Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 30.10.2003, Az.: 8 U 55/03

Anspruch auf restlichen Werklohn für Asbestentsorgungsarbeiten und den Rückbau von Geschossdecken sowie für Demontagearbeiten und Sanierungsarbeiten; Deklaratorisches Anerkenntnis als Folge einer Bescheinigung von Leistungsangaben auf den Stundenlohnzetteln; Beweislastumkehr als Folge eines Anerkenntnisses; Darlegung der erbrachten Leistung auf dem Stundenlohnzettel in prüfbarer Weise; Rechtswirkungen einer Abnahme

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
30.10.2003
Aktenzeichen
8 U 55/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2003:1030.8U55.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 29.01.2003 - AZ: 2 O 833/00

Fundstellen

  • BauR 2005, 1521 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 2005, 415

In dem Rechtsstreit ...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Januar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.355,97 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 9. Oktober 1997 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt für die Beklagte 20.000,00 EUR; für die Klägerin übersteigt er diesen Betrag nicht.

Gründe

1

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für Asbestentsorgungsarbeiten und den Rückbau von Geschossdecken für das Bauvorhaben S.E." sowie für Demontage- und Sanierungsarbeiten an einem Bauvorhaben in M.. Die Beklagte wendet sich im einzelnen gegen die Richtigkeit der Abrechnung der geleisteten Arbeiten und macht widerklagend Ansprüche im Hinblick auf das Vorhandensein von Mängeln geltend.

2

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

3

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 102.008,72 Euro nebst Zinsen stattgegeben; im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.

4

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag sowie den Widerklageantrag in Höhe von 163.657,15 Euro weiter. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

5

Der Senat hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 17. Juli 2003 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Oktober 2003 verwiesen.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

7

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

8

Der Klägerin steht ein Restwerklohnanspruch von 97.355,97 EUR (190.411,72 DM) zu. Gegenansprüche der Beklagte bestehen nicht, so dass von der Klageforderung keine weiteren Beträge abzusetzen sind und die Widerklage unbegründet ist. Im Einzelnen gilt folgendes:

9

I.

Bauvorhaben S.E.:

10

1.

Für die Asbestsanierung im 8. Flur kann die Klägerin von der Beklagten einen Werklohn von pauschal 20.000,-- DM verlangen.

11

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass diese Position gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 7. März 1995 mit 20.000,-- DM pauschal und nicht etwa im Stundenlohn abzurechnen sei. Diese Beweiswürdigung kann der Senat gemäß den §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO nur darauf nachprüfen, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Derartige Mängel liegen hier nicht vor. Die Aussage des damals für die Klägerin tätigen Zeugen S., der die Pauschalpreisvereinbarung bestätigt hat, wird nicht nur durch das genannte Schreiben gestützt, sondern auch durch die Aussage des für die Beklagte tätigen Zeugen N., der bekundet hat, dass jedenfalls ursprünglich 20.000,-- DM pauschal als Werklohn vereinbart gewesen seien. Das Landgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte sich auf die Abänderung einer einmal getroffenen Vergütungsvereinbarung beruft, wofür sie nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist. Angesichts der sich teilweise widersprechenden Zeugenaussagen ist das Landgericht ohne Rechtsfehler zu einem non liquet hinsichtlich der Stundenlohnvereinbarung gelangt. Dem setzt die Beklagte nur ihre eigene, in der Sache nicht zwingende Beweiswürdigung entgegen, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, die gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung sprechen.

12

Das Landgericht durfte weiterhin den ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin S. als Zeugen vernehmen. Ausweislich seiner Aussage ist er nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt und somit nicht Partei dieses Rechtsstreits.

13

Ihre Behauptung, die Asbestsanierungsarbeiten im 8. Flur seien trotz der von ihr vorgenommenen Kürzungen in den von ihr anerkannten Stundenlohnarbeiten enthalten, hat die Beklagte nicht substantiiert. Zu einem schlüssigen Vorbringen hätte es gehört, im einzelnen mitzuteilen, welcher der zahlreichen Stundenlohnzettel die Asbestsanierungsarbeiten im 8. Flur enthalten soll. Soweit sie sich dafür auf die Vernehmung von Zeugen bezieht, läuft dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

14

2.

Für die Asbestsanierung im 2. Flur steht der Klägerin nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts der volle vertraglich vereinbarte Werklohn von 67.000,-- DM zu. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Nicht nur der Zeuge S., sondern auch der für die Beklagte tätige Zeuge L. haben bestätigt, dass die Klägerin sämtliche Arbeiten, die im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren, erledigt hat. Der Zeuge L. hat zwar zunächst das Vorbringen der Klägerin bestätigt und ausgeführt, dass ein Teil der Sanierungsarbeiten zuvor von einem dritten Unternehmen ausgeführt worden sei; auf Vorhalt einer Grundrissskizze hat er jedoch eingeräumt, sich geirrt zu haben, und hat seine Aussage dahingehend korrigiert, dass die Klägerin alle ihr laut Leistungsverzeichnis obliegenden Arbeiten erledigt habe. Die allerdings wenig ergiebigen Aussagen der weiteren vom Landgericht vernommenen Zeugen deuten ebenfalls in diese Richtung. Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Landgericht mithin zu Recht angenommen, dass der Klägerin der volle vertraglich vereinbarte Werklohn für die Sanierungsarbeiten im 2. Flur zusteht.

15

3.

Das Landgericht hat rechts- und verfahrensfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin die von ihr verlangte Vergütung für Stundenlohnarbeiten zusteht.

16

Zwischen den Parteien war in erster Instanz unstreitig, dass die Klägerin berechtigt war, über das Leistungsverzeichnis hinausgehende Zusatzarbeiten im Stundenlohn abzurechnen. Der Hinweis der Beklagten auf die formellen Voraussetzungen der Vergütung von Stundenlohnarbeiten gemäß § 15 VOB/B geht unter diesen Umständen fehl. Die Parteien streiten lediglich um die der Abrechnung zugrundezulegende Stundenzahl und teilweise um die Höhe des Stundensatzes. Dass der Klägerin insoweit dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, kann danach nicht zweifelhaft sein.

17

Das Landgericht hat, von der Berufung - bis auf den Stundenlohnzettel 32, bei dem die Unterschrift angeblich nicht zuzuordnen sein soll - nicht angegriffen, festgestellt, dass der Bauleiter L. der Beklagten die Stundenlohnzettel gegengezeichnet hat. Im Hinblick darauf ist das Landgericht dem von ihm als nicht hinreichend substantiiert gewerteten Vorbringen der Beklagten zur Berechtigung von Kürzungen nicht nachgegangen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

18

Gemäß § 15 Nr. 3 Satz 3 VOB/B müssen Einwendungen entweder auf den Stundenlohnzetteln selbst oder schriftlich gesondert erhoben werden. Im vorliegenden Fall enthalten die von dem Bauleiter L. der Beklagten gegengezeichneten Stundenlohnzettel keinerlei Einwendungen; erst im Rahmen des Streits um die Abrechnung hat die Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 1997 Einwendungen erhoben. Innerhalb der Rückgabefrist von 6 Werktagen nach Zugang der Stundenlohnzettel sind danach Einwendungen nicht erhoben worden, was zur Folge hat, dass die Beklagte die Leistungsangaben der Klägerin auf den Stundenlohnzetteln bescheinigt hat. Daraus folgt ein deklaratorisches Anerkenntnis hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistungen (vgl. dazu Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl., B § 15 RdNr. 36 f.). Allerdings ist die Beklagte als Auftraggeberin mit Einwendungen gegen die Stundenlohnzettel nicht völlig ausgeschlossen; Folge des Anerkenntnisses ist vielmehr eine Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass sie nunmehr die Unrichtigkeit und die fehlende Kenntnis der Unrichtigkeit bei ihr bzw. ihren Vertretern nachweisen muss (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam a.a.O.). Substantiierte und schlüssige Einwendungen hat die Beklagte jedoch nicht erhoben. Sie hat sich in erster Instanz im wesentlichen auf ihr Schreiben vom 29. Mai 1997 berufen, das auch einzelnen Zeugen vorgehalten worden ist. Die bestenfalls stichwortartigen Bemerkungen zu den einzelnen Stundenlohnzetteln sind jedoch nicht überprüfbar und ersetzen schlüssigen und substantiierten Vortrag nicht. Erläutert hat die Beklagte ihre Einwendungen auch in der Folgezeit nicht. Die Zeugenaussagen - soweit sich die Beklagte diese zueigen gemacht haben sollte - sind inhaltlich unergiebig; die Zeugen der Beklagtenseite haben sich im wesentlichen nur auf das genannte Schreiben berufen können. Es kommt hinzu, dass der Auftraggeber neben der Unrichtigkeit zusätzlich dartun und beweisen muss, dass er die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel bei der Unterzeichnung nicht gekannt hat. Dazu fehlt jegliches Vorbringen der Beklagten. In der Berufungsbegründung wird im wesentlichen nur die Auflistung aus dem genannten Schreiben wiederholt; weiter wird die Vernehmung von Zeugen angeboten, deren Aussagen schon in erster Instanz keinen Beweis zugunsten der Beklagten erbracht haben und deren erneute Anhörung überdies auf eine Ausforschung hinausliefe.

19

Eine Ausnahme gilt nur für den Stundenzettel Nr. 50. Diesen Stundenzettel hat die Beklagte schon in erster Instanz zu Recht beanstandet, weil ihm nicht zu entnehmen ist, welche Arbeiten ausgeführt worden sind. Ist aber die erbrachte Leistung auf dem Stundenlohnzettel nicht in prüfbarer Weise dargelegt, dann liegt auch trotz Unterschrift ein Anerkenntnis nicht vor (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam a.a.O., RdNr. 27, 36).Das hat seinen Grund darin, dass der Auftraggeber nur dann, wenn angegeben ist, welche Leistung in welchem Zeitabschnitt erbracht worden ist, überprüfen kann, ob der für diesen Arbeitsschritt geltend gemachte Aufwand angemessen ist oder nicht. Abzusetzen ist deshalb ein Betrag von (46 Stunden á 52,-- DM =) 2.392,-- DM.

20

4.

Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Landgericht der Klägerin gemäss deren ersten Nachtragsangebot: vom 4. Mai 1995 4.500,-- DM als Werklohn für die Sanierung des Elektroraums zuerkannt hat. In der Sache mag es zwar richtig sein, dass die Beklagte dieses Angebot der Klägerin angenommen hat. Der weitere Einwand der Beklagten geht aber dahin, dass die Klägerin diese Arbeiten gar nicht ausgeführt habe. Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil mit diesem Punkt nicht befasst, sondern nur eine Einigung der Parteien hinsichtlich dieses ersten Nachtragsangebots festgestellt. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat keinen Beweis zugunsten der Klägerin erbracht. Der Zeuge S. konnte keine Angaben machen. Die Aussage des Zeugen L. ist unergiebig. Der Zeuge N. wusste nur zu sagen, dass zwischen den Parteien streitig war, ob die Klägerin den Elektroraum saniert hatte oder nicht. Das reicht nicht aus, um annehmen zu können, dass die Klägerin diese Leistung erbracht hat und abrechnen darf.

21

5.

Im Hinblick auf das zweite Nachtragsangebot vom 2. Januar 1996 macht die Beklagte zu Recht geltend, dass die Klägerin den Ein- und Ausbau der Feuerschutzklappen doppelt abgerechnet hat. Die vom Landgericht insoweit zuerkannten 2.208,-- DM sind deshalb abzusetzen. Über die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten verhält sich der Stundenlohnzettel Nr. 45. Die ausgeführten Arbeiten werden mit "Ausbau und Entsorgung von BSK im Nachtrag im 7. Flur mit Ausbau des Mörtels" beschrieben. Diese Arbeiten sind jedoch in der Zusammenfassung der Stundenlohnnachweise der Klägerin enthalten, die Beklagte hat diese 46 Stunden gemäss ihrem Schreiben vom 29. Mai 1997 "voll akzeptiert". Es liegt damit eine Doppelabrechnung seitens der Klägerin vor.

22

6.

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht die Zulage von 9.000,-- DM für die Ausführung des zweiten Flurs in drei Sanierungsabschnitten zugesprochen. Schriftliche Unterlagen dazu gibt es zwar nicht. Das Landgericht hat seine Feststellung aufgrund berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung auf die Aussage des Zeugen S. gestützt. Dieser hat bekundet, dass der zweite Flur in drei Abschnitten saniert worden ist und dass deshalb eine zusätzliche Summe von 9.000,-- DM vereinbart worden ist. Der Zeuge N., mit dem S. dies vereinbart haben will, konnte dazu nichts sagen und hat dem ebenso wenig wie der Zeuge L. widersprochen. Angesichts dessen ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

23

7.

Die berechtigten Berufungsangriffe zu den Ziffern I. 3., 4. und 5. führen zu einem Abzug von insgesamt 9.100,00 DM. Die vom Landgericht zuerkannte Restwerklohnforderung vermindert sich dadurch auf 190.411,72 DM (entsprechend 97.355,97 EUR).

24

II.

Bauvorhaben M.:

25

1.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin für die Demontage- und Sanierungsarbeiten am Bauvorhaben M. ein Werklohn von (mindestens) 255.000,-- DM zusteht. Die von der Beklagten gerügten Rechts- und Verfahrensfehler liegen nicht vor.

26

Der zugrundeliegende Vertrag vom 23. Juli 1996 ist allerdings hinsichtlich der Vergütung nicht ganz eindeutig. In Ziffer 3. "Preise und Vergütungen" heißt es zunächst, dass die Beauftragung in einem Gesamtvolumen von 255.000,00 DM erfolgt; sodann wird vermerkt, dass der Auftrag zu Einheitspreisen erteilt wird und eine Änderung dieser Preise ausgeschlossen ist; die vereinbarten Preise werden als Festpreise bezeichnet. In Ziffer 8. "Zahlungsbedingungen" heißt es, dass "zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer als Gesamtpreis des Auftrages ein Betrag von 255.000,-- DM vereinbart wird". Eine Pauschalierung des Werklohns für die von der Klägerin gemäß Leistungsverzeichnis (das sich in den Akten nicht findet) auszuführenden Arbeiten ist damit nicht vereinbart. Davon geht auch die Klägerin nicht aus; denn sie hat gemäss Rechnung vom 26. März 1997 und Schreiben vom 11. September 1997 nach Aufmaß und Einheitspreisen abgerechnet und ursprünglich sogar eine Gesamtvergütung von 287.503,25 DM gefordert, von dem sie im Rechtsstreit allerdings nur den Betrag von 255.000,-- DM geltend macht (mit dem verbleibenden Rest will sie gegenüber etwaigen berechtigten Forderungen, die mit der Widerklage geltend gemacht werden, aufrechnen). Auch ihre Abschlagsrechnung vom 17. Dezember 1996 geht von Massen und Einheitspreisen aus. Genauso ist die Beklagte bei ihrer Rechnungsprüfung vorgegangen, die mit einem Betrag von 162.101,50 DM endet.

27

Der Streit der Parteien geht letztlich in der Sache nur darum, welche Einheitspreise für die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen vereinbart worden sind. Das hat das Landgericht seiner Entscheidung entgegen der Rüge der Berufung richtig zugrunde gelegt, auch wenn am Ende seiner Ausführungen (zu II. 2) ungenau von einem "pauschalen Auftragsvolumen von 255.000,-- DM" die Rede ist. Das Landgericht hat nämlich nach Beweisaufnahme die von der Klägerin behaupteten höheren Einheitspreise zutreffend als vereinbart angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist in sich widerspruchsfrei, läuft weder den Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider und lässt keine relevanten Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt; sie ist deshalb für den Senat bindend. Im einzelnen nimmt der Senat auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2) des angefochtenen Urteils Bezug. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ergibt sich im wesentlichen aufgrund folgender Gesichtspunkte:

28

Dem Vertrag vom 23. Juli 1996 hat ausweislich seiner Ziffer 3) eine Berechnung der Einheitspreise als Anlage beigelegen. Dabei kann es sich nur um die Auflistung, die Anlage zum Angebot der Klägerin vom 6. Juli 1996 ist, gehandelt haben. Die Angebotssumme beläuft sich schon hier auf 255.000,-- DM. Entscheidend ist, dass sich nur aufgrund der Einheitspreise der Klägerin ein Auftragsvolumen von 255.000,-- DM, wie es sodann im Vertrag vom 23. Juli 1996 vereinbart worden ist, ergibt. Auf der Grundlage der von der Beklagten behaupteten niedrigeren Einheitspreise ergibt sich hingegen nur ein deutlich geringerer Betrag von knapp 160.000,-- DM. Dann aber ergibt es keinen Sinn, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag "eine Beauftragung in einem Gesamtvolumen von 255.000,-- DM" bzw. einen "Gesamtpreis des Auftrages von 255.000,-- DM" nennt. Eine schlüssige Erklärung für diesen Widerspruch enthält das Vorbringen der Klägerin nicht.

29

In der erstinstanzlichen Beweisaufnahme konnten lediglich die Zeugen S. und F. substantielle Angaben zu diesem Streitpunkt machen. Diese Aussagen hat das Landgericht aufgrund des von ihm gewonnenen Eindrucks von den Zeugen und insbesondere ihres Aussageverhaltens fehlerfrei gewürdigt. Insbesondere hat es aufgrund dieser Umstände und der vorhandenen schriftlichen Unterlagen fehlerfrei festgestellt, welche Bewandtnis es mit den in dem von dem Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2001 vorgelegten Leistungsverzeichnis handschriftlich aufgeführten Einheitspreisen hat und dass diese gerade nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sein sollten. Dafür hat es sich weiterhin zutreffend auf den sog. Site-Report vom 7. November 1996 gestützt, der, wie das Landgericht im einzelnen ausgeführt hat, erkennen lässt, dass der Klägerin für ihre Leistungen auf jeden Fall eine Vergütung von 255.000,-- DM zukommen sollte. Den für die Beklagte tätigen Zeugen F. hat das Landgericht mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung in diesem Punkt nicht geglaubt. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil der Zeuge F. zunächst erklärt hat, die in der Schlussrechnung aufgeführten Einheitspreise vorher nie gesehen zu haben, dann aber - was allerdings nicht protokolliert ist, sondern nur im Urteil ausgeführt wird - einräumen musste, in der rechten Spalte des Angebots mit den Einheitspreisen der Klägerin die niedrigeren von der Beklagten behaupteten Einheitspreise notiert zu haben. Er muss deshalb die ursprüngliche Berechnung der Einheitspreise gekannt haben. Dass die handschriftliche Aufstellung des Zeugen F. dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgt, hat das Landgericht zutreffend festgestellt; das rechtfertigt sich - wie ausgeführt - auch daraus, dass ansonsten die unstreitige Vereinbarung eines Auftragsvolumens von 255.000,-- DM nicht zu erklären wäre.

30

2.

Hinsichtlich der Kosten für die Atemschutzmasken hat das Landgericht richtig entschieden. Die Berufung bestreitet zwar diesen Anspruch nach Grund und Höhe; ein mit Gründen versehener Berufungsangriff gegen die Feststellung des Landgerichts, dass ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzmaske vereinbart worden ist, fehlt jedoch. Angesichts der Aussage des für die Beklagte tätigen Zeugen F., der die Vereinbarung eines solchen Zuschlages bestätigt und ausgeführt hat, dass dies seinen Grund darin habe, dass auch Asbestbeseitigungsarbeiten auszuführen waren, lassen sich gegen die erstinstanzlichen Feststellungen auch keine Einwendungen erheben.

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Zur Stundenzahl konnte sich das Landgericht lediglich auf die Bekundung des Zeugen B. stützen, dass mit Sicherheit 296 Stunden angefallen seien, in denen Atemschutzmasken getragen werden mussten. Angesichts der Größe des Objekts und des Umfangs der von der Klägerin auszuführenden Demontagearbeiten ist dies plausibel. Die Rechnung der Klägerin nimmt im übrigen Bezug auf die Aufmassposition 1.11.95. Die von den Parteien vorgelegten Aufmassunterlagen nennen unter dieser Position sogar 400 Stunden. Der Berufungsangriff geht damit fehl.

32

3.

Die Angriffe der Berufung gegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Stundenlohnarbeiten haben im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg.

33

Dass in nicht unerheblichem Umfang über das Leistungsverzeichnis hinausgehende zusätzliche Arbeiten, die im Stundenlohn zu vergüten sind, angefallen sind, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin hat der Beklagten zudem mit Schreiben vom 6. September 1996 die Ausführung von Stundenlohnarbeiten für bestimmte Gewerke angekündigt. Der Streit der Parteien geht im wesentlichen um den Stundensatz und die Zahl der der Abrechnung zugrundezulegenden Stunden.

34

Die Klägerin hat ihrer Abrechnung Stundensätze von 50,-- DM (Vorarbeiter) bzw. 47,-- DM (Facharbeiter) zugrundegelegt. Diese Sätze entsprechen ihrem Angebot vom 6. Juli 1996, das, wie oben bereits ausgeführt, dem Vertragsschluss zugrunde liegt. Beim Bauvorhaben S.E. hat die Klägerin sogar 52,-- DM bzw. 48,-- DM abgerechnet, die Beklagte hat dies dort akzeptiert. Hinsichtlich des Bauvorhabens M. behauptet die Beklagte hingegen, es seien Stundensätze von 42,-- DM bzw. 40,-- DM vereinbart worden. Dafür stützt sie sich auf die bereits oben genannte Abschlagsrechnung vom 17. Dezember 1996, in die die Klägerin in der Tat diese Stundensätze eingesetzt hat. Für die Stundensätze gilt aber dasselbe wie für die Einheitspreise (vgl. oben zu II. 1). Die Abschlagsrechnung ist auch das einzige Indiz, auf das sich die Beklagte für ihre Behauptung stützen kann. Ansonsten hat sie zwar mehrfach und teilweise unter Benennung von Zeugen behauptet, es seien geringere als die in der Schlussrechnung abgerechneten Stundensätze vereinbart worden; diesen Behauptungen fehlt jedoch jegliche Substanz, weil sie keinerlei Angaben dazu enthalten, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt diese Vereinbarung getroffen haben soll. Schriftliche Unterlagen dazu fehlen; die vorhandenen Vertragsunterlagen sprechen ganz überwiegend für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin. Einlassungsfähig und einer Beweisaufnahme zugänglich ist derartiges Vorbringen nicht. Es kommt hinzu, dass der Sachverständige die der Klageforderung zugrundeliegenden höheren Stundensätze als im normalen Bereich liegend und für die auszuführenden Arbeiten nicht überhöht bezeichnet hat. Das ist dem für Bausachen zuständigen Senat auch aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt; Stundensätze von 42,-- DM bzw. 40,-- DM waren hingegen auch in dem Zeitraum 1996/97 für den Auftragnehmer kaum auskömmlich.

35

Des weiteren wendet sich die Beklagte gegen die Stundenlohnarbeiten für das Reinigen der Verfestigungsanlage (Gutachten Seite 6). Sie macht unter Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis geltend, dass das Reinigen der Verfestigungsanlage keine zusätzliche Leistung sei, sondern im vertraglich vereinbarten Auftragsvolumen enthalten sei. Das vom staatlichen Hochbauamt Ingolstadt erstellte Leistungsverzeichnis gibt jedoch für die Auffassung der Beklagten nichts her; denn dort ist nur davon die Rede, dass die von den Bauteilen gelösten Asbestrückstände zu verfestigen seien. Über das Reinigen der Verfestigungsanlage verhält sich der zudem unvollständig vorgelegte Teil des Leistungsverzeichnisses nicht. Die Verfestigungsanlage hat im übrigen die Beklagte der Klägerin für die Arbeiten zur Verfügung gestellt; hätte die Klägerin die Reinigung nicht vorgenommen, so hätte dies die Beklagte mit dem gleichem Aufwand selber erledigen müssen. Der schriftliche Vertrag enthält im Übrigen nur Ausführungen dazu, dass die Beklagte sämtliches Material und sämtliche Gerätschaften zur Verfügung stellt, es wird aber nichts darüber gesagt, dass die abschließende Reinigung der Gerätschaften zum Vertragssoll gehört.

36

Schließlich hat die Klägerin der Beklagten unwidersprochen die Reinigung der Verfestigungsanlage als zusätzliche Leistung, die im Stundenlohn abgerechnet werde, angekündigt; die Beklagte ist dem im Rechtsstreit schriftsätzlich nicht entgegengetreten, sondern hat nur ihre damals offenbar nicht geäußerte Rechtsauffassung dargelegt, dass keine zusätzliche Vergütung zu zahlen sei. Entscheidend kommt hinzu, dass sämtliche Stundenlohnzettel von einem Vertreter der Beklagten abgezeichnet worden sind; wobei es sich ausweislich der Unterschrift ersichtlich um den für die Beklagte tätigen Bauleiter G. handelt. Das hat in diesem Punkt zwar nicht die oben erläuterten rechtlichen Folgen, weil es hier nicht um Art und Umfang der Leistungen geht, sondern nur darum, ob eine im Stundenlohn zu vergütende zusätzliche Leistung vorliegt; jedoch folgt daraus ein Indiz für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, weil dann, wenn selbstverständlich gewesen wäre, dass hier zum Vertragssoll gehörende Leistungen ausgeführt worden sind, der Vertreter der Beklagten wohl kaum die Stundenlohnzettel, die nur zusätzliche Arbeiten betreffen konnten, gegengezeichnet hätte.

37

Die Beklagte wendet sich weiter gegen die auf Seite 7, 8 des Gutachtens aufgelisteten Stundenlohnarbeiten. Andererseits erkennt sie Stundenlohnarbeiten von insgesamt 65.255,-- DM als berechtigt an. Da die Klägerin gemäß dem Sachverständigengutachten insoweit 92.959,-- DM fordert und die Reinigung der Verfestigungsanlage davon allein einen - von der Beklagten als unberechtigt angesehenen - Betrag von 41.872,-- DM ausmacht, geht dieser Berufungsangriff ins Leere. Die Einwendungen sind zudem eher formaler Art. Es wird zu Unrecht beanstandet, dass die Stundenlohnarbeiten nicht rechtzeitig vereinbart bzw. angemeldet worden seien. Weiter bezieht sich die Beklagte darauf, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass er die Gültigkeit der Unterschriften (i.e. der Vertreter der Beklagten als Auftraggeberin) nicht überprüft habe. Das war auch nicht Aufgabe des Gutachters; von Bedeutung wäre dieser Punkt ohnehin nur, wenn die Beklagte behaupten würde, die Stundenlohnzettel seien nicht von ihrem Bauleiter G. gegengezeichnet worden. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Unterschrift ihres Bauleiters unter den Stundenlohnzetteln hat deshalb die bereits oben erläuterten rechtlichen Folgen: Die Beklagte müsste nicht nur die Unrichtigkeit von Art und Umfang der erbrachten Leistungen darlegen und beweisen, sondern auch die fehlende Kenntnis über die Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung. Dazu fehlt jegliches Vorbringen; ebenso wenig hat die Beklagte ihren Vorwurf substantiiert, die Klägerin versuche wiederum doppelt abzurechnen.

38

III.

Widerklage:

39

1. Schadensersatz wegen mangelhafter Brandschutzabschottungen:

40

Die Beklagte macht wegen diverser Mängel der Arbeiten am Bauvorhaben S.E. Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf die Erstattung von Ersatzvornahmekosten in Höhe von insgesamt 199.221,64 DM geltend. Das Landgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat.

41

Die Beklagte rügt die folgenden Mängel:

  1. a)

    Mangelhaft erstellte F-90-Brandschutzabschottungen,

  2. b)

    teilweise fehlende Mineralwolleeinlagen,

  3. c)

    teilweise fehlende Gummidichtungen,

  4. d)

    defekte Deckenelemente und

  5. e)

    fehlendes Ausrichten und Reinigung der Decken.

42

Zwischen den Parteien ist schon streitig, ob diese - angeblichen - Mängel überhaupt Fehler der Werkleistung der Klägerin sind. Dafür ist von Bedeutung, dass die Klägerin, die im wesentlichen nur ihre Arbeitskräfte, nicht aber Gerätschaften und Material zur Verfügung gestellt hat, Subunternehmerin der Beklagten war, die ihrerseits Subunternehmerin einer Firma L. war, deren Auftraggeber offenbar der Bauherr, die Firma S., war. Neben und nach der Klägerin waren diverse andere Unternehmen am Bauvorhaben tätig. Weiter besteht Streit hinsichtlich des von der Klägerin zu erbringenden Leistungssolls. Die Beklagte verweist dafür auf das Leistungsverzeichnis des Bauherrn, was aber im Verhältnis der Parteien nicht weiterhilft, da darin zwar die von der Klägerin auszuführenden Arbeiten enthalten sind, aber auch vieles andere mehr. Von Bedeutung ist in erster Linie das Auftragsschreiben der Beklagten vom 7. März 1995. Dort ist die Rede von der Asbestentsorgung und dem Rückbau der Decken; weiter heißt es, dass die Deckenpaneele nach Entsorgung wieder montiert werden sollen. Unstreitig hat die Klägerin darüber hinaus für die Beklagte Brandschutzarbeiten durchgeführt; der Auftrag dazu ist ihr im weiteren Verlauf gemäss Nachtrag vom 2. Januar 1996 erteilt worden. In diese Richtung gehen auch die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen. Der Zeuge S. hat bekundet, dass die Klägerin die Decken ausbauen, den Asbest beseitigen und die Decken wieder anbringen sollte, und zwar einschließlich der Gummidichtungen. Eine Begradigung der Decken (die schon etwa 20 Jahre alt waren) sowie das Ersetzen von beschädigten Deckenpaneelen gehörte nicht zu den Aufgaben der Klägerin. Der Zeuge L. hat diese Angaben unter Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis im wesentlichen bestätigt und zusätzlich ausgeführt, dass an der Decke die Anschlüsse an zwischenzeitlich herausgenommene Trennwände herzustellen waren. Er hat allerdings in Abrede gestellt, dass die Deckenpaneele an einzelnen Stellen auseinandergelaufen seien. Der Zeuge B. hat das Leistungssoll dahingehend gekennzeichnet, dass die Klägerin die Asbestbeseitigung durchführen und die Decke so wieder anbringen sollte, wie sie sie herausgenommen hatte. Hingegen sei es nicht ihre Aufgabe gewesen, defekte Teile zu erneuern und Reparaturen durchzuführen. Der Zeuge N. konnte nur angeben, dass die Klägerin die Decke ausbauen und in dem ursprünglichen Zustand wieder einbauen sollte.

43

Daraus folgt, dass die Beklagte Mängelrügen insoweit nicht erheben kann, als es um das Einsetzen defekter Deckenelemente und um das Ausrichten und Reinigen der Decke geht. Das war nach dem eben beschriebenen Leistungssoll nicht Aufgabe der Klägerin. Im übrigen ist auch die Verantwortlichkeit der Klägerin für derartige angebliche Mängel schwer festzustellen. Denn ausweislich der Aussage des Zeugen D. war nicht nur die Klägerin in diesem Bereich tätig, sondern - nachdem die Klägerin die Decken wieder eingebaut hatte - auch andere Gewerke wie z.B. der Elektriker. Diese sollen die Decken, um ihre Gewerke erbringen zu können, wieder ausgebaut und dabei auch beschädigt haben. Im Nachhinein lässt sich deshalb ohnehin kaum etwas zugunsten der beweisbelasteten Klägerin feststellen.

44

Das Landgericht hat sich für die Abweisung der Widerklage in diesem Punkt im wesentlichen auf das Abnahmeprotokoll vom 4. September 1996 und die Gesprächsnotiz vom 4. März 1997 gestützt. Weitere Teilabnahmeprotokolle finden sich im übrigen für den Zeitraum von Dezember 1995 bis September 1996. Dort wird allerdings durchweg die Mangelfreiheit der Werkleistung der Klägerin bestätigt. Im Abnahmeprotokoll vom 4. September 1996 werden diverse Mängel aufgelistet; die spätere Gesprächsnotiz, die mit "betreffend Fertigstellung" überschrieben ist, enthält nur noch vier Mängelrügen und führt weiter aus, dass nach Ausführung der Restarbeiten die Leistungen der Klägerin fertiggestellt sind.

45

Die Gesprächsnotiz vom 4. März 1997 kann mit dem Landgericht ohne weiteres als Billigung der Werkleistung der Klägerin als im wesentlichen vertragsgerecht und damit als Abnahme gewertet werden, soweit nicht schon die Abnahme in dem Protokoll vom 4. September 1996 zu sehen sein sollte. Die Rechtsfolgen, die das Landgericht aus diesen beiden Schriftstücken abgeleitet hat, verkennen aber die rechtliche Bedeutung der Abnahme zu. Die Wirkungen der Abnahme (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 640 Rdnr. 9) bestehen im wesentlichen darin, dass der allgemeine Erfüllungsanspruch erlischt und sich konkretisiert und beschränkt auf die Mängelbeseitigung und dass sich die Beweislast für Mängel zu Lasten des Bestellers ändert. Der Verlust gewisser Ansprüche aus den §§ 633 ff BGB a.F. tritt jedoch nur bei vorbehaltloser Abnahme trotz Kenntnis des Mangels ein, wofür hier - eventuell mit Ausnahme der sichtbar fehlenden oder herabhängenden Gummidichtungen - nichts ersichtlich ist. Jedenfalls war die Beklagte durch die Abnahme nicht gehindert, in der Folgezeit weitere Mängelrügen zu erheben.

46

Im Zeitraum zwischen dem 20. Dezember 1995 und dem 4. September 1996 hat es mehrere Teilabnahmen gegeben, bei denen die Leistung der Klägerin fast durchweg als mangelfrei bezeichnet worden ist. Am 4. September 1996 haben die Parteien das Abnahmeprotokoll für sämtliche acht Flure und den Brandschutz unterschrieben. Hier sind diverse zu beseitigende Mängel aufgeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussagen S. und B., steht fest, dass die Klägerin in diesem Zeitraum Nachbesserungen an den Brandschutzabschottungen, den Gummidichtungen und den Mineralwolleeinlagen durchgeführt hat. Die bereits aufgeführte Gesprächsnotiz vom 4. März 1997 führt auch nur noch zwei hier interessierende Mängel auf, nämlich das Fertigstellen des Brandschutzes im ersten Flur und das Schließen der Decke im siebten Flur. Am 17. März 1997 hat die Klägerin daraufhin ihre Arbeiten schlussgerechnet. In der Folgezeit, nämlich zwischen dem 8. April und dem 9. Mai 1997 hat es dann mehrere Mängelbeseitigungsaufforderungen der Klägerin gegeben. Weiter gibt es eine Mängelrüge der Firma S. gegenüber der Firma L. mit Datum vom 14. April 1997. In diesem Schreiben werden die Mängel gerügt, auf die sich die Beklagte nunmehr für ihre Widerklage stützt.

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Die Ersatzvornahme, deren Kosten die Beklagte erstattet verlangt, will sie im Zeitraum vom 14. April bis 11. Juli 1997 durchgeführt haben.

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Daraus ergibt sich folgendes:

49

Die hier im Hinblick auf das soeben festgestellte Leistungssoll noch relevanten Mängelrügen (Brandschutzabschottungen, fehlende Mineralwolle, fehlende Gummidichtungen) sind erst nach Unterzeichnung der Gesprächsnotiz vom 4. März 1997 erhoben worden. Daran war die Klägerin, wie ausgeführt, nach Abnahme nicht gehindert; die Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 sind - wiederum mit der möglichen Ausnahme der Gummidichtungen - weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan worden. Die später bei der Abnahme durch den Bauherrn festgestellten Mängel der Brandschutzabschottungen waren, wie die Beweisaufnahme durch den Senat ergeben hat, äußerlich nicht sichtbar. Die Gesprächsnotiz vom 04. März 1997 könnte nur insofern Bedeutung besitzen, als aus ihrem Inhalt geschlossen werden könnte, dass die im vorangegangenen Abnahmeprotokoll vom 4. September 1996 aufgeführten Mängel zwischenzeitlich beseitigt worden sind; denn sonst wären sie sicherlich in der Gesprächsnotiz wieder erwähnt worden. Mit den Mängeln, die die Beklagte nunmehr rügt, sind die dort aufgeführten Mängel aber nur zum geringen Teil identisch. Das gilt zum einen für die Rüge, dass im achten Flur bei zwei Brandschutzklappen der Mörtel fehlt, zum anderen für die Beanstandung, dass im siebten Flur und im Kopierraum im ersten Flur die "Deckengummis" nachgearbeitet werden müssen.

50

Die Beklagte hat sich im Rechtsstreit nicht deutlich festgelegt, ob sie Schadensersatz oder die Erstattung von Ersatzvornahmekosten fordern will. Den drei genannten Schreiben vom 8. und 30. April sowie 9. Mai 1997 lässt sich jedenfalls eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht entnehmen. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung ist ebenso wenig anzunehmen; die Beweisaufnahme hat dazu nichts Konkretes ergeben. Es liegen aber zweifellos die Voraussetzungen des Verzuges gemäß § 633 BGB a.F. vor, allerdings mit der Einschränkung, dass dies nur für die Brandschutzabschottungen und die Gummidichtungen gilt, nicht aber für die in Teilbereichen fehlenden Mineralwolleeinlagen. Die drei genannten Schreiben sind im Hinblick auf die Kennzeichnung der Mängel nicht sonderlich präzise abgefasst. Im ersten Schreiben ist nur von "noch vorhandenen Mängeln" die Rede. Das folgende Schreiben spricht von Reklamationen an Brandabschottungen sowie an abgehängten Decken. Erst das dritte Schreiben ist konkreter und nennt wiederum die Brandabschottungen sowie die gesamten Dichtungen zwischen den Deckenelementen (Deckengummi). Auch hier ist aber von den angeblich fehlenden Mineralwolle-Einlagen nicht die Rede.

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Grundsätzlich kann daher der Beklagten ein Anspruch auf die Erstattung von Ersatzvornahmekosten für die Nachbesserung der Brandabschottungen sowie der Gummidichtungen zustehen. Soweit es um die Mineralwolleeinlagen geht, fehlt es an der Voraussetzung des Verzuges der Klägerin vor der Durchführung der Mängelbeseitigung durch die Beklagte.

52

Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Brandschutzabschottungen Mängel aufwiesen. Ausweislich der Aussagen der für die Beklagte tätigen Zeugen G. und L. hat sich bei der Abnahme der Werkleistung der Beklagten durch den Bauherrn herausgestellt, dass die Versiegelung der Bohrlöcher nicht hinreichend und nicht gemäss dem Arbeitsplan des Herstellers ausgeführt waren; sie ließen sich, wie es der Zeuge L. beschrieben hat, ohne weiteres aufschlagen. Die Beklagte musste deshalb auf Verlangen des Bauherrn, der eine Abnahme ablehnte, nachbessern.

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Für diesen Mangel ist jedoch die Beklagte nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht verantwortlich. Das ergibt sich aus Folgendem:

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Die Beklagte hat der Klägerin die Brandschutzarbeiten übertragen, obwohl diese - so der Zeuge S. - eine Sanierungs- und nicht eine Brandschutzfirma ist. Fachkenntnisse im Brandschutz bestanden nur auf Seiten der Beklagten, die das Material gestellt und die Mitarbeiter der Klägerin angeleitet und beaufsichtigt sowie ihnen Herstelleranleitungen zur Verfügung gestellt hat. Entsprechend dieser Einweisung haben die Mitarbeiter der Klägerin die Brandschutzabschottungen erstellt und auf Verlangen der Beklagten in einzelnen Fällen auch nachgebessert. Das folgt aus den Aussagen der Zeugen L., S., B. und D.. Der für die Klägerin tätige Zeuge S. hat dies so gekennzeichnet, dass die Klägerin die Arbeiten "Hand in Hand" mit der Beklagte erledigen sollte, was das Vertragsverhältnis der Parteien sogar in die Nähe einer Arbeitnehmerüberlassung rückt. Die Klägerin hat sich bei der Herstellung der Brandschutzabschottungen ersichtlich an die ihr seitens der Beklagten erteilten Anweisungen gehalten, was daraus folgt, dass - wie die von den Zeugen L. geschilderte Abnahme durch den Bauherrn ergeben hat - die Bradschutzabschottungen in sämtlichen Etagen, also auch in denjenigen, in denen nicht die Mitarbeiter der Klägerin gearbeitet haben, sondern die Beklagte selbst, mangelhaft waren.

55

Aufgrund dieser Umstände hat die Klägerin die Mängel der Brandschutzabschottungen nicht zu vertreten. Sie durfte sich vielmehr auf die ihr erteilten Anweisungen durch die Beklagte verlassen, die die Mängel allerdings trotz vorhandener Sachkunde selbst nicht erkannt hat.

56

Hinsichtlich der fehlenden, nicht ordnungsgemäß befestigten oder herabhängenden Gummidichtungen an den Decken besteht ebenfalls kein Ersatzanspruch der Beklagten. Anders als die Fehler der äußerlich einwandfrei hergestellten Brandschutzabschottungen müssten derartige Mängel, wie sie die Zeugen G. und L. beschrieben haben, bei Abnahme ohne weiteres erkennbar gewesen sein (§ 640 Abs. 2 BGB aF), so dass die Beklagte zum Erhalt ihrer Rechte einen Vorbehalt hätte erklären müssen, was sie aber ausweislich der Gesprächsnotiz vom 4. März 1997 betreffend die Arbeiten der Klägerin nicht getan hat. Letztlich kann dies aber dahinstehen; denn nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen L., S., B. und D. steht fest dass die Klägerin auch diesen Mangel nicht zu vertreten hat. Da die ursprünglich vorhandenen kontaminierten Gummidichtungen nicht wieder zu verwenden waren, hat die Beklagte der Klägerin ein Allzweck- oder Fugenband zur Verfügung gestellt, das sich als kaum zu verarbeiten und ungeeignet erwies. Auch auf die von dem Zeugen B. erhobenen Einwände ist keine Abhilfe geschaffen worden. Im Übrigen ist nach den Aussagen der Zeugen S. und D. nicht auszuschließen, dass die Mängel der Gummidichtungen auch auf Nachfolgehandwerker, die an den Decken gearbeitet haben, zurückzuführen sind.

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2. Defekte Deckenelemente:

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In diesen Punkt hat das Landgericht richtig entschieden. Insbesondere hat es die verfahrensfehlerfrei erhobenen Beweise zutreffend und überzeugend gewürdigt. Das Landgericht geht bei seiner Entscheidung von dem soeben beschriebenen Leistungssoll aus. Die Klägerin sollte die von ihr zuvor ausgebauten Decken nach der Asbestsanierung wieder einbauen. Reparaturen und Erneuerungen sowie das Ausrichten und Reinigen der Decken wurden von ihr nicht geschuldet.

59

Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Tatrichters kann der Senat, wie bereits mehrfach ausgeführt, nur in eingeschränktem Umfang nachprüfen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen ergeben sich hier nicht. Die Decke war, wie auch der bei der Beklagten tätige Zeuge L. bekundet hat, bereits etwa 20 Jahre alt und wies Fehlstellen auf. Davon hat sich das Landgericht auch anhand des von dem bei der Klägerin beschäftigten Zeugen B. zur Verfügung gestellten Videos überzeugt, das den Deckenzustand vor Beginn der Arbeiten zeigt. Damit steht fest, dass die Klägerin nach Beendigung der Sanierungsarbeiten auch wiederum nur eine Decke einbauen konnte, die Defekte und Fehlstellen aufwies. Es kommt hinzu, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass nach Beendigung der Arbeiten der Klägerin auch andere Handwerker wie etwa der Elektriker an der Decke gearbeitet haben und dabei Teile der Decke wieder abgenommen haben. Für dadurch entstehende Beschädigungen ist die Klägerin ebenso wenig verantwortlich. Es mag sein, dass die Beklagte gegenüber ihrer Auftraggeberin verpflichtet war, die Decken in einem anderem und besseren Zustand zu übergeben, als er von der Klägerin hergestellt worden war. Diesen Zustand herzustellen war indes nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht Aufgabe der Klägerin. Auf das Leistungsverzeichnis kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen.

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Gegenansprüche der Beklagten bestehen damit insoweit nicht.

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3. Aluminiumdecke:

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Auch in diesem Punkt ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis richtig.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich nicht davon hat überzeugen können, dass die Klägerin den Schaden an der Aluminiumdecke schuldhaft verursacht hat. Auf diesen Umstand kommt es allerdings nicht an. Dass die Decke bei den Reinigungsarbeiten der Klägerin beschädigt worden ist, ist unstreitig. Die Klägerin hat diesen Schadensfall ihrem Haftpflichtversicherer gemeldet, der ihn auch reguliert hat. Die Klägerin hat die Versicherungsleistung von 37.534,27 DM von ihrer Klageforderung abgesetzt (Landgerichtsurteil S. 2). Mehr steht der Beklagten nicht zu. Es ist zwar unbestritten, dass die Montage und Entsorgung der beschädigten Decke sowie deren Erneuerung einen Aufwand von 69.507,90 DM erfordern wird. Die Differenz zu dem von der Beklagten anerkannten Betrag rührt daher, dass die Klägerin, ihrem Haftpflichtversicherer folgend, einen Abzug neu für alt in Höhe von 40% vorgenommen hat. Die beschädigte Decke war bereits "gebraucht", d.h. schon seit mindestens etwa 20 Jahren in dem Gebäude vorhanden. Der Bauherr und Eigentümer S. hatte deshalb gegenüber der Beklagten auch keinen vollen Anspruch auf Schadensersatz, sondern hätte sich ebenso einen Abzug neu für alt anrechnen lassen müssen. Das hat die Beklagte, die behauptet, den Schaden in voller Höhe ersetzt zu haben, dem Bauherrn gegenüber offenbar nicht geltend gemacht. Damit hat sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen; sie besitzt daher keinen über die Versicherungsleistung hinausgehenden Schadensersatzanspruch. Ihr Argument, sie habe eine neue Decke liefern und einbauen müssen, weil es keine gebrauchten Decken gebe, deswegen sei ihr ein Schaden in voller Höhe entstanden, ist rechtlich unerheblich.

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4. Brandmeldeköpfe:

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Das Landgericht hat die Widerklage schließlich insoweit abgewiesen, als die Beklagte für die Beschädigung von Brandmeldeköpfen im Objekt M. Schadensersatz in Höhe von 50.661,- DM gefordert. Das ist nicht zu beanstanden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin den Schaden verursacht hat. Die Beklagte äußert insoweit im wesentlichen Vermutungen. Ob die Klageabweisung - so das Landgericht - auf den Umstand gestützt werden kann, dass der Schaden - möglicherweise - aufgrund der Verwendung des von der Beklagten der Klägerin zur Verfügung gestellten Hochdruckreinigungsgerätes zurückzuführen ist, kann deshalb dahinstehen,

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Aufgrund der Beweisaufnahme lässt sich die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten nicht feststellen. Der bei der Beklagten tätige Zeuge G. hat unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Wehrtechnischen Dienststelle lediglich bekunden können, dass Brandmeldeköpfe bei den Reinigungsarbeiten verschmutzt wurden und später nicht mehr funktionsfähig waren. Deren Zahl vermochte er nicht zuverlässig anzugeben; er hat zunächst von "wohl 50" Brandmeldeköpfen gesprochen, sodann aber auch 126 Stück für möglich gehalten. Aus eigener Anschauung konnte er zu der Beweisfrage nichts sagen. Das Gutachten der Wehrtechnischen Dienststelle befindet sich nicht bei den Akten.

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Wie die Klägerin die Reinigungsarbeiten ausgeführt hat, ergibt sich aus der Aussage des bei ihr beschäftigten Zeugen D.. Danach sind die Brandmeldeköpfe im Deckenbereich versiegelt und mit Klebeband abgeklebt worden; sodann ist die Decke mit einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Hochdruckreiniger gesäubert worden. Der Zeuge D. hat nach Entfernen der Versiegelung keine Schäden an den Brandmeldeköpfen festgestellt. Weiter hat er bekundet, dass vor Beginn der Arbeiten der Klägerin bereits die Feuerwehr die Halle gereinigt haben soll.

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Von Bedeutung ist weiter folgendes:

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Die Klägerin hat ihre Arbeiten gemäß Auftrag vom 23. Juli 1996 im wesentlichen im Zeitraum von September bis Dezember 1996 ausgeführt; von Januar bis März 1997 (vgl. die Stundenlohnzettel) sind im wesentlichen nur noch Rest- und Aufräumarbeiten ausgeführt worden. Die Schlussrechnung datiert vom 26. März 1997. Der Schaden an den (wie vielen?) Brandmeldeköpfen ist ausweislich der mit der Klageerwiderung vorgelegten Korrespondenz offenbar im März/April 1997 entdeckt worden .Das Angebot des Unternehmens, das die Brandmeldeköpfe ausgetauscht hat, spricht davon, dass "die Verschmutzung mit Flüssigkeit von oben in den Melder eingedrungen ist und sich als Kruste auf die Elektronik gelegt hat". Das mag zwar mit den Reinigungsarbeiten der Klägerin zusammenhängen können, gesichert ist dies jedoch nicht. Das folgt schon aus dem zeitlichen Abstand und der Tatsache, dass neben der Klägerin auch eine Reihe anderer Arbeiten durch andere Unternehmen ausgeführt worden sind. Für einen Beweis des ersten Anscheins besteht damit keine tatsächliche Grundlage. Dies gilt auch dann, wenn das Leistungsverzeichnis des Bauherrn hinsichtlich der Nassreinigung vorschreibt, dass Hochdruckreiniger nur partiell und vorsichtig einzusetzen seien. Die Beklagte vermutet in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin die Brandmeldeköpfe unzureichend versiegelt und den Hochdruckreiniger nicht nur partiell und vorsichtig eingesetzt habe. Das hat aber keine hinreichende Substanz und ist einer Überprüfung nicht zugänglich.

70

Die Beklagte selbst hat schließlich gegenüber ihrem Auftraggeber, der Firma L., mit Schreiben vom 24. März 1997 ausgeführt und im einzelnen begründet, dass nicht genau zu klären sei, wodurch die vermeintlichen Schäden an den Brandmeldern verursacht worden seien. Eine Verursachung dadurch, dass die Brandmelder nicht ausreichend geschützt worden seien, hat sie ausdrücklich in Abrede gestellt. Weiter hat sie ausgeführt, sie habe durch ihren Haftpflichtversicherer einen Sachverständigen zwecks Sachverhaltsaufklärung beauftragt. Was dieser herausgefunden hat, trägt die Beklagte nicht vor. Sie hat zwar vorsorglich den Schaden bei der Klägerin angemeldet; diese hat Ansprüche jedoch mit Schreiben vom 19. März 1997 zurückgewiesen. In diesem Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass die Feuerwehr am 7. März 1997 - also nach Beendigung der Arbeiten der Klägerin - ohne Abklebung der Feuermelder eine Hallenreinigung durchgeführt habe.

71

Die Beklagte hat weiterhin einen Schriftsatz der Firma L. aus einem vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreit vorgelegt. Dieser Rechtsstreit betrifft die Werklohnklage der Beklagten gegen die Firma L. (ihrer Auftraggeberin); letztere hatte offenbar einen Teil der Werklohnforderung wegen der Beschädigung der Brandmeldeköpfe zurückgehalten. Dieser Rechtsstreit dürfte inzwischen abgeschlossen sein; die Klägerin teilt jedoch nicht mit, welchen Erfolg sie oder die Firma L. hinsichtlich dieser Einwendung in dem Rechtsstreit gehabt haben und ob diese Frage dort im Wege der Beweisaufnahme aufgeklärt worden ist. Dem genannten SchriftSatz 1ässt sich im übrigen entnehmen, dass die Rauchmeldeköpfe auch durch Staubverschmutzungen beschädigt worden sind, wobei unklar ist, ob dafür auch die Klägerin verantwortlich gemacht werden könnte.

72

Insgesamt ist daher eine Verursachung der Schäden an den Brandmeldeköpfen durch die Klägerin nicht feststellbar.

73

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 Abs. 2 ZPO, 23 Nr. 8 EGZPO.