Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.10.1998, Az.: XV 555/96
Einkommensmindernden Berücksichtigung von Kraftfahrzeugskosten als außergewöhnliche Belastungen ; Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages ; Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für im Haushalt beschäftigte Haushaltshilfen; Erforderlichkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe wegen eines im Haushalt lebenden hilflosen Kindes; Haushaltszugehörigkeit eines behinderten Kindes, welches zeitweise in einem Heim lebt
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 13.10.1998
- Aktenzeichen
- XV 555/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:1013.XV555.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 33 EStG
- § 33b Abs. 6 EStG
- § 33a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG
- § 10e EStG
Fundstelle
- NWB 1999, 1974
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1993
Redaktioneller Leitsatz
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die diesem durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erwachsen, werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wenn wegen eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes, das hilflos ist, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist.
In dem Rechtsstreit
hat der XV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 13. Oktober 1998,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter ... am Finanzgericht ...
Richterin am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ... Landwirtschaftsmeister
ehrenamtliche Richterin ... Geschäftsführerin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Einkommensteuer 1993 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheides ... in der Fassung des Einspruchsbescheids ... so weit herabgesetzt, wie sie sich mindert, wenn im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung mit 6.396 DM (vor Abzug der zumutbaren Belastung) und ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 1.800 DM einkommensmindernd berücksichtigt werden sowie eine Kinderermäßigung nach § 34 f EStG für ein weiteres Kind in Ansatz gebracht wird. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl. zu 15 v.H., das beklagte FA zu 85 v.H.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten FA wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kl. zu erstattenden Kosten abzuwenden, sofern nicht die Kl. ihrerseits Sicherheit leisten.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein behindertes Kind.
Die Kl. sind die Eltern der 1983 geborenen S., die zu 100 v.H. mit den Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" behindert und seit 1989 in dem Heim für geistig und körperbehinderte Kinder und Jugendliche ... untergebracht ist. Ausweislich des insoweit geschlossenen Heimvertrages ist u.a. ein Schulbesuch sowie eine anschließende Aufnahme der schulentlassenen Heimbewohner in eine Behindertenwerkstatt vorgesehen. Gemäß § 11 des Heimvertrages endet dieser mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Heimbewohners. Zwischen dem 20. und 24. Lebensjahr des Heimbewohners muß eine anderweitige, erwachsengerechte Unterbringung durch dengesetzlichen Vertreter erreicht werden. Die Kündigungsfrist durch den Heimbewohner bzw. seine gesetzlichen Vertreter beträgt einen Monat jeweils zum Monatsende. Im Falle eines - auch vom Kinder- und Jugendheim befürworteten -Entlassungsversuchs, verpflichtet sich das Kinder- und Jugendheim auf Anfordern zur Wiederaufnahme des Heimbewohners innerhalb einer Frist von einem Jahr (§ 13 "Entlassungsversuch"). Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Heimvertrages vom 25. September 1989 wird auf Bl. 9 bis 11 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Im Streitjahr 1993 verbrachte S. die folgenden Zeiten außerhalb des Kinder- und Jugendheims zusammen mit ihren Eltern:
- 01. bis 10. Januar
- 24. Februar bis 6. März
- 04. bis 11. April
- 01. bis 07. Mai
- 25. Juni bis 04. Juli
- 22. August bis 5. September
- 29. Oktober bis 07. November
- 26. bis 31. Dezember.
Während dieser Aufenthalte erfolgten u.a. Besuchsfahrten zu den Großeltern ....
Ausweislich einer Bestätigung des Kinder- und Jugendheims vom 25. März 1997 erfolgten in den Jahren 1994 bis 1996 jeweils sechs Heimfahrten von S. zu ihren Eltern .... In der entsprechenden Bestätigung ist auch im einzelnen aufgeführt, zu welchen Terminen die Aufenthalte erfolgten (vgl. Bl. 49 der Gerichtsakte).
Die Kl. machten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung des Streitjahres im Zusammenhang mit S. u.a. folgende Aufwendungen einkommensmindernd geltend:
- Pflegepauschbetrag gemäß § 33 b EStG über 1.800 DM
- Aufwendungen für die Beschäftigung von Haushaltshilfen in Höhe von 1.800 DM
- Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung mit 7.800 DM (15.000 km × 0,52 DM).
Darüber hinaus begehrten die Kl. die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG wegen Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach § 10 e EStG.
Das beklagte FA setzte in dem für das Streitjahr ... ergangenen Steuerbescheid die Einkommensteuer auf DM fest. Hinsichtlich der von den Kl. für S. geltend gemachten Aufwendungen wich es lediglich insoweit von den Angaben der Kl. ab, als es im Rahmen der Berücksichtigung der Kfz-Kosten bei den außergewöhnlichen Belastungen lediglich 11.550 km ansetzte, da Besuche der Großeltern und anderer Verwandter nicht durch die Behinderung des Kindes bedingt seien, sondern auf Gründen der persönlichen/verwandtschaftlichen Beziehungen der Kl. zu den besuchten Personen beruhten.
Den hiergegen ... eingelegten Einspruch begründeten die Kl. u.a. damit, daß die Kfz-Kosten in Höhe der gesamten Fahrleistung von 15.450 km bei den außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen seien. Im übrigen sei vonihnen versehentlich der Abzugsbetrag gemäß § 10 e EStG nicht in Höhe von 4.600 DM, sondern mit 19.800 DM angesetzt worden. Der4.600 DM übersteigende Abzugsbetrag solle vielmehr in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Unter dem 19. Juni 1995 wies das beklagte FA die Kl. darauf hin, daß es im Falle der Aufrechterhaltung des Einspruchs im Wege der Verböserung beabsichtige, im Zusammenhang mit S. weder Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung noch die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe gemäß § 33 a Abs. 3 Nr. 2 EStG noch die Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG weiterhin zum Abzug zuzulassen. Nachdem die Kl. gleichwohl ihren Einspruch aufrechterhielten, setzte das beklagte FA mit Einspruchsbescheid ... die Einkommensteuer für das Streitjahr 1993 herauf und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück. Zwar berücksichtigte es den Abzugsbetrag gemäß § 10 e EStG antragsgemäß in Höhe von nunmehr nur noch 4.600 DM. Gleichzeitig versagte es jedoch den Aufwendungen für S. in Gestalt der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung, der Beschäftigung einer Haushaltshilfe sowie hinsichtlich eines Pflege-Pauschbetrages und einer Steuerermäßigung gemäß § 34 f mangels Haushaltszugehörigkeit von S. die Anerkennung.
Hiergegen richtet sich die von den Kl. mit Schreiben vom ... form- und fristgerecht erhobene Klage. Die Kl. verweisen darauf, daß nach ihrer Auffassung eine Haushaltszugehörigkeit von S. gegeben sei. Insbesondere sei ihre Tochter nicht zur dauernden Pflege und Betreuung in dem Kinder- und Jugendheim ... untergebracht. Das vorrangige Ziel des Heimaufenthaltes sei es, ihrer Tochter in der näheren Zukunft eine möglichst entlastende Teilnahme am Familienleben zu ermöglichen. Aufgrund des Betreuungsvertrages könne S. jederzeit aus dem Kinder- und Jugendheim entlassen werden (vgl. § 13 des Betreuungsvertrages). Ihre Haushaltszugehörigkeit könne mithin aufgrund des Betreuungsvertrages nicht angezweifelt werden. Im Streitjahr sei S. insgesamt in acht Zeiträumen für mehrere Tage - insgesamt an 78 Tagen - in ihrem Haushalt mit der Folge untergebracht gewesen, daß eine Haushaltszugehörigkeit anzunehmen sei. Für S. sei auch in dem nach § 10 e EStG begünstigten Objekt ... ein eigener Wohnbereich (Kinderzimmer/Badezimmer) geschaffen worden, so daß durch ihre Tochter erhöhter Wohnraumbedarf zweckbestimmend sei.
Wegen der im Streitjahr gegebenen Haushaltszugehörigkeit von S. seien neben der Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG auch die Aufwendungen für die Haushaltshilfen gemäß § 33 a Abs. 3 Nr. 2 EStG in Abzug zu bringen. Die Kl. haben insoweit im Klageverfahren zunächst vorgetragen, den Haushaltshilfen monatlich 200 DM gezahlt zu haben. Im Schriftsatz vom 8. Oktober 1998 hat der Kl. sodann unter (erneuter) namentlicher Aufführung der Haushaltshilfen auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts mitgeteilt, die Haushaltshilfen hätten für den jeweiligen Zeitraum ihrer Tätigkeit eine Pauschale von jeweils maximal 150 DM pro Monat erhalten (vgl. Bl. 63 f der Gerichtsakte). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kl. schließlich erläutert, die monatlichen Zahlungen von 150 DM seien unabhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit als Haushaltshilfe geleistet worden; die entsprechenden Zahlungen seien von ihnen nicht zuletzt an der auf 1.800 DM begrenzten Abzugsmöglichkeit derartiger Aufwendungen nach der entsprechenden steuerrechtlichen Vorschrift ausgerichtet gewesen.
Fahrtkosten seien im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung gemäß § 33 EStG in Ansatz zu bringen. Denn entsprechende Kosten könnten auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht beim Behinderten selbst, sondern bei einem Steuerpfichtigen entstanden seien, auf den der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 5 EStG - wie im Streitfall - übertragen worden sei. Dies gelte zwar nur für solche Fahrten, an denen der Behinderteselbst teilgenommen habe. Im vorliegenden Fall seien die entsprechenden Fahrten jedoch aufgelistet worden. Hierauf werde Bezug genommen.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 6 EStG seien gegeben. Die Kl. hätten die Pflege ihrer behinderten Tochter persönlich in ihrem Haushalt durchgeführt, so daß auch deren Unterbringung in einem Heim unschädlich sei, sofern ihre Pflegemaßnahmen nicht von untergeordneter Bedeutung seien.
Die Kl. stellen den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27. September 1996 (Bl. 1 a der Gerichtsakte) mit der Maßgabe, daß im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung von einer Kfz-Leistung von 12.300 km ausgegangen wird.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß gegen eine Berücksichtigung des Pflegepauschbetrages gemäß § 33 b EStG in Höhe von 1.800 DM sowie von Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung mit 6.396 DM keine Einwände erhoben werden.
Nach seiner Auffassung ist davon auszugehen, daß S. im Streitjahr in dem Heim ... zur dauernden Pflege und Betreuung untergebracht gewesen sei. Dies stünde der Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 34 f EStG sowie der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe gemäß § 33 a Abs. 3 Nr. 2 EStG entgegen, da S. aus der auf Dauer angelegten Zugehörigkeit zum Haushalt der Kl. ausgeschieden sei.
Das FA erklärte sich jedoch bereit, den Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 EStG in Höhe von 1.800 DM zu gewähren. Weiterhin könnten Kfz-Kosten in Höhe von insgesamt 6.396 DM im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung anerkannt werden. Hierbei handele es sich um insgesamt sechs Heimfahrten sowie drei Besuchsfahrten ... (9.000 km und 3.300 km).
Die Kl. und das beklagte FA haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf verständigt, im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG Fahrtkosten von12.300 km × 0,52 DM = 6.396 DM anzusetzen. Ihr weitergehendes Begehren haben die Kl. fallengelassen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Steuerakte der Kl. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der von den Kl. angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1993 ... erweist sich insoweit als rechtswidrig, als das beklagte FA hierin Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG in Höhe von 6.396 DM (vor Abzug der zumutbaren Belastung) sowie einem Pflege-Pauschbetrag für die Tochter S. der Kl. nach Maßgabe des § 33 b Abs. 6 EStG in Höhe von 1.800 DM die Anerkennung versagt und für S. keine Steuerermäßigung gemäß § 34 f Abs. 2 EStG gewährt hat. Demgegenüber ist die Nichtanerkennung von Aufwendungen der Kl. für die Beschäftigung von Haushaltshilfen gemäß § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG rechtmäßig.
I.
1.
Da zwischen den Beteiligten hinsichtlich der einkommensmindernden Berücksichtigung sowohl der Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) mit 6.396 DM - vor Abzug der zumutbaren Belastung - als auch des Pflege-Pauschbetrages mit 1.800 DM (§ 33 b Abs. 6 EStG) kein Streit mehr besteht, sieht das Gericht insoweit von weitergehenden Ausführungen ab.
2.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für im Streitjahr 1993 im Haushalt der Kl. beschäftigte Haushaltshilfen nach Maßgabe des § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die diesem durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erwachsen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden,wenn wegen eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes, das hilflos im Sinne des § 33 b EStG ist, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist. Das Gericht läßt es an dieser Stelle dahinstehen, ob die Unterbringung der behinderten Tochter der Kl. - S. - im Kinder- und Jugendheim ... ihrer Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern mit der Folge entgegenstand, daß bereits aus diesem Grund Aufwendungen für Haushaltshilfen keine Berücksichtigung finden können.
Denn im Streitfall läßt sich schon nicht feststellen, daß die Kl., denen insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast) obliegt, mit den "Haushaltshilfen" steuerrechtlich anzuerkennende Vereinbarungen über die zu erbringenden Arbeiten einschließlich der an sie hierfür zu entrichtenden Gegenleistungen getroffen haben. So ist bereits nicht einmal ansatzweise vorgetragen worden, welche Arbeiten im einzelnen/mitwelchem zeitlichen (Gesamt-)Umfang pro Arbeitstag von den als "Haushaltshilfe" bezeichneten Personen zu erbringen waren und tatsächlich erbracht worden sind. Des weiteren sind auch die Angaben zu den von den Kl. geltend gemachten Zahlungen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So sollen einerseits monatlich 150 DM (vgl. Schreiben des Kl. vom 15. Juli 1994, Bl. 19 R der Gerichtsakte), andererseits monatlich 200 DM (Bl. 4 der Klageschrift vom 27. September 1996, Bl. 4 der Gerichtsakte), dann wiederum maximal 150 DM/Monat (Schreiben des Kl. vom 8. Oktober 1998, Bl. 64 der Gerichtsakte) gezahlt worden sein. Schließlich läßt sich die behauptete Handhabung der durchgängigen Zahlung eines einheitlichen Betrages unabhängig vom Anfall hauswirtschaftlicher Arbeiten - z.B. im Oktober 2/im November 7 Tage (vgl. die Aufstellung im Schreiben des Kl. vom 8. Oktober 1998, Bl. 64 der Gerichtsakte) - nur mit der Beschäftigung von der Mutter des Kl. bzw. Nachbarn im Wege der Nachbarschaftshilfe erklären. Dies belegt aber zugleich, daß die - an dieser Stelle unterstellten hauswirtschaftlichen Arbeiten - den Rahmen einer Hilfe im Rahmen des Familienverhältnisses bzw. der Nachbarschaftshilfe nicht überschritten haben,insbesondere nicht als ernstgemeinte Hausgehilfenverhältnisse angesehen werden können. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage des Kl. im Termin zur mündlichen Verhandlung zu sehen, wonach steuerrechtliche Aspekte bei der Geltendmachung der Aufwendungen für die Tätigkeiten von Haushaltshilfen eine zumindest (mit-)entscheidende Rolle gespielt hätten.
3.
Den Kl. ist für ihre Tochter S. die Steuerermäßigung gemäß § 34 f Abs. 2 EStG in Höhe von 1.000 DM zu gewähren.
Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer bei Steuerpflichtigen, die u.a. die Steuerbegünstigungnach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG in Anspruch nehmen, auf Antrag um je 1.000 DM für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5, sofern das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Die Kl. haben für ihr im Streitjahr 1993 fertiggestelltes und zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG in Anspruch genommen. Sie haben zudem u.a. für ihre gemeinsame Tochter S. (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) die Gewährung der Steuerermäßigung gemäß § 34 f Abs. 2 EStG beantragt.
Schließlich ist auch die Zugehörigkeit von S. zum Haushalt der Kl. gegeben. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß S. (auch) im Streitjahr in dem Heim für geistig und körperbehinderte Kinder und Jugendliche ... untergebracht war.
Ein Kind gehört auf Dauer zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. Das Merkmal der auf Dauer angelegten Haushaltszugehörigkeit will nurganz vorübergehende Aufnahmen in den Haushalt von der Berücksichtigung ausschließen (vgl. R 213 a Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuerhandbuch 1993; Littmann-Stephan, Das Einkommensteuerrecht, Rdz. 35 zu § 34 f). Demgemäß wird eine Haushaltszugehörigkeit z.B. bei unverheirateten Kindern, die zum Zwecke der Berufsausbildung auswärts untergebracht sind und nur während der Ferien in den elterlichen Haushalt zurückkehren, grundsätzlich angenommen, es sei denn, die Verbindung zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist völlig gelöst; etwas anderes soll jedoch für ein dauernd in einem Pflegeheim untergebrachtes behindertes Kindgelten, da dieses Kind den Wohnbedarf des Steuerpflichtigen nicht beeinflussen kann (vgl. Schmidt-Drenseck, Kommentar zum EStG, 17. Aufl. (1998), Rdz. 15 zu § 34 f; Littmann-Stephan, a.a.O., Rdz. 36 zu § 34 f; Blümich/Erhard, Kommentar zum EStG, Rdz. 87 zu § 34 f). In Abgrenzung hierzu vertritt Herrmann/Heuer/Raupach-Clausen, Kommentar zum EStG, Rdz. 44 zu § 34 f die Auffassung, daß ein in einem Pflegeheim untergebrachtes behindertes Kind dann zum Haushalt zählt, wenn eine Aufnahme in die Wohnung des Steuerpflichtigen nicht auszuschließen ist.
Demzufolge kommt bei der Beurteilung der Frage, ob das Aufsuchen der elterlichen Wohnung durch ein behindertes Kind den Rahmen lediglich besuchsweiser Aufenthalte hin zu einer Haushaltszugehörigkeit überschreitet, der Anzahl der Aufenthalte, der Anwesenheitsdauer sowie der Gestaltung der räumlichen Verhältnisse in der elterlichen Wohnung entscheidende Bedeutung zu. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist jedenfalls dann vonder Haushaltszugehörigkeit eines behinderten Kindes auszugehen, wenn dieses zwar überwiegend in einem Kinder- und Jugendheim untergebracht ist, aber knapp 80 Tage im Jahr (verteilt auf acht Zeiträume) zusammen mit den Eltern verbringt und die Steuerpflichtigen - unstreitig - ein auf die speziellen Bedürfnisse dieses Kindes ausgerichtetes Zimmer in dem eigenen Einfamilienhaus vorhalten. Dem steht vorliegend nicht entgegen, daß sich vom Gesamtaufenthalt mit den Eltern während der acht Zeiträume an insgesamt 77 Tagen 14 Tage auf drei Besuche bei den Großeltern erstreckten (3. bis 9. Januar; 6. bis 10. April; ab 30. Dezember, vgl. Bl. 51 der Gerichtsakte). Denn allein das Aufsuchen der Großeltern ist nicht geeignet, die jeweils unmittelbar vorrangegangenen Aufenthalte im elterlichen Haus als bloße Besuche von S. zu qualifizieren. Vielmehr belegen auch die Besuchsfahrten zu den Großeltern ... die Absicht der Kl., die familiären und verwandtschaftlichen Bindungen zwischen ihnen, ihrer behinderten Tochter und den übrigen nahen Verwandten insgesamt aufrechtzuerhalten. S. war hierdurch auch nach außen hin erkennbar Teil der klägerischen Familie und damit auch ihres - des klägerischen - Haushalts.
Nicht unberücksichtigt bleiben kann im Streitfall zudem, daß S. im Streitjahr erst zehn Jahre alt war und schon allein aus diesem Grund eine die Haushaltszugehörigkeit indizierende enge Bindung zum Elternhaus gehabt hat. Hinzu kommt, daß die Kl. nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Erdgeschoß ihres Einfamilienhauses ein Zimmer sowie ein Bad behindertengerecht für ihre Tochter eingerichtet und auf diese Weise einem entsprechenden Wohnbedarf von und für S. Rechnung getragen haben.
Soweit sich die Beteiligten über die Auslegung des zwischen den Kl. und dem Heim geschlossenen Heimvertrages vom 25. September 1989 unter dem Gesichtspunkt der Unterbringung zur dauernden Pflege und Betreibung streiten, kann es dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist. Denn es ist nichtentscheidend auf den Inhalt dieses Heimvertrages, sondern auf dessen tatsächliche Handhabung - hier: Umfang der Aufenthalte von S. nach Anzahl und Dauer außerhalb von ... -abzustellen. Im übrigen ergibt sich sowohl aus der "Bestätigung vom 25. März 1997 als auch aus dem Schreiben der Kl. vom 25. April 1997 (Bl. 49 f der Gerichtsakte) als Zielsetzung des Heimaufenthaltes, eine andauernde Unterbringungvon S. im Elternhaus zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Gegenteiliges läßt sich auch dem "Heimvertrag" (Bl. 9 ff. der Gerichtsakte) nicht entnehmen. Soweit im Heimvertrag u.a. auf die Möglichkeit des Schulbesuchs mit anschließender Aufnahme ineiner Behindertenwerkstatt und auf das Ende des Heimvertrages mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Heimbewohners hingewiesen wird, handelt es sich um eine Darstellung der Rahmenbedingungen der vertraglichen Absprachen. Nicht unerwähnt bleiben kann an dieser Stelle indes, daß in § 13 dieses Vertrages die Möglichkeit eines einvernehmlichen "Entlassungsversuchs" ausdrücklich geregelt ist. Vor diesem Hintergrund kann die vorerwähnte "Bestätigung" des Kinderheims auch nicht als bloße Gefälligkeitsbescheinigung angesehen werden.
Abschließend weist das Gericht darauf hin, daß die in den auf das Streitjahr folgenden Veranlagungszeiträumen abnehmende Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte von S. mit ihren Eltern (je sechs Termine in 1994 bis 1996 an jeweils insgesamt 50/49/42 Tagen, Bl. 49 R der Gerichtsakte) keine Auswirkungen auf die auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit von S. in 1993 haben. Dies folgt bereits daraus, daß nicht ersichtlichist, daß es sich hierbei um eine sich bereits im Streitjahr abzeichnende Entwicklung gehandelt hat.
II.
1.
Nach alledem hat die Klage hinsichtlich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 33 EStG mit 6.396 DM (vor Ansatz der zumutbaren Belastung), des Pauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 6 EStG in Höhe von 1.800 DM sowie einer Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG mit 1.000 DM Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Beschäftigung von Haushaltshilfen nach § 33 a Abs. 3 Nr. 2 EStG liegen dagegen nicht vor.
Die Berechnung der hiernach neu festzusetzenden Einkommensteuer des Streitjahres 1993 wird dem beklagten FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).