einen Seite im Wesentlichen in der Lieferung von Sachen erschöpfen oder aber ein darüber hinausgehender Erfolg geschuldet wird (vgl. dazu BGH WM 1977, S. 1051; OLG Köln, NJW-RR 1993, S. 1398 [OLG Köln 11.12.1992 - 19 U 244/91]). Letzteres dürfte hier nicht der Fall sein; jedenfalls sind die zusätzlichen Pflichten der Klägerin von untergeordneter Bedeutung. Denn nach der schriftlichen Vereinbarung der Parteien sollte die Montage der Anlage der Beklagten überlassen bleiben. Die Schulung der Mitarbeiter der Beklagten war auf einen 2-tägigen Intensivkurs beschränkt (Auftragsbestätigung der Klägerin, Pkt. 1); die Inbetriebnahme der Anlage hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin lediglich die Installation der Software auf der jeweiligen Station sowie die Abstimmung der Funktionen auf die Bedürfnisse des Betreibers umfasst. Die untergeordnete Bedeutung dieser Nebenpflichten wird dadurch belegt, dass die Vergütung für diese Leistungen bei einem Gesamtpreis von 633.785,61 DM lediglich einen Betrag von 21.200,-DM (16.800,-DM + 4.200,-DM) ausmachen sollte, und zwar einschließlich der Einweisung des Personals.

19

b.)

Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten allerdings eine Montageanleitung zur Verfügung gestellt. Dieser Umstand rechtfertigt die Einordnung des Vertrages der Parteien als Werkvertrag nicht. Denn die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass die Klägerin damit vereinbarungsgemäß umfassende Planungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung des in dem Klinikum ...........bereits vorhandenen Leitungsnetzes, erbringen sollte. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ...geht vielmehr hervor, dass die Montage- und Installationsanweisung der Klägerin dazu keine Vorgaben gemacht hat (Gutachten, S. 22, 26), ohne dass die Beklagte dies als Mangel der Anweisung gerügt hat. Gleiches gilt im Hinblick auf die Erstellung der Software für die Lichtrufanlage, bei der es sich offensichtlich um eine serienmäßig gefertigte Anlage handelt: Die Beklagte hat nicht behauptet, dass die Klägerin diese eigens im Hinblick auf die Verwendung der Lichtrufanlage im Klinikum ...hat entwickeln müssen.

20

c.)

Die Beklagte hat jedoch in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen ergänzt und behauptet, dass die Parteien neben der schriftlichen Bestellung und Auftragsbestätigung unter Einbeziehung der Kliniken der Stadt .... ausdrücklich eine gemeinsame Herstellung der Lichtrufanlage verabredet hätten, was die Klägerin bestritten hat. Zudem habe sich die Klägerin verpflichtet, die Planung einschließlich der Einrichtung von Musterzimmern zu übernehmen sowie die Beklagte bei der Montage der Lichtrufanlage anzuweisen und zu betreuen; darüber hinaus habe die Klägerin faktisch die Bauleitung ausgeübt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Vorbringen um neuen Vortrag handelt, mit dem die Beklagte grundsätzlich nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen ist, und ob die Beklagte nunmehr den Abschluss eines Werkvertrages zwischen den Parteien schlüssig dargetan hat. Denn unabhängig davon haben die Parteien unter Ziff. 8 der "Zusätzlichen Vereinbarungen" ohnehin bestimmt, die Gewährleistung den Regeln der VOB , ersatzweise BGB, zu unterstellen, und den Beginn der Verjährung an die mängelfreie Abnahme der gesamten Baumaßnahme durch den Auftraggeber der Beklagten zu knüpfen. Wie bei der Übernahme der Montage durch den Verkäufer hat diese Regelung in Verbindung mit der Verpflichtung der Klägerin, die Anlage in Betrieb zu nehmen und das Personal einzuweisen, zur Folge, dass die Untersuchungs- und Rügefrist sowie die Verjährungsfrist nicht schon mit der Auslieferung der einzelnen Bauteile begonnen hat, sondern erst mit der Fertigstellung der gesamten Lichtrufanlage (vgl. Soergel-Huber, BGB, 12.A., Vor § 433 Rdnr. 280; Münchener-Kommentar-Westermann, BGB, 3.A., Vor § 433 Rdnr. 22; OLG Köln, NJW-RR 1995, S. 1457, 1458). Darüber hinaus wird man im Hinblick auf Ziff. 8 der "Zusätzlichen Vereinbarungen" annehmen müssen, dass erst in der Abnahme der fertigen Anlage die Annahme als Erfüllung im Sinne von § 363 BGB liegt, sodass erst von diesem Zeitpunkt an den Käufer die Beweislast für Sachmängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften trifft (vgl. Soergel-Huber, a.a.O.; Münchener-Kommentar-Westermann, a.a.O.). Zudem besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass die Klägerin, die als Herstellerin der Lichtrufanlage über eine besondere Fachkunde verfügt hat, die Beklagte bei der Installation beraten und unterstützt hat, als es zu Schwierigkeiten bei der Montage und Funktionsstörungen gekommen war. Unter diesen Umständen wird sich die Klägerin Mängel der Lichtrufanlange - etwa nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (vgl. dazu BGHZ 47, 312 ff.; Palandt-Putzo, BGB, 61.A., § 433 Rdnr. 16 f.) - entgegenhalten lassen müssen, die darauf zurückzuführen sind, dass ihre Vorgaben für die Installation der Lichtrufanlage etwa unzutreffend gewesen sind.

21

3.)

Die Beklagte hat sich gegenüber der Klageforderung in erster Linie damit verteidigt, dass die Klägerin die ihr obliegenden Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht habe, sodass die Klageforderung bisher nicht fällig sei und ihr ein Zurückbehaltungsrecht zustehe: Insbesondere könne der Rea-Notruf nicht ausgelöst werden, die Zusammenschaltung von 2 Stationen sei nicht möglich, auf Grund des Ausfalls der Lichtrufkomponenten sei die Betriebssicherheit der Anlage nicht gewährleistet, überdies seien die Lichtrufterminals mechanisch instabil. Diese Mängel fielen in den Verantwortungsbereich der Klägerin, da sie auf fehlerhafte Bauteile zurückzuführen seien; soweit Fehler bei der Verkabelung der Anlage aufgetreten seien, beruhten diese auf Mängeln des von der Klägerin gelieferten Verlegeplans bzw. auf unrichtigen Anweisungen der Klägerin. Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, dass die Ursachen der Funktionsstörungen ausschließlich in Fehlern bei der Installation der Anlage zu suchen seien, die allein der Beklagten oblegen habe. Der Sachverständige.....- auf den das Landgericht seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat - hat im Wesentlichen das Vorbringen der Klägerin bestätigt. Danach sind die aufgetretenen Mängel fast ausschließlich auf eine fehlerhafte Verdrahtung der Lichtrufkomponenten zurückzuführen (Gutachten, Bl. 67). Das Gutachten des Sachverständigen ...stellt jedoch eine tragfähige Entscheidungsgrundlage nicht dar, schon weil das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, die Anknüpfungstatsachen für das Gutachten des Sachverständigen hinreichend festzustellen.

22

a.)

Der Sachverständige .....hat die Installation der Lichtrufanlage im Wesentlichen anhand der Installations- und Montageanleitung Nr. 223 783 - 05 der Medicall 800, Ausgabe 28.8.1999, überprüft (Gutachten S. 20, 21). Die Beklagte hat jedoch wiederholt behauptet, dass sie sich bei der Installation der Anlage darüber hinaus an einem von der Klägerin eingerichteten Musterzimmer orientiert und die Verdrahtung der Lichtrufkomponenten nach Vorgaben der Klägerin abgeändert habe - was, wie o.a., eine Verantwortlichkeit der Klägerin für an der Lichtrufanlage aufgetretene Mängel begründen könnte (Schriftsatz vom 8.5.2001 und Schriftsatz vom 27.11.2002). Dem hat die Klägerin widersprochen und dazu u.a. dargetan, dass das Musterzimmer nur dazu gedient habe, die Funktionsweise des Systems Medicall 800 zu demonstrieren; auch andere von der Beklagten erwähnte Unterlagen berücksichtigten nicht die speziellen Verhältnisse im Klinikum ....-......, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Zu dem Vortrag der Beklagten hat der Sachverständige nur punktuell Stellung genommen und Stellung nehmen können (Gutachten, S. 53 ff. d.A.), sodass das Landgericht gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu diesem Punkt weiter aufzuklären.

23

b.)

Unklar ist weiterhin geblieben, welche Anforderungen die Lichtrufanlage bei der Zusammenschaltung von mehreren Stationen erfüllen sollte. Nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen war offenbar vorgesehen, dass nur die Stationen auf derselben Etage miteinander kommunizieren können sollen und darüber hinaus eine Kommunikation zwischen den Stationen und der Telefonzentrale und dem Empfangsbereich gewährleistet ist (Gutachten, S. 11). Demgegenüber ist in dem Vorbringen der Beklagten lediglich unpräzise davon die Rede, dass Schwierigkeiten bei der Zusammenschaltung zweier Stationen, bei der Zusammenschaltung zweier Doppelstationen bzw. bei der Zusammenschaltung sämtlicher Stationen auftreten.

24

4.)

Abgesehen davon hätte das Landgericht nicht von der Anhörung des Sachverständigen absehen dürfen; die entsprechende Rüge der Beklagten (vgl. § 529 Abs. 2 ZPO) greift im Ergebnis durch.

25

a.)

Gemäß § 411 Abs. 3 ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Es muss das von Amts wegen tun, wenn das schriftliche Gutachten unzulänglich, unvollständig oder unverständlich ist; bei Zweifeln und Unklarheiten des schriftlichen Gutachtens ist eine Erläuterung desselben durch den Sachverständigen erforderlich (Zöller-Greger, ZPO, 23.A., § 411 Rdnr. 5). Unabhängig davon ist das Gericht zur Ladung des Sachverständigen verpflichtet, wenn eine Partei dies beantragt (Zöller-Greger, a.a.O., § 411 Rdnr. 5a). Danach ist hier eine Anhörung des Sachverständigen .....geboten gewesen. Denn sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben die Anhörung des Sachverständigen beantragt und Einwände gegen das Gutachten erhoben.

26

b.)

Nach den §§ 402, 379 ZPO kann das Gericht die Ladung des Gutachters allerdings von der Zahlung eines zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschusses abhängig machen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist bezahlt, unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Anhörung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird (§ 379 S. 2 ZPO). Das Landgericht ist nach diesen Bestimmungen hier jedoch nicht berechtigt gewesen, von der Anhörung des Sachverständigen abzusehen.

27

aa.)

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Landgericht - wie nach den §§ 402, 379 ZPO vorgesehen - die Ladung des Sachverständigen von der Zahlung eines zur Deckung der Auslagen erforderlichen Vorschusses abhängig gemacht hat. So hat das Landgericht mit Verfügung vom 22.8.2002 die Beklagte gebeten, einen weiteren Kostenvorschuss von 9.000,-EUR einzuzahlen, damit die Rechnung des Sachverständigen ausgeglichen werden könne. Mit Verfügung vom 12.9.2002 hat das Gericht an die Einzahlung des Kostenvorschusses für die vom "Sachverständigen erbrachten Leistungen" erinnert; diese Erinnerung hat es mit Verfügung vom 17.9.2002 wiederholt. Mit Verfügung vom 31.10.2002 hat das Landgericht der Beklagten aufgegeben, den weiteren Auslagenvorschuss umgehend einzuzahlen. Danach, mit der Terminsladung vom 28.11.2002, hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es zurzeit nicht gedenke, den Sachverständigen zu laden, da noch eine erhebliche Vergütungsforderung des Sachverständigen ausstehe, um dann den Parteien mit Verfügung vom 3.12.2002 zur Kenntnis zu geben, die Ladung des Sachverständigen (nur) zu erwägen, wenn der angeforderte Auslagenvorschuss vor Weihnachten eingeht. Alle Verfügungen betreffen also den Auslagenvorschuss zur Abdeckung der Kosten, die für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens bereits angefallen waren, und nicht den Vorschuss, der erforderlich ist, um die für die Ladung des Sachverständigen zu erwartenden Kosten abzusichern. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Übersendung des schriftlichen Gutachtens an die Parteien von der Zahlung eines weiteren Vorschusses hätte abhängig machen dürfen (verneinend...., Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, § 3 Rdnr. 50;.........., MDR 2001, S. 1085, 1087). Denn jedenfalls sehen es die §§ 402, 379 ZPO nicht vor, dass das Gericht die weitere Beweisaufnahme davon abhängig macht, dass der Auslagenvorschuss für die vorangegangene Beweiserhebung vollständig eingegangen ist - zumal die zu erwartenden Kosten für die Anhörung des Sachverständigen weit hinter dem vom Landgericht angeforderten Betrag von 9.000,-EUR zurückbleiben (unklar insoweit BGH LM § 379 ZPO Nr. 1).

28

bb.)

Abgesehen davon hat das Landgericht der Beklagten entgegen § 379 S. 2 ZPO aber auch keine wirksame Frist zur Einzahlung des Vorschusses gesetzt; die unter dem 3.12.2002 erfolgte Mitteilung, die Ladung des Sachverständigen zu erwägen, wenn eine Zahlung des angeforderten Vorschusses noch vor Weihnachten erfolgt, reicht zur Setzung einer bestimmten Frist im Sinne von § 379 S. 2 ZPO nicht aus. Zudem hätte es dazu jedenfalls einer Zustellung der Verfügung bedurft (§ 329 Abs. 2 S. 2 ZPO), die hier unterblieben ist (Zöller-Greger, a.a.O., § 379 Rdnr. 6; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 24.A., § 379 Rdnr. 1).

29

cc.)

Überdies darf die Ladung des Sachverständigen dann nicht von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden, wenn das Gericht gehalten ist, den Sachverständigen schon von Amts wegen zur Erläuterung des Gutachtens zu laden, um Zweifel und Unklarheiten in seinen schriftlichen Ausführungen aufzuklären (vgl. BGH LM § 379 Nr. 1; Müller, a.a.O., § 3 Rdnr. 48; Münchener-Kommentar-Damrau, ZPO, 2.A., § 411 Rdnr. 15; Musielak-Huber, ZPO, 3.A., § 411 Rdnr. 7, 8, 9). Diese Voraussetzungen sind u.a. gegeben, wenn eine Partei substantiierte Einwände gegen das schriftliche Gutachten erhebt, die nicht ohne weiteres zu widerlegen sind (BGH NJW 1986, S. 1928, 1930; OLG Köln, NJW 1994, S. 394 [OLG Köln 02.04.1993 - 6 U 163/92]; OLG Celle, VersR 1993, S. 629, 630 [OLG Celle 20.03.1991 - 8 U 158/90]; Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 411 Rdnr. 5). So verhält es sich hier: Die Beklagte hat nämlich - ersichtlich sachverständig beraten, wie auch die Schriftsätze vom 23.10. und 30.10.2002 belegen - mit Schriftsatz vom 27.11.2002 die Schlussfolgerungen des Sachverständigen ...angegriffen, sich dabei auf eine eigene Untersuchung der Signalstruktur auf dem Datenbus gestützt und eine andere Ursache für die an der Lichtrufanlage aufgetretenen Funktionsstörungen aufgezeigt. Diese Einwendungen durfte das Landgericht nicht übergehen; es wäre gehalten gewesen, diesen auch ohne Antrag auf Anhörung des Gutachters nachzugehen.

30

dd.)

Im Übrigen hat auch die Klägerin Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten gerichtet und dazu eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen ...beantragt. Schon im Hinblick darauf wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den Sachverständigen um eine Erläuterung seines Gutachtens zu bitten, ohne dies von der Zahlung eines Vorschusses durch die Beklagte abhängig zu machen (vgl. BGH LM § 379 Nr. 1). Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin ausweislich des Protokolls vom 11.2.2003 damit einverstanden erklärt hat, "wenn das Gericht auf der Grundlage des Sachverständigen ...etwa von der Klägerin zu tragende Belastungen hinsichtlich Materialien und etwaiger weiterer Kosten schätzen würde". Denn aus dieser Erklärung geht ebenso wenig wie aus dem angefochtenen Urteil mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass die Klägerin auf eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen auch insoweit verzichten wollte, als es nicht um die Höhe etwaiger von diesem ermittelter Mängelbeseitigungskosten, sondern um die Frage geht, ob überhaupt Mängel vorliegen, für die die Klägerin einstehen muss. Dementsprechend hat sich die Klägerin nicht gehindert gesehen, mit der Anschlussberufung die bereits in erster Instanz geltend gemachten Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen ...zu wiederholen.

31

ee.)

Schließlich hat das Gericht den Auslagenvorschuss von der beweisbelasteten Partei und nicht vom Antragsteller anzufordern, wenn - wie hier - beide Parteien die Anhörung des Sachverständigen beantragt haben (Münchener-Kommentar-Damrau, a.a.O., § 402 Rdnr. 3; ferner Zöller-Greger, a.a.O., § 411 Rdnr. 5c). Wie bereits oben unter Pkt. 2 c) ausgeführt, hat die Klägerin hier nachzuweisen, dass die Lichtrufanlage keine Mängel aufweist, die in ihren Verantwortungsbereich fallen, sodass das Landgericht auch deshalb gehindert gewesen ist, die Anhörung des Sachverständigen von der Zahlung eines Auslagenvorschusses durch die Beklagte abhängig zu machen.

32

II.)

Mängel bei der Vorschussanordnung können nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden, stellen jedoch regelmäßig eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar und begründen einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Heistermann, a.a.O., OLG Hamm, MDR 1999, S. 502 [OLG Hamm 04.08.1998 - 3 UF 520/97]; Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 379 Rdnr. 4). Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht die notwendige Aufklärung des Sachverhalts versäumt (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 538 Rdnr. 11). Im vorliegenden Fall ist nach den Ausführungen oben noch eine Sachverhaltsaufklärung in erheblichem Umfang notwendig, die voraussichtlich neben einem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen die Vernehmung diverser Zeugen erfordert. Im Hinblick darauf hat der Senat dem (Hilfs-)Antrag der Beklagten entsprochen und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.