Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 26.09.2016, Az.: 13 B 5311/16

Schweiz; Systemische Mängel

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.09.2016
Aktenzeichen
13 B 5311/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine systemischen Mängel in der Schweiz durch Nicht Umsetzung europäischer Richtlinien

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung ihrer Abschiebung in die Schweiz.

Bei den Antragstellern handelt es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern, die die türkische Staatsbürgerschaft besitzen und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit sind.

Sie reisten auf den Landweg in Deutschland ein und stellten im Juli 2016 ihre Asylanträge.

Die Antragsteller hatten zuvor in der Schweiz ebenfalls Asylanträge gestellt. Mit Schreiben vom 03.08.2016 erklärten die schweizer Behörden ihre Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 d Dublin III-VO.

Daraufhin lehnte mit Bescheid vom 02.09.2016 die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab und ordnete deren Abschiebung in die Schweiz an. Nach Vortrag der Antragsteller wurde der Bescheid am 13.09.2016 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 19.09.2016 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Gleichzeitig beantragten sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

In der Sache tragen sie vor, die Bundesrepublik Deutschland sei verpflichtet, das Asylverfahren der Antragsteller in eigener Zuständigkeit durchzuführen. In der Schweiz bestünden systemische Mängel. Das schweizer AsylG würde nur Asyl und den Flüchtlingsstatus gewähren, nicht aber internationalen Schutz in Form des subsidiären Schutzes. Die Schweiz habe die Richtlinie 2004/83/EG nicht umgesetzt.

Ob und wie das Asylverfahren in der Schweiz abgeschlossen ist, sei ihnen nicht bekannt.

Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrages tragen die Antragsteller vor, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.09.2016 gegen den Bescheid vom 02.09.2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin legte ihre Verwaltungsvorgänge vor.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht gem. § 76 Abs. 4 AsylG durch den Einzelrichter.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelf (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei prüft das Gericht zum einen, ob im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft das Gericht eine eigene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des bzw. der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse) und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse). Bei dieser Interessenabwägung sind wiederum zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des bzw. der Antragsteller in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches (oder anderes privates) Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. So liegt es hier.

Die Asylverfahren der Antragsteller sind in der Schweiz durchzuführen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Den Antragstellern ist es nicht gelungen, diese Gründe zu entkräften.

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 b Asyl1G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier der Fall. Aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz vom 26.10.2004 sind die Regelungen der Dublin-III-Verordnung auch bei Asylbewerbern anzuwenden, die zuvor in der Schweiz Schutz gesucht haben.

Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat bzw. hier der Schweiz gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III VO), Die Schweizer Eidgenossenschaft ist nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO m. Art. 11 der Dublin III VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. An der Zuständigkeit der Schweiz hegt das Gericht keine Zweifel. Die Schweiz hat sich auch bereit erklärt, die Antragsteller zurückzunehmen.

Es liegen keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit der Schweizer Eidgenossenschaft eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III VO Gebrauch zu machen oder die es ausschließen würden, die Antragsteller in die Schweiz abzuschieben.

Die Antragsgegnerin ist nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III VO zugunsten der Antragsteller - nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III VO gehindert, diese in die Schweiz zu überstellen. Zwar darf ein Asylbewerber dann nicht an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Staat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Staat aufgrund systemischer Mängel regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris). Es gibt indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Schweiz systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urt.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber sowohl in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union als auch in der Schweiz den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. VG München, Urteil vom 25. August 2016 – M 12 K 16.50117 –, Rn. 32, juris, unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass in der Schweiz keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorhanden sind, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens im Fall der Antragsteller hindern könnten. Für die Annahme, die Schweiz erfülle nicht die EU-Kernanforderungen im Flüchtlingsrecht nach der Dublin-Verordnung, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. (so auch VG München, Urt. vom 25. Mai 2016 – M 17 K 14.30166 –, juris Rdnr. 35; vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 9 B 144/15 –,Rdnr. 12 juris; VG Gelsenkirchen, Urt. vom 23. Februar 2015 – 6a K 5945/14.A –, Rdnt. 20 ff. juris m.w.N.; offen gelassen: VG München - 6. Kammer , im Gerichtsbescheid vom 10.06.2016, - M 6 K 15.50939 -, juris Rdnr. 12).

Die Schweiz gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinn des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a i.V.m. Anl. I AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle und konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls, der inhaltlich den oben genannten systemischen Mängeln entspricht, sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49). So ein Sonderfall liegt, wie dargestellt (s.o. 3.), im Falle der Schweiz nicht vor (VG München, Urteil vom 25. Mai 2016 – M 17 K 14.30166 –, Rn. 36, juris), auch die Antragsteller haben dazu nichts vorgetragen. Sie berufen sich lediglich darauf, dass in der Schweiz die Richtlinie 2004/83/EG nicht entsprechend umgesetzt sei.

Die Schweiz nimmt zwar am Dublin-Verfahren aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages teil, ist jedoch, weil kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nicht verpflichtet, EU-Richtlinien und EU-Verordnungen wie EU-Mitgliedsstaaten umzusetzen bzw. anzuwenden.

Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die entsprechenden Schweizer Regelungen über die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung vorübergehenden Schutzes und der Regelungen zum Rückschiebungsverbot (insbes. Art. 2 bis Art. 7 AsylG-Schweiz) nicht in vollem Maße alle Aspekte der Regelung des § 4 AsylG-BRD abdecken.

Gleichwohl kann allein deshalb noch nicht bei der Schweiz von systemischen Mängeln im vorgenannten Sinne gesprochen werden.

Systemische Mängel können nur angenommen werden, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11 –, Rdnr. 30 juris). Allein deshalb, dass im Schweizer Recht nicht alle Aspekte des subsidiären Schutzes iSd. des deutschen § 4 AsylG nachgebildet wurden, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Antragsteller dieses Verfahrens der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt sind.

Zwar hat Verwaltungsgericht Hamburg u.a. in seiner von den Antragstellern zitierten Entscheidung (Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2790/16 –) darauf hingewiesen, dass aus Art. 3 EMRK abzuleitende Abschiebungsverbote einerseits und die Regelungen zum subsidiären Schutz in der Richtlinie 2011/95/EU andererseits sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen gewichtige Unterschiede aufweisen. Während sich die Regelungswirkung von Art. 3 EMRK auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und Strafe beschränkt, bezieht sich der subsidiäre Schutz umfassender auf einen drohenden ernsthaften Schaden. Als solcher gilt neben Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung auch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU). Den subsidiär Schutzberechtigten seien nach Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU überdies Rechte zu gewähren, auf die sich Asylbewerber, bei denen lediglich auf der Grundlage von Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, nicht berufen können (a.a.O., Rdnr. 21, juris).

Die Antragsteller dieses Verfahrenshaben jedoch nicht dargelegt, dass ihnen aufgrund der anderen Ausgestaltung des Schweizer Flüchtlingsrechtes gerade deshalb Gefahren drohen, vor denen sie § 4 AsylG-BRD gerade bewahren will. Insbesondere in einem Eilverfahren ist es - zumal wenn die Antragsteller wie hier anwaltlich vertreten sind - zu erwarten, dass derartige Gefährdungsmöglichkeiten dargelegt werden. Das haben die Antragsteller nicht getan. Sie haben lediglich allgemein auf den formellen Umstand abgestellt, dass die gesetzlichen Regelungen in der Schweiz hinter denen der EU-Mitgliedstaaten zurückbleiben. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass den Antragstellern tatsächlich durch Handlungen der Schweiz eine ernsthafte Gefahr, die vom subsidiären Schutz iSd. § 4 AsylG-BRD, nicht jedoch aber vom Schweizer Recht erfasst wird, droht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier schon deshalb zu versagen, weil die - anwaltlich vertretenen -Antragsteller entgegen der Vorschriften der § 166 VwGO, § 117 Abs. 4 ZPO den Prozesskostenhilfeantrag nicht auf den dafür vorgesehen amtlichen Vordruck gestellt und sie wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgewiesen haben. Selbst in Verfahren, in denen eine Bedürftigkeit eines Klägers wahrscheinlich ist, kann auf die Verwendung des amtlichen Vordrucks nicht verzichtet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 28.03.2000 - 4 O 1065/00 -; VG Hannover, Beschluss v. 20.11.2002 - 7 A 2467/02 -). Trotz Ankündigung wurden die Unterlagen bislang auch nicht nachgereicht.

Im Übrigen war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO auch deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den vorstehenden Entscheidungsgründen ergibt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).