Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.09.2003, Az.: 13 U 73/03
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 30.09.2003
- Aktenzeichen
- 13 U 73/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 39301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2003:0930.13U73.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - AZ: 5 O 3852/02
Fundstellen
- AfP 2004, 301 (amtl. Leitsatz)
- CR 2004, 781-782 (red. Leitsatz)
- ITRB 2004, 100
In dem Rechtsstreit
K... , ... ,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... ,
gegen
Gemeinde S... , ... ,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... ,
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 30. September 2003
durch die unterzeichneten Richter gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.05.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluß vom 25.07.2003 verwiesen. Er wird durch den Schriftsatz des Berufungsführers vom 12.09.2003 im Ergebnis nicht entkräftet, auch nicht durch das nunmehr vollständig vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2003 ("Maxem"), abgedruckt auch in NJW 2003, 2978 ff..
Der Beklagte berücksichtigt in seiner Argumentation nicht hinreichend, daß das Landgericht ihn lediglich gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin verurteilt hat, es zu unterlassen, die Internet-Domain ... zu benutzen, wohingegen der Hauptantrag der Klägerin, die genannte Internetadresse freizugeben, abgewiesen worden ist.
Der Beklagte bedenkt auch nicht hinreichend, daß es bei einem stattgebenden Hauptantrag auf die - absolut gesehen - überragende Bekanntheit der Klägerin angekommen wäre. Dies deswegen, weil davon auszugehen ist, daß nach erfolgter Freigabe einer Internetadresse des Beklagten die Klägerin diese Internetadresse für sich eintragen lassen würde. Ein solches Vorgehen wäre aus Gründen der Klarheit, Beständigkeit und Rechtssicherheit nur dann rechtlich schützenswert, wenn auszuschließen ist, daß hernach ein weiterer noch bekannterer Namensträger auftritt und gegen die - inzwischen eingetragene - Klägerin vorgeht. Deswegen wird in einem solchen Falle eine (absolut) überragende Bekanntheit der Klägerin vorausgesetzt.
Ist aber wie hier dem Beklagten nur eine Unterlassung auferlegt worden, ist mit vergleichbaren Ansprüchen durch (bekannte) Dritte nicht zu rechnen.
Deswegen genügt hier als geringerer Bekanntheitsgrad der Klägerin, daß sie jedenfalls gegenüber dem Beklagten deutlich bekannter ist. Etwas anderes entnimmt der Senat auch den bereits genannten BGH-Entscheidungen nicht.
Soweit der BGH in der Shell-Entscheidung in NJW 2002, 2031, 2034 [BGH 22.11.2001 - I ZR 138/99] unter 2 c bb) das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Internet-Registrierung, die hier beim Beklagten liegt, als derart maßgeblich erachtet, daß sich ihm auch der Inhaber eines stärkeren Rechts "grundsätzlich" unterwerfen muß, so ist diese rechtliche Aussage vor dem seinerzeit entschiedenen Fall der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen nach Größe und Tätigkeit vergleichbaren Wettbewerben ("Mitwohnzentrale") zu sehen, bei der die Priorität eine einfache und praktikable Grundregel darstellt.
"Grundsätzliches" erlaubt jedoch im juristischen Sprachgebrauch abweichende Differenzierungen in, wie hier, anders gelagerten Fällen.
Hier besteht nach Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftlicher Bedeutung wie auch Verschiedenheit des Inhalts (Gemeinde bzw. Privatperson) der Parteien eine so starke und überragende Position der Klägerin gegenüber dem Beklagten, daß eine auch nur annähernd gleiche Bedeutung den Parteien sowie ein möglicher Konfliktfall nicht erkennbar ist. Daher ist hier auch ein Rekurrieren auf das (subsidiäre) Prioritätsprinzip zur Schaffung von Gerechtigkeit nicht erforderlich.
Von ganz entscheidender Bedeutung für den Senat ist schließlich der auf Seite 3 im 1. Absatz des Hinweisbeschlusses herausgearbeitete Gesichtspunkt, daß der Beklagte hier im Grunde gar nicht so sehr seine eigenen Interessen und ihn selbst betreffende Angaben unter der Internetadresse vertritt, sondern daß er anderen Rechtsträgern ein Forum verschafft, was seine eigene Rechtsposition und sein eigenes Rechtsschutzinteresse zusätzlich abwertet.
Mit diesem - nach Auffassung des Senats letztlich fallentscheidenden - Gesichtspunkt setzt sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12.09.2003 nicht auseinander. Dieser Gesichtspunkt aber ist es gerade, der den vorliegenden Fall von den anderen vom Beklagten zitierten und gerichtlich entschiedenen Fallgestaltungen abhebt.
Es handelt sich hier mithin um einen durchaus atypischen Fall. Eben deswegen sieht sich der Senat mit seiner im Hinweisbeschluß geäußerten Rechtsansicht auch nicht in Abweichung von anderen Gerichten.
Die Berufung des Beklagten hat daher nach der Rechtsauffassung des Senats nicht nur keine Aussicht auf Erfolg. Sondern wegen ihrer Atypizität hat diese Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Schon gar nicht wäre bei einer Entscheidung des Senats die Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen gewesen.
Die Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar, § 522 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.000,-- EURO festgesetzt.
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