Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.10.1998, Az.: XV 500/96
Gewährung des steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns; Freistellung der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts; Veräußerung der Praxis eines Rechtsanwalts; Einkünfte aus selbständiger Arbeit; Gewinn, der bei Veräußerung des Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 20.10.1998
- Aktenzeichen
- XV 500/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:1020.XV500.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 2 EStG
- § 16 Abs. 4 EStG
- § 18 Abs. 3 EStG
- § 34 Abs. 2 EStG
Fundstelle
- DStRE 1999, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1990
Amtlicher Leitsatz
Von einer Freistellung der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der seine Praxis veräußert hat, ist - als Voraussetzung für die Gewährung des steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns gem. §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 4, 34 Abs. 2 EStG - dann nicht auszugehen, wenn der Rechtsanwalt fünf Monate als Angestellter in seiner bisherigen Praxis und danach wieder - zeitlich befristet - freiberuflich als Rechtsanwalt arbeitet.
In dem Rechtsstreit
hat der XV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 20. Oktober 1998,
an der mitgewirkt haben:
1. Richterin am Finanzgericht als Vorsitzende ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtlicher Richter ... Fotografenmeister
5. ehrenamtliche Richterin ... Gebäudereinigungsmeisterin
fürRecht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Revision wird zugelassen.
- 3.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung der Steuerbegünstigung des§ 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 18 Abs. 2 bis 4, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) auf den Veräußerungsgewinn, den der Kläger aus der Veräußerung seiner Anwaltspraxis erzielte. Der Kläger führte seit 1. Oktober 1985 als Rechtsanwalt eine Einzelpraxis in S. Ab Januar 1990 beschäftigte er den Rechtsanwalt K. (K.) als freien Mitarbeiter. Mit Vertrag vom 20. Juli 1990 veräußerte er seine Rechtsanwaltskanzlei an K.; der Kaufpreis betrug 110.000 DM, wovon 20.000 DM auf die Büroeinrichtung und 90.000 DM auf den Kundenstamm entfielen. Die Vertragsbeteiligten vereinbarten zugleich ein dreijähriges Konkurrenzverbot für den Kläger im Landgerichtsbezirk B., wobei von diesem Konkurrenzverbot die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Steuerrechts ausgenommen war. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Bl. 1 und 2 der Einspruchsakte Bezug genommen.
Der Kläger und K. schlossen ebenfalls am 20. Juli 1990 einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag, wonach der Kläger in der Zeit vom 1. August 1990 bis 31. Juli 1991 in der Rechtsanwaltskanzlei des K. gegen eine Vergütung in Höhe von monatlich 5.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer als freier Mitarbeiter tätig sein sollte. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 3 und 4 der Einspruchsakte Bezug genommen. Entgegen dieser Vereinbarung endete die freie Mitarbeit des Klägers in der Rechtsanwaltskanzlei K. tatsächlich vorzeitig zum 31. Dezember 1990. Am 1. Januar 1991 nahm der Kläger von seinem privaten Wohnhaus aus ebenfalls in Salzgitter eine freiberufliche Tätigkeit auf und meldete einen Betrieb als vereidigter Buchprüfer an. Daneben bewarb er sich um eine Angestelltentätigkeit. Die Bewerbungen hatten insoweit Erfolg, als er am 4. Juni 1991 zum Stadtkämmerer der Stadt B. gewählt wurde; er nahm die Tätigkeit zum 1. Oktober 1991 auf. Seine freiberufliche Tätigkeit endete zum 31. Dezember 1991.
In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1990 erklärte der Kläger u.a. einen der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung seiner Rechtsanwaltspraxis in Höhe von 109.644 DM. Das Finanzamt (FR) wendete im Einkommensteuerbescheide 1990 vom 10. Juli 1991 die Ermäßigungsvorschrift des § 34 Abs. 2 EStG an. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Zeit vom 14. Juni bis 10. August 1995 fand bei dem Kläger - mit Unterbrechungen - eine Außenprüfung statt. Der Außenprüfer gelangte zu der Auffassung, daß der erzielte Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit gehöre. Das FR erteilte am 28. November 1995 einen nach § 164 Abs. 2 A0 geänderten Einkommensteuerbescheid für 1990, dem es die Auffassung des Außenprüfers zugrunde legte.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, die Steuerbegünstigung seines Veräußerungsgewinnes folge daraus, daß er sämtliche wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen einer Rechtsanwaltskanzlei, aus der er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt habe, entgeltlich auf einen Erwerber übertragen habe. So habe der Erwerber die vollständige Mandantenkartei, sämtliche abgeschlossenen und laufenden Akten mit Mandantendaten erhalten. Ferner habe er sämtliche sachlichen Grundlagen der Rechtsanwaltspraxis erhalten. Es handele sich dabei um die gesamte Bibliothek, das Mobiliar und die Bürogeräte mit einigen unwesentlichen Ausnahmen. Er sei ferner in den Mietvertrag über die Büroräume sowie in die Arbeits- und Ausbildungsverträge eingetreten, während er selbst als Vertragspartner aus diesen Verträgen ausgeschieden sei. Außerdem habe er ein dreijähriges Konkurrenzverbot mit dem Erwerber Rechtsanwalt K. vereinbart.
Der Umstand, daß er für einen Übergangszeitraum von einem Jahr eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter mit dem Erwerber vereinbart habe, stehe der Anwendung der Steuerbegünstigung des§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 und§ 34 EStG nicht entgegen. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 7. November 1985 IV R 44/83), Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 325 Voraussetzung für die Steuerbegünstigung gewesen, daß der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstelle, die Rechtsprechung habe der BFH jedoch aufgegeben. Die Anwendung der Steuerbegünstigungsvorschrift des§ 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16 Abs. 2 bis 4, 34 EStG knüpfe an die Gewährung der Steuerbegünstigung keine andere Voraussetzung, als die Veräußerung einer Einzelpraxis mit allen ihren wesentlichen Betriebsgrundlagen. Dies folge auch daraus, daß die Veräußerung einer Einzelpraxis, mit der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt worden seien, mit den Veräußerungsvorgängen bei anderen Einkunftsarten gleichzustellen seien. Denn es sei Sinn und Zweck insbesondere des § 34 EStG, die höhere Steuerbelastung bei der Zusammenballung außerordentlicher Gewinne mit laufenden Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraumes abzumildern.
Selbst wenn für die Anwendung der Steuerbegünstigung darauf abzustellen sei, daß der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstelle, so sei darauf hinzuweisen, daß dieses Merkmal in zeitlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung nicht konkretisiert sei. Er habe bei Veräußerung seiner Praxis ins Auge gefaßt, für die gesamte Dauer seines Erwerbslebens keine selbständige Tätigkeit mehr auszuüben. Den Arbeitsvertrag vom 20. Juli 1990 sei er für eine Übergangszeit eingegangen. Er habe vorzeitig zum 31. Dezember 1990 geendet, weil der Erwerber Rechtsanwalt K. einseitig den Vertrag mit der Begründung gekündigt habe, er wolle und könne die vereinbarte Vergütung nicht mehr bezahlen. Damit wäre er beginnend vom 1. Januar 1991 ohne Beschäftigung und Einkommen gewesen. Allein aus diesem Grunde habe er nach fünfmonatiger nichtselbständiger Tätigkeit einen Betrieb als vereidigter Buchprüfer angemeldet und diesen von einem kleinen Arbeitszimmer in seinem privaten Wohnhaus aus - ca. 4 km von der bisherigen Praxis entfernt - betrieben. Lediglich als Nebentätigkeit habe er im Rahmen der - erfolglosen - Buchprüferpraxis einzelne anwaltliche Akten bearbeitet. Die Mandate seien ihm über Verwandte und nähere Bekannte aus seinem persönlichen Umfeld zugetragen worden. Ein Praxisschild habe er nicht angebracht und auch sonst keinen Hinweis auf die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit gegeben. Er habe lediglich eine Mitarbeiterin als Teilzeitarbeitskraft beschäftigt. Diese habe in Heimarbeit für ihn Schreibarbeiten ausgeführt.
Im übrigen habe er sich während dieser Zeit intensiv um ein Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Beamter beworben. Diese Bewerbungen hätten schließlich auch durch die Wahl zum Stadtkämmerer von Bad Harzburg am 4. Juni 1991 zum Erfolg geführt.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerfestsetzung 1990 im Einkommensteuerbescheid 1990 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24. Juli 1996 dahingehend zu ändern, daß hinsichtlich des Veräußerungsgewinns in Höhe von 109.644 DM die Steuerbegünstigung gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m.§§ 16 Abs. 2 bis 4, 34 EStG zur Anwendung kommt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Klägers erfordere die Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns, daß der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigenörtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstelle, da nur dann eine Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen anzunehmen sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weil der Kläger ab Januar 1991 wieder selbständig tätig gewesen sei. Er habe hieraus Betriebseinnahmen in Höhe von netto 84.274,62 DM erzielt, so daß von einer Praxis in geringem Umfang nicht auszugehen sei. Hierbei sei insbesondere darauf hinzuweisen, daß seine Betriebseinnahmen für den gesamten Zeitraum 1989 121.647 DM und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1990 netto 125.538 DM betragen hätten. All dies spreche für eine tatsächliche Weiterführung der Rechtsanwaltskanzlei. Dabei sei unerheblich, daß der Kläger diese Tätigkeit von seinem Wohnhaus ausgeübt habe und auf welche Art und Weise er Kontakte zu Mandanten geknüpft habe.
Der Kläger habe damit den Beweis für die Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift, für die er die Beweislast trage, nicht erbracht. Die Entscheidung über die Anwendung einer Steuerbegünstigungsvorschrift habe auch kein Berufsverbot zum Inhalt. Denn dem Kläger habe es freigestanden, seine Berufsausübung entsprechend seinen Vorstellungen zu gestalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat zu Recht die Steuerbegünstigung für den dem Kläger entstandenen Veräußerungsgewinn versagt.
Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit u.a. der Gewinn, der bei Veräußerung des Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. Nach § 18 Abs. 3 i.V.m.§ 16 Abs. 2 bis 4 und § 34 EStG sind Veräußerungsgewinne steuerbegünstigt, die ein freiberuflich Tätiger bei der Veräußerung seines der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens, eines selbständigen Teils dieses Vermögens oder eines der selbständigen Arbeit dienenden Anteils am Vermögen erzielt. Eine Veräußerung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen entgeltlich auf einen anderen überträgt. Zu den wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen gehören insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Mandantenstamm und Praxiswert. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bei Praxisübertragungen eine Veräußerung dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen nur anzunehmen, wenn der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt (Urteil des BFH vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925 mit Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger unstreitig seine wesentlichen sachlichen Betriebsgrundlagen auf den Praxiserwerber Rechtsanwalt K., wie die vollständige Mandantenkartei, Bibliothek, Mobiliar, Bürogeräte sowie Miet-, Arbeit- und Ausbildungsverträgeübertragen. Es fehlt jedoch an dem Merkmal, daß der Kläger als Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigenörtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt hat. An diesem Merkmal hat der BFH mit Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498 für den Fall der Veräußerung des gesamten Anteils an einer Praxis - im Gegensatz zur Veräußerung nur eines Teils des Praxisanteils - ausdrücklich festgehalten. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger als freier Mitarbeiter des K. beginnend vom 1. August 1990 tätig war. Denn die Ausübung einer solchen Tätigkeit steht der Steuerbegünstigung nach den §§ 18 Abs. 3, 34 EStG nicht entgegen (Urteil des BFH vom 18. Mai 1994 I R 109/93, a.a.O.). Wegen der Wiederaufnahme der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers beginnend ab 1. Januar 1991, auch wenn dies - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, vom Kläger nicht beabsichtigt war und auf vertragswidrigem Verhalten des K. beruhte - ist das Merkmal des Aufgebens der freiberuflichen Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit nicht erfüllt.
Zum einen ist der Kläger in seinem bisherigen Wirkungskreis ab 1. Januar 1991 wieder tätig geworden. Denn der örtliche Wirkungskreis eines Rechtsanwaltes ist nach Auffassung des erkennenden Senats durch den Landgerichtsbezirk, in dem er seine Zulassung hat, gekennzeichnet. Zudem Liegen die früheren Praxisräumlichkeiten und das Haus des Klägers, von dem er die Anwaltstätigkeit ab 1. Januar 1991 ausgeübt hat, räumlich nur etwa 4 km auseinander. Zum anderen ist der Zeitraum vom 1. August 1990 bis zum 31. Dezember 1990, in dem der Kläger keine freiberufliche Anwaltstätigkeit ausgeübt hat zu kurz, als das von einer Einstellung dieser Tätigkeit für eine "gewisse Zeit" zu sprechen wäre. Ein Zeitraum von fünf Monaten erscheint zu kurz als das von einer Verflüchtigung des anwaltlichen Rufes des Praxisveräußerers auszugehen wäre. Tatsächlich hat der Kläger, wie sich aus seinen im Jahr 1991 erzielten Betriebseinnahmen von netto 84.274 DM erweist, noch auf seinen in der früheren Einzelpraxis erarbeiteten Ruf als Anwalt zurückgreifen können. Er ist damit tatsächlich in Konkurrenz zum Praxiserwerber K. getreten, dem diese Einnahmen möglicherweise entgangen sind. Dabei ist es unerheblich, ob sein anwaltlicher Ruf einem kleineren, bekanntschaftlich zu nennenden Kreis bekannt war.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Sache kommt nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung zu, weil zum einen die Frage des Umfanges des örtlichen Wirkungskreises und zum anderen die Frage klärungsbedürftig erscheint, wann von einer Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit für eine gewisse Zeit als Voraussetzung für die Gewährung eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinnes auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; der Kläger ist der unterlegene Beteiligte.